BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. Dezember 2019

Teil römisch eins

107. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 7/A Ausschussbericht 3 Sitzung 3,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10263 Sitzung 898,, )

107. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
    1. Ziffer eins
      die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
    2. Ziffer 2
      die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
    3. Ziffer 3
      die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
    4. Ziffer 4
      die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
    5. Ziffer 5
      die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
  2. Absatz eins b,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, wird im Klammerausdruck der Ausdruck „13 Absatz eins, durch den Ausdruck „13 Absatz eins, eins a und eins b ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 33, werden nach dem Absatz 12, folgende Absatz 13 bis 15 angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins b,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 38, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, treten mit 15. Dezember 2019 in Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Mautbefreiungen durch Paragraph 13, Absatz eins a und eins b in Zusammenarbeit mit der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Februar 2021 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  2. Absatz 14,Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft.
  3. Absatz 15,Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2019, tritt mit 15. Dezember 2019 in Kraft und nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 38, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 13 Absatz eins und 10 durch den Ausdruck „§ 13 Absatz eins, eins b und 10 ersetzt.

Van der Bellen

Bierlein