12. Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK, BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – ErwSchAG BMASGK, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:In Paragraph eins, wird der Absatz 2, durch folgende Absatz 2 und 3 ersetzt:
„(2)Absatz 2Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (Paragraph 6,). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (Paragraph 8,).
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen, das Bestehen, der Umfang, die Wirkungen, die Änderung und die Beendigung einer Patientenverfügung richten sich für Behandlungen in Österreich nach österreichischem Recht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§ 2 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) und Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.“Register im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Verzeichnis, das ungeachtet seiner technischen Umsetzung der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (Paragraph 2, Ziffer 7, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) und Verweisregister (Paragraph 2, Ziffer 13, GTelG 2012) sind keine Register im Sinn dieses Bundesgesetzes.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsEine Patientenverfügung ist verbindlich, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums
vor einem Rechtsanwalt oder
vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11e des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) odervor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (Paragraph 11 e, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) oder
nach Maßgabe technischer und personeller Möglichkeiten vor einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins
errichtet worden ist und der Patient über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 14d ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß § 14d ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012, zu erfolgen hat.“Die in Absatz eins, genannten Personen haben die Vornahme dieser Belehrung in der Patientenverfügung durch eigenhändige Unterschrift sowie unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift zu dokumentieren und nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 14 d, ab technischer Verfügbarkeit die Patientenverfügung – sofern der Patient nicht widerspricht – in ELGA zur Verfügung zu stellen. In einer Verordnung gemäß Paragraph 14 d, ist festzulegen, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012, zu erfolgen hat.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Erneuerung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß § 5 erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf von acht Jahren ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung gemäß Paragraph 5, erneuert werden, wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt.
(2)Absatz 2Sofern die Erneuerung bei einer in § 6 Abs. 1 genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 und 2 anzuwenden.Sofern die Erneuerung bei einer in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Person erfolgt, sind die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 anzuwenden.
(3)Absatz 3Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw. ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Abs. 1 und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Abs. 1 genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.Einer Erneuerung ist es gleichzuhalten, wenn einzelne Inhalte der Patientenverfügung nachträglich geändert bzw. ergänzt werden. In diesem Fall ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen. Mit jeder nachträglichen Änderung beginnt die in Absatz eins, genannte Frist für die gesamte Patientenverfügung neu zu laufen.
(4)Absatz 4Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß § 6 Abs. 2 vorzugehen.Sofern eine Patientenverfügung in einem Register erfasst wurde, ist ein Rechtsanwalt oder Notar verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung der spezialgesetzlichen Regelungen für das jeweilige Register, auch eine ihm zur Kenntnis gebrachte erneuerte, geänderte oder ergänzte Patientenverfügung in diesem Register zu vermerken und es ist überdies gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzugehen.
(5)Absatz 5Eine Patientenverfügung verliert nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 samt Überschriften lautet:Paragraph 8, samt Überschriften lautet:
„3. Abschnitt
Bedeutung anderer Patientenverfügungen
Voraussetzungen
§ 8.Paragraph 8,
Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.“ Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der Paragraphen 4, bis 7 erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Berücksichtigung
§ 9.Paragraph 9,
Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, Eine Patientenverfügung gemäß Paragraph 8, ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 14 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:Nach Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, hinzugefügt:
„(3)Absatz 3Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17 GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß § 14a übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.“Ein Patient kann eine Patientenverfügung an die ELGA-Ombudsstelle gemäß Paragraph 17, GTelG 2012 zur Speicherung in ELGA gemäß Paragraph 14 a, übermitteln. Sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist, wird die Patientenverfügung in ELGA gespeichert.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14d samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14, werden folgende Paragraphen 14 a, bis 14d samt Überschriften eingefügt:
„Verarbeitung in ELGA
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz einsDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Abs. 3 bis 5 istDie Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA gemäß den Absatz 3, bis 5 ist
zulässig, sofern
der Patient ELGA-Teilnehmer im Sinn des 4. Abschnittes des GTelG 2012 ist,
kein gültiger Widerspruch gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht undkein gültiger Widerspruch gemäß Paragraph 15, Absatz 2, 2. Satz GTelG 2012, der sich auf alle Arten von ELGA-Gesundheitsdaten bezieht, besteht und
die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2a GTelG 2012 erfüllt sind unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 2a GTelG 2012 erfüllt sind und
verpflichtend
nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit sowie
entsprechend dem in § 14d Z 3 festgelegten Zeitpunkt.entsprechend dem in Paragraph 14 d, Ziffer 3, festgelegten Zeitpunkt.
(2)Absatz 2Die Anwendung von § 2d Abs. 2 Z 3 Forschungsorganisationsgesetz (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.Die Anwendung von Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 3, Forschungsorganisationsgesetz (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, ist für in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Ein Patient gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.Ein Patient gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, hat das Recht, von der ELGA-Ombudsstelle die Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA zu verlangen.
(4)Absatz 4Eine in § 6 Abs. 1 genannte Person hat entsprechend § 6 Abs. 2 die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zurEine in Paragraph 6, Absatz eins, genannte Person hat entsprechend Paragraph 6, Absatz 2, die neue Patientenverfügung, die aktuelle Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder den Widerruf einer Patientenverfügung zur
in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß § 8.in ELGA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auf Verlangen des Patienten auch für Patientenverfügungen gemäß Paragraph 8,
(5)Absatz 5Ein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 7 GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich inEin ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter hat, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 7, GTelG 2012, die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung ausschließlich in
ELGA entsprechend seiner Rechte gemäß § 13 Abs. 2 GTelG 2012 und § 21 Abs. 2 GTelG 2012 sowieELGA entsprechend seiner Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 und Paragraph 21, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentationder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geführten Dokumentation
zu erheben.
Speicherung in ELGA
§ 14b.Paragraph 14 b,
(1)Absatz einsDie Speicherung einer neuen Patientenverfügung, einer aktuellen Version einer erneuerten, geänderten bzw. ergänzten Patientenverfügung oder der Widerruf sowie die Aufnahme von Verweisen in ELGA sind nur zulässig, wenn das Datum der Errichtung bekannt ist und auch in ELGA zur Verfügung gestellt wird.
(2)Absatz 2Abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.Abweichend von Paragraph 20, Absatz 3, GTelG 2012 haben die Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, die in ELGA zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen zehn Jahre nach dem Sterbedatum des an ELGA teilnehmenden Patienten, sofern das Sterbedatum bekannt ist, automatisch zu löschen.
(3)Absatz 3Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Abs. 2 die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat zu Zwecken des Absatz 2, die Sterbedaten von Patienten, die ELGA-Teilnehmer sind, den Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, rechtzeitig bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind
abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowieabweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer eins, GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie
abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,abweichend von Paragraph 20, Absatz 5, Ziffer 2, GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen,
zu speichern.
Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, insbesondere in § 14a, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des § 14 GTelG 2012.Die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in Paragraph 14 a,, vorgesehene Verarbeitung von Patientenverfügungen in ELGA ist eine zulässige Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Sinn des Paragraph 14, GTelG 2012.
(2)Absatz 2Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung.Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GTelG2012 sowie Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GTelG 2012 keine Anwendung.
(3)Absatz 3Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (§ 14a Abs. 4) ist entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.Bei der Speicherung von Patientenverfügungen im Wege der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 14 a, Absatz 4,) ist entgegen Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012 der Name jener natürlichen Person zu protokollieren, die die Aufnahme der Patientenverfügung im Wege der ELGA-Ombudsstelle tatsächlich verlangt hat.
Technische Spezifikation und Umsetzung
§ 14d.Paragraph 14 d,
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des § 28 Abs. 2 GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, GTelG 2012 mit Verordnung Folgendes festlegen:
die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 GTelG 2012, die fürdie Struktur, das Format sowie die Standards gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 GTelG 2012, die für
Patientenverfügungen in ELGA, sowie
die Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß § 14a Abs. 4, diedie Schnittstellen zur Aufnahme von Patientenverfügungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4,, die
zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind,
die näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß § 14a Abs. 4 durch die in § 6 Abs. 1 genannten Personen sowiedie näheren technischen Modalitäten der Zurverfügungstellung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, durch die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Personen sowie
den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß § 14a bzw. § 13 Abs. 2 GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.“den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die Patientenverfügungen in ELGA gemäß Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 13, Absatz 2, GTelG 2012 zu speichern bzw. zu erheben sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Der Text des bisherigen § 18 erhält die Absatzbezeichnung Der Text des bisherigen Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, die §§ 6 bis 9, § 14 Abs. 3 und die §§ 14a bis 14d sowie § 18a samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz 3,, die Paragraphen 6 bis 9, Paragraph 14, Absatz 3 und die Paragraphen 14 a bis 14d sowie Paragraph 18 a, samt Überschriften und die Überschrift des dritten Abschnitts in der Fassung der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 18, wird folgender Paragraph 18 a, samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung
§ 18a.Paragraph 18 a,
Die Frist des § 7 Abs. 1 gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 12/2019, bereits errichtet waren.“ Die Frist des Paragraph 7, Absatz eins, gilt auch für Patientenverfügungen, die zum Zeitpunkt des Inkraft-tretens der PatVG-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2019,, bereits errichtet waren.“
Van der Bellen
Kurz