BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Dezember 2019

Teil I

110. Bundesgesetz:

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

(NR: GP XXVII IA 87/A AB 13 S. 6. BR: 10267 AB 10277 S. 899.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 55, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55a.

Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 52, Absatz 8, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 55, wird folgender Paragraph 55 a, samt Überschrift eingefügt:

„Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise zum Zweck des Abschlusses einer begonnenen Berufsausbildung

Paragraph 55 a,

  1. Absatz einsIst ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2,
    1. Ziffer eins
      ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
    spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
  3. Absatz 3Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Mitteilung gemäß Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.
  5. Absatz 5Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (Paragraphen 15, oder 15a Absatz eins, BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder
    3. Ziffer 3
      die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG) oder widerrufen wird (Paragraph 9, AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
    Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Absatz 5, erstattet hat.
  7. Absatz 7Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
  8. Absatz 8Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Absatz 7,, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 120, Absatz 5, wird in Ziffer 4, das Wort „oder“ und in Ziffer 5, der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    solange die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, gehemmt oder die Abschiebung gemäß Paragraph 125, Absatz 31, aufgeschoben ist.“

Novellierungsanordnung 3b, Dem Paragraph 125, werden folgende Absatz 31 bis 34 angefügt:

  1. Absatz 31Die Abschiebung eines im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist bis zu dem nach Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt aufzuschieben, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser als Lehrling beschäftigt war, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG geendet und bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen bestanden hat,
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, deren Gegenstand die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung umfasste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zurück- oder abgewiesen hat,
    3. Ziffer 3
      einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2, erhobenen Revision (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder Beschwerde (Artikel 144, B-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder Paragraph 85, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,) und
    4. Ziffer 4
      das Lehrverhältnis mit dem früheren Lehrberechtigten in demselben Lehrberuf wiederaufgenommen worden ist und der Drittstaatsangehörige oder der Lehrberechtigte dies dem Bundesamt rechtzeitig und wirksam (Absatz 33,) mitgeteilt hat. Die Endigung des früheren Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG steht einer Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, BAG in diesen Fällen nicht entgegen.
    Die Ziffer eins bis 4 sind auf Drittstaatsangehörige, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005), denen keine Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55,) eingeräumt worden ist oder die im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 32Der Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, endet
    1. Ziffer eins
      mit dem gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 maßgeblichen Zeitpunkt oder
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Wiederaufnahme des Lehrverhältnisses und abzüglich der anzurechnenden Dauer des früheren Lehrverhältnisses,
    je nachdem, welcher dieser Zeitpunkte früher eintritt. Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise der Aufschub der Abschiebung gemäß Absatz 31, tritt.
  3. Absatz 33Die Mitteilung gemäß Absatz 31, Ziffer 4, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG oder Paragraph 85, Absatz 2, VfGG zugeht. Wurde die aufschiebende Wirkung bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zuerkannt, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt bis zum Ablauf von drei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, zugeht. Paragraph 55 a, Absatz 4, erster und zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 34Eine rechtzeitige und wirksame Mitteilung gemäß Absatz 33, hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz 31, neben dem Aufschub der Abschiebung zur Folge, dass die dem Drittstaatsangehörigen für das frühere Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung abweichend von Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG nicht als erloschen gilt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Die Paragraphen 52, Absatz 8, zweiter Satz, 55a, 120 Absatz 5,, 125 Absatz 31 bis 34 und 127 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 55 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine bis dahin gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, eingetretene und nicht gemäß Paragraph 55 a, Absatz 6, erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach Paragraph 55 a, Absatz eins, oder Absatz 6, maßgeblichen Zeitpunkt fort. Ein bis dahin gemäß Paragraph 125, Absatz 31, eingetretener und nicht gemäß Paragraph 125, Absatz 32, zweiter Satz erloschener Aufschub der Abschiebung dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach Paragraph 125, Absatz 32, maßgeblichen Zeitpunkt fort.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 127, wird nach der Bezeichnung „Bundesminister für Justiz, “ die Wendung „mit der Vollziehung des Paragraph 55 a, Absatz 8, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ eingefügt.

Van der Bellen

Bierlein