BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Dezember 2019

Teil römisch eins

109. Bundesgesetz:

VKI-Finanzierungsgesetz 2020 und Änderung des Kartellgesetzes 2005

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 94/A Ausschussbericht 11 Sitzung 6,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10273 Sitzung 899,, )

109. Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI-FinanzG 2020)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Absatz eins, sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 2 a, Litera a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.
  3. Absatz 3,Über die Förderungen gemäß Absatz eins, sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2
Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Von den Geldbußen sollen jährlich 1,5 Millionen Euro für Zwecke der Bundeswettbewerbsbehörde verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 86, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph 32, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2019, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein