BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 15. Jänner 2019

Teil I

14. Bundesgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, des Bundesforstegesetzes 1996, des Datenschutzgesetzes, des Bundesgesetzblattgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

(NR: GP römisch XXVI RV 301 AB 463 S. 57. BR: AB 10104 S. 888.)

14. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, das Bundesforstegesetz 1996, das Datenschutzgesetz, das Bundesgesetzblattgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, wird folgende Wortfolge angefügt:

„außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12, fällt;“ durch die Wortfolge „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 11, fällt, jedoch einschließlich des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist; für diese Dienstnehmer gelten die für die Dienstnehmer in gewerblichen Betrieben bestehenden Rechtsvorschriften;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, wird nach der Wortfolge „mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ die Wortfolge „, jedoch auch für die Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bundesgesetzlich zu bestimmende Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, wird nach der Wortfolge „Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 17, entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 11, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

  1. Ziffer 9
    Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Wortfolge „Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel 10, fällt; Volkspflegestätten;“ und die Wortfolge „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;“.

Novellierungsanordnung 7a, In Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge;“.

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 12, Absatz eins, entfallen die Ziffer 2,, 3, 4 und 6, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Punkt ersetzt und erhält die Ziffer 5, die Ziffernbezeichnung „2.“.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 15, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (Artikel 97, Absatz eins,) sowie der Rechtsvorschriften der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen im Bereich der Vollziehung der Länder eingerichteten Behörden kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel 15, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10In Landesgesetzen, durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Organe der Städte mit eigenem Statut (Artikel 116, Absatz 3,), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 11, Artikel 15, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 12, Artikel 83, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 13, Artikel 97, Absatz 2, zweiter bis vierter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 14, In Artikel 97, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „in den im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche“.

Novellierungsanordnung 15, Nach Artikel 97, wird folgender Artikel 98, eingefügt:

Artikel 98.

Insoweit ein Gesetzesbeschluss der Zustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung die ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Artikel 101 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Artikel 102, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Denkmalschutz;“ die Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Artikel 102, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“.

Novellierungsanordnung 19, In Artikel 106, wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Artikel 116, Absatz 3, zweiter und dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 21, In Artikel 117, Absatz 7, wird das Wort „Verwaltungsbeamter“ durch die Wortfolge „Bediensteter des Magistrates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;“

Novellierungsanordnung 23, In Artikel 130, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 3, das Wort „oder“ angefügt und wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten“

Novellierungsanordnung 24, In Artikel 130, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß Ziffer eins “, durch die Wortfolge „gemäß Ziffer eins und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Artikel 131, Absatz 6, wird der Ausdruck „gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins “, durch den Ausdruck „gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Artikel 136, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bIn den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 4, können für das Verfahren der Verwaltungsgerichte durch Bundes- oder Landesgesetz besondere Bestimmungen getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 27, Artikel 151, wird folgender Absatz 63, angefügt:

  1. Absatz 63Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel 15, Absatz 7,, 10 und 11, Artikel 83, Absatz eins,, Artikel 97, Absatz 2,, Artikel 98,, Artikel 106,, Artikel 116, Absatz 3,, Artikel 117, Absatz 7,, Artikel 130, Absatz 2,, Artikel 131, Absatz 6 und Artikel 136, Absatz 3 b, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 101 a, außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Landesamtsdirektor oder Magistratsdirektor bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Artikel 106, erster Satz beziehungsweise des Artikel 117, Absatz 7, zweiter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
    3. Ziffer 3
      Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Artikel 83, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes bleiben entsprechende gesetzliche Bestimmungen unberührt.
    4. Ziffer 4
      Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,, 11 und 17, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, Artikel 12, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7 und 8, Artikel 97, Absatz 4,, Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 18 und Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 10, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig treten das Bundesverfassungsgesetz vom 2. Juni 1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1948,, und Art. römisch fünf der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,, außer Kraft. Art. römisch eins Absatz 2, der 8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,, Paragraph eins, Absatz 3, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, und Paragraph eins, Absatz 3, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, bleiben unberührt. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten regeln, für die die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, neu geregelt wird, gilt, unbeschadet der Ziffer 5,, Folgendes: In den Angelegenheiten des bisherigen Artikel 12, erlassene Grundsatzgesetze treten außer Kraft; in diesen Angelegenheiten erlassene Landesgesetze werden, je nachdem, ob die Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes Bundessache oder Landessache ist, entweder für das Land, in dem sie erlassen worden sind, Bundesgesetze oder bleiben weiter Landesgesetze. Für die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen gilt sinngemäß dasselbe. Die betreffenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widersprechen, als sinngemäß geändert; sofern sich auf Grund dieser Auslegungsregel Zweifel ergeben können, hat je nach den die Zuständigkeiten regelnden Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes entweder die Bundesregierung oder die betreffende Landesregierung diese Angelegenheit bis zur Erlassung einer gesetzlichen Bestimmung vorläufig durch Verordnung zu regeln. Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, erlassenen Bescheide gelten als Bescheide der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zuständigen Bundesbehörde oder Landesbehörde.
    5. Ziffer 5
      Artikel 12, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7 a, tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, über den Gegenstand des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,, in Kraft tritt. Für die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings-, und Jugendfürsorge regeln, gilt Ziffer 4, sinngemäß.
    6. Ziffer 6
      Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13 und Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 17, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die landesgesetzlichen Vorschriften in allgemeinen Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im nicht-automationsunterstützten Datenverkehr außer Kraft.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Übergangsgesetz 1920 (ÜG 1920)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 5, Litera a, zweiter Satz und Litera d, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 8, entfällt der Ausdruck „c und“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 43, lautet:

Paragraph 43,

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 5, Folgender Paragraph 44, wird angefügt:

Paragraph 44,

Der Titel, Paragraph 8, Absatz 5 und 8 und Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/209 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

Das Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1925,, in der Fassung des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dessen Stellvertreter, für dessen Bestellung dieselben Voraussetzungen wie für die Bestellung des Landesamtsdirektors gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen“ durch die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „auf deren Erlassung und Abänderung die Vorschrift des Paragraph 2,, Absatz 5, sinngemäß Anwendung findet“ durch die Wortfolge „auf deren Erlassung Paragraph 2, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte“ durch die Wortfolge „bei Besorgung der Geschäfte durch den Landesamtsdirektor oder sonstige Bedienstete des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Folgender Paragraph 7, wird angefügt:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Titel, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Stellvertreter des Landesamtsdirektors bestellt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung dieses Bundesgesetzes als erfüllt.
  2. Absatz 2Die mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, bestehenden Geschäftseinteilungen der Ämter der Landesregierungen außer Wien bleiben unberührt; sie gelten als Geschäftseinteilungen im Sinne des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes und können vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung geändert werden. Die in Ausführung des Paragraph 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetze und Geschäftseinteilungen sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 zu erlassen.“

Artikel 4
Änderung des Bundesforstegesetzes 1996

Das Bundesforstegesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 13, Absatz 4, wird das Wort „Arbeitsrechts“ durch das Wort „Arbeiterrechts“ ersetzt; nach dem Wort „Gesellschaft“ wird folgende Wortfolge eingefügt: „ , soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt,“.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 17 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 17 a, wird nach Absatz eins, neu folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 2,, 3, 60 und 61.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 2 und 3 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 5, wird die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 61, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 70, erhält der Absatz 9 die Absatzbezeichnung „(12)“, erhalten die Absätze 7 und 8 die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“ und die Absätze 5a und 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 7, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 70, wird der Ausdruck „(3) (Verfassungsbestimmung) durch den Ausdruck „(11) (Verfassungsbestimmung) ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, (Verfassungsbestimmung) Der Paragraph 60, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, wird in Paragraph 70, als Absatz 8 eingereiht.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 70, Absatz 6,, 7, 9, 10 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Einträge zu den Paragraphen 60 und 61 im Inhaltsverzeichnis außer Kraft. Die Einträge zu den Paragraphen 2 und 3 im Inhaltsverzeichnis und Paragraph 4, Absatz 7, treten mit 1. Jänner 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 70, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 2 und 3 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 70, Absatz 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 61, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, wird in Ziffer 2, das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, werden nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt und erhält der Text der bisherigen Ziffer 3, die Ziffernbezeichnung „5.“:

  1. Ziffer 3
    der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,
  2. Ziffer 4
    einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 7
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Verordnungsbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem den Verordnungsbeschluss übermittelnden Bundesminister mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Verordnungsbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 82, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen

Das Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen – EAO-VStS, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (EEA-VStS-G)“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift Bundesgesetz über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen – EAO-VStS) nach der Promulgationsklausel entfällt.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Ausdruck „mit Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2 “,.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 21, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Titel und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt die Überschrift nach der Promulgationsklausel außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz