BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. März 2019

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 448 Ausschussbericht 482 Sitzung 60,, Bundesrat:, 10122 Ausschussbericht Sitzung 889,, )

17. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 19, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Eine Beurkundung gemäß Absatz 2, kann im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr entfallen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 33, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, wird zwischen den Worten „Rufbusse“ und „Kraftfahrlinienverkehre“ das Wort „innerstaatliche“ eingefügt.

Van der Bellen

Kurz