Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 29. Oktober 2019 |
Teil I |
104. Bundesgesetz: | Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG |
(NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung – ABBG |
Artikel 2 | Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung |
Artikel 3 | Produktpirateriegesetz 2020 |
Artikel 4 | Aufhebung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 |
Artikel 5 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 6 | Änderung der Abgabenexekutionsordnung |
Artikel 7 | Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 |
Artikel 8 | Änderung des Alkoholsteuergesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Altlastensanierungsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes |
Artikel 12 | Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Artenhandelsgesetzes 2009 |
Artikel 14 | Änderung des Arzneimittelgesetzes |
Artikel 15 | Änderung des ASOR-Durchführungsgesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 |
Artikel 18 | Änderung des Bauarbeiter–Urlaubs– und Abfertigungsgesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 20 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
Artikel 21 | Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 |
Artikel 22 | Änderung des Biersteuergesetzes 1995 |
Artikel 23 | Änderung des Biozidproduktegesetzes |
Artikel 24 | Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 |
Artikel 25 | Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes |
Artikel 26 | Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 |
Artikel 27 | Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 |
Artikel 28 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 29 | Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 |
Artikel 30 | Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes |
Artikel 31 | Änderung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes |
Artikel 32 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
Artikel 33 | Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes |
Artikel 34 | Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952 |
Artikel 35 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 36 | Änderung des Finanzstrafgesetzes |
Artikel 37 | Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes |
Artikel 38 | Änderung des Firmenbuchgesetzes |
Artikel 39 | Änderung des Flugabgabegesetzes |
Artikel 40 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 41 | Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes |
Artikel 42 | Änderung des Gemeinsamer Meldestandard – Gesetzes |
Artikel 43 | Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz |
Artikel 44 | Änderung des Glücksspielgesetzes |
Artikel 45 | Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 |
Artikel 46 | Änderung des Grundsteuergesetzes 1955 |
Artikel 47 | Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 |
Artikel 48 | Änderung des Handelsstatistisches Gesetzes 1995 |
Artikel 49 | Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes |
Artikel 50 | Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes |
Artikel 51 | Änderung des Kommunalsteuergesetzes |
Artikel 52 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 53 | Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
Artikel 54 | Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
Artikel 55 | Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes |
Artikel 56 | Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes |
Artikel 57 | Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007 |
Artikel 58 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
Artikel 59 | Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995 |
Artikel 60 | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
Artikel 61 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
Artikel 62 | Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
Artikel 63 | Änderung des Privatstiftungsgesetzes |
Artikel 64 | Änderung des Bundesgesetzes über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist |
Artikel 65 | Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge |
Artikel 66 | Änderung des Punzierungsgesetzes 2000 |
Artikel 67 | Änderung des Saatgutgesetzes 1997 |
Artikel 68 | Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995 |
Artikel 69 | Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes |
Artikel 70 | Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes |
Artikel 71 | Änderung des Stadterneuerungsgesetzes |
Artikel 72 | Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes |
Artikel 73 | Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996 |
Artikel 74 | Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995 |
Artikel 75 | Änderung des Tierseuchengesetzes |
Artikel 76 | Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 |
Artikel 77 | Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 |
Artikel 78 | Änderung des Umgründungssteuergesetzes |
Artikel 79 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes |
Artikel 80 | Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 |
Artikel 81 | Änderung des Vermarktungsnormengesetzes |
Artikel 82 | Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes |
Artikel 83 | Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 |
Artikel 84 | Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 |
Artikel 85 | Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 |
Artikel 86 | Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes |
Artikel 87 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
Artikel 88 | Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes |
Artikel 89 | Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes |
Artikel 90 | Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Artikel 91 | Aufhebung von Verordnungen |
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, | Einrichtung |
Paragraph 2, | Organisation |
Paragraph 3, | Aufgaben |
Paragraph 4, | Befugnisse |
Paragraph 5, | Datenschutz |
Paragraph 6, | Verweise auf andere Bundesgesetze |
Paragraph 7, | Schlussbestimmungen |
Paragraph 8, | Inkrafttreten, Übergangsregelungen |
Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
Wenn in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Der Vorstand des Zollamtes Österreich hat die zuständige Zolldienststelle gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014, die für die Annahme und die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden gemäß Artikel 2, Nummer 9 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 zuständig ist, einzurichten und kundzumachen.
Wurde dem Anmelder oder dem Besitzer der Waren gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder 26 Absatz 3, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung mitgeteilt und haben weder der Anmelder noch der Besitzer der Waren den Zollbehörden eine Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder fristgerecht einen Widerspruch gegen diese Vernichtung übermittelt, gilt dies als Einverständnis zur Vernichtung der Waren.
Eine nach Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Nach Paragraph 32, wird folgender Paragraph 33, angefügt:
Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 49 bis 63 samt Überschriften lauten:
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.
Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.
Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 70, samt Unterabschnittsüberschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Die Unterabschnittsüberschrift vor Paragraph 76, lautet:
„5. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 95, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 121 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt (Absatz 7,)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) Absatz 7, entfällt.
Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 146, werden folgende Paragraphen 146 a und 146b samt Unterabschnittsüberschrift eingefügt:
„1a. besondere Befugnisse
Die Organe der Abgabenbehörden der Bundes sind für Zwecke der Abgabenerhebung und zur Wahrnehmung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz übertragener Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Baulichkeiten, Betriebsstätten, Betriebsräume und Arbeitsstätten zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dort Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 153 a, wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Satz wird nach dem Wort „Finanzamtes“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
b) im vierten Satz wird die Wortfolge „für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 153 b, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „FinanzOnline“ die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 153 c, lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 153 d, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 153 e, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 153 f, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
b) In Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes für Großbetriebe“ ersetzt.
d) In Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 153 g, Absatz eins,, 2 und 3 wird jeweils nach dem Wort „Finanzamt“ die Wortfolge „für Großbetriebe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 240, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 323, werden nach Absatz 62, folgende Absatz 63 und 64 angefügt:
Die Abgabenexekutionsordnung – Abg. E. O, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel sowie die Abkürzung des Gesetzes lauten:
Novellierungsanordnung 2, Bei den Überschriften „I. HAUPTSTÜCK.“, „II. HAUPTSTÜCK“, „III. HAUPTSTÜCK“, „IV. HAUPTSTÜCK“, „V. HAUPTSTÜCK“, „I. TEIL“, „II. TEIL“, „III. TEIL“, „I. Abschnitt“, „II. Abschnitt“, „III. Abschnitt“, „IV. Abschnitt“, „Allgemeine Grundsätze.“, „Vollstreckung.“, „Allgemeine Bestimmungen.“, „Durchführung der Vollstreckung.“, „Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Vollstreckung.“, „Verfahren.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Unpfändbare Sachen.“, „Pfändung.“, „Verwahrung.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen.“, „Überweisung.“, „Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Sicherung.“, „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen.“, „Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen.“, „Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen.“, „Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang und Verwertung sonstiger Pfandrechte an beweglichen Sachen.“ und „Übergangs- und Schlußbestimmungen.“ entfällt jeweils am Ende der Punkt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Finanzämtern“ durch den Ausdruck „Abgabenbehörden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 3, Absatz eins bis 3, 7 Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 69 Absatz 4 und 80 Absatz 6,, wird jeweils der Ausdruck „finanzbehördlichen“ durch den Ausdruck „abgabenbehördlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraphen 3, Absatz 4, wird der Ausdruck „Finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „Abgabenbehördliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Vor Paragraph 4, wird die Überschrift des römisch II. Hauptstückes „Finanzbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.“ durch die Überschrift „Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In den Überschriften vor den Paragraphen 4,, 12, 13, 14, 15, 24, 25, 26, 33, 36, 37, 52, 53, 59, 60, 64, 65, 75, 76, 77 und 84 entfällt jeweils der Punkt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ sowie das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge „§ 3 Absatz 2 “, der Beistrich.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
b) In Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 10, wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „jenem Finanzamt anzubringen, von welchem“ durch die Wortfolge „jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 13, lautet:
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, daß es“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde dadurch Rechnung getragen, dass sie“ ersetzt.
b) In Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 44, E. O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 44, EO)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 2, wird die Wortfolge „vom Finanzamt, das“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde, die“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Außer in den in den“ die Wortfolge „Neben den in den“.
b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „§ 8, Abs. (3),“ durch den Verweis „§ 8 Absatz 3 “, ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In den Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 5,, 19 Absatz eins und 3, 40 Absatz eins,, 42 Absatz eins,, 51 Absatz eins,, 60, 65 Absatz eins,, 70 Absatz 3,, 79 Absatz eins,, 80 Absatz eins,, 85 Absatz eins bis 3, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In den Paragraphen 16, Absatz 2,, 34 Absatz eins,, 36, 65 Absatz 4,, 67 Absatz eins,, 3 und 4, wird jeweils die Wortfolge „beim Finanzamt“ durch die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 20,, 23 Absatz 2,, 25 Absatz eins,, 46c, 48 Absatz 3 und 4, 67 Absatz eins und 3, wird jeweils die Wortfolge „des Finanzamtes“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In den Paragraphen 23, Absatz 2 und Paragraph 78, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 28, wird der Ausdruck „Religionsgenossenschaft“ durch den Ausdruck „Religionsgesellschaft“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 30, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 a.b.G.B.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 294 bis 297 ABGB)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 31, Absatz 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 42,, Abs. (2))“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 42, Absatz 2,)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In den Paragraphen 31, Absatz 5,, 42 Absatz eins,, 43c Absatz 2,, 51a, 70 Absatz 2,, wird die Wortfolge „dem Finanzamt“ durch die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 25, In den Paragraphen 43, Absatz 2 und 5, 50 Absatz eins,, 2 und 5, 54 Absatz 3,, 59, 70 Absatz eins,, wird jeweils die Wortfolge „Das Finanzamt“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, In den Paragraphen 43 a,, 44 Absatz 5, Ziffer 2 und 3, 54 Absatz eins,, 67 Absatz 4,, wird die jeweils Wortfolge „vom Finanzamt“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 45, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Finanzamtes, welches“ durch die Wortfolge „einer Abgabenbehörde, die“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 54, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder der Österreichischen Postsparkasse“.
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 64, Absatz 3, wird der Ausdruck „Schade“ durch den Ausdruck „Schaden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 67, Absatz 5, wird die Wortfolge „das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt“ durch die Wortfolge „der Abgabenschuldner seinen Wohnsitz oder Sitz (Paragraphen 26 und 27 BAO) hat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 71, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt oder in dessen Auftrag vom Vollstrecker“ durch die Wortfolge „durch die Abgabenbehörde oder in ihrem Auftrag vom Vollstrecker“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 32, Vor Paragraph 79, wird die Überschrift des römisch III. Teiles „Zusammentreffen einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung.“ durch die Überschrift „Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 79, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
b) Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5, wird der Verweis „§ 315 E.O.“ durch den Verweis „§ 315 EO“ ersetzt.
b) In Absatz 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 307, E.O.)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 307, EO)“ und der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 81, lautet:
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß Paragraph 76, findet Paragraph 79, Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“
Novellierungsanordnung 36, Paragraph 82, entfällt.
Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 84, wird der Ausdruck „finanzbehördliche“ durch den Ausdruck „abgabenbehördliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 38, Paragraph 85, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Abs. (1))“ der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“.
b) In Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(die andere Vollstreckungsbehörde, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „oder die andere Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz eins “, ersetzt.
c) Absatz 4, lautet:
d) Dem Absatz 4, werden nachstehende Absatz 5,, 6 und 7 angefügt:
Novellierungsanordnung 39, Paragraph 86, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85,, Abs. (1))“ durch die Wortfolge „die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (Paragraph 85, Absatz eins,)“ ersetzt.
b) Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 40, Paragraph 89, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 90 a, Absatz 13, wird folgender Absatz 14, angefügt:
Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 91, wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz 5 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87 a, Absatz 3, wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Zollbehörden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 91, wird nach Absatz 38, folgender Absatz 39, angefügt:
Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 3, der folgende Absatz 4, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet,“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz 3 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
e) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
f) In Absatz 5, zweiter Satz entfällt das Wort „zuständigen“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, genannten“.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll,“.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 32, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 11, Absatz 4, bezeichnete“.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 40, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 46, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 49, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, lautet:
b) Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Absatz 4, lautet:
c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 53, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 53 a, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 54, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 6, genannten“.
b) In Absatz 3 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
c) Absatz 6, entfällt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 60, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 60, Absatz eins, bezeichneten“.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 63, letzter Satz wird die Wortfolge „bei dem im Paragraph 62, Absatz eins, bezeichneten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 83, erster Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist,“.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 84, lautet:
Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im Voraus, gerechnet von Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 85, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.
Novellierungsanordnung 27, Paragraph 86, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 28, Paragraph 90, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.
b) Absatz 4, letzter Satz lautet:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
Novellierungsanordnung 29, Paragraph 115, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3 a, letzter Satz und Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4, vorletzter Satz, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz ,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 116 i, wird folgender Paragraph 116 j, eingefügt:
Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 6,, Absatz 8 und Absatz 9,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 53 a, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz 3 und Absatz 3 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63,, Paragraph 64,, Paragraph 68, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 73, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 80, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 81, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 83,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 90, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 86, Absatz 3 und Paragraph 115, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird der Ausdruck „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch den Ausdruck „Finanzamt, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 41 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, entfällt der Ausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 67 a, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 351 j, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 111 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane“ durch die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, deren Organe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 360, Absatz 7, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 412 c, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „sachlich und örtlich“.
Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 724, wird folgender Paragraph 725, samt Überschrift angefügt:
Die Paragraphen 41 a, Absatz eins und 2, 67a Absatz 4, Ziffer 2, Litera a,, 111a Absatz eins,, 351j Absatz 2,, 360 Absatz 7 und 412c Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz eins a, wird jeweils die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „an die zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Art. römisch VII wird folgender Absatz 25, angefügt:
Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Verweis auf „§ 49 Absatz 2, der Bundesabgabenordnung“ durch den Verweis auf „§ 1 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Die Überlasser und die Beschäftiger haben den“ die Wortfolge „Organen der“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 5, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden und deren Prüforgane (Finanzpolizei)“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung und dessen Organe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 c, Absatz 8, wird die Wortfolge „Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 23, Absatz 24, wird folgender Absatz 25, angefügt:
Das Artenhandelsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 15, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 62, Absatz 3 a, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 95, wird nach Absatz 17, folgender Absatz 18, angefügt:
Das ASOR-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „der Grenzzollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollorganen des Grenzzollamtes“ durch die Wortfolge „den Zollorganen der Grenzzollstelle“ und die Wortfolge „Die Zollämter haben“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich hat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter und der Zollwache“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 12, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die in Absatz eins, genannten Behörden und Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung“ durch die Wortfolge „Die Organe der in Absatz eins, genannten Behörden sowie der Träger der Krankenversicherung“ ersetzt.
d) In Absatz 4, wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Die Organe der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung“
e) In Absatz 4, wird im letzten Satz die Wortfolge „Den Organen der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
f) In Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die illegale Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen“.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, erster Satz sowie in Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.
c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27 a, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ sowie im ersten Satz und in Absatz 2, jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „bei der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Zentralen Koordinationsstelle“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der zuständigen Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28 b, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins und Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 und Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Finanzen“ durch den Ausdruck „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz eins, wird im dritten Satz die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30 a, wird jeweils die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32 a, Absatz 8, wird die Wortfolge „die zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 34, Absatz 48, wird nachstehender Absatz 49, angefügt:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, Ziffer 3, wird die Wortfolge „soweit die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Das Außenwirtschaftsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 83, Absatz 4 und Absatz 5, lauten:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 93, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
Das Bauarbeiter – Urlaubs – und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 l, Absatz 8, wird die Wortfolge „für die Urlaubs-und Abfertigungskasse zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 31, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Finanzstraf-und Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 40, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „einer Abgabenbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz wird der Ausdruck „der Finanzbehörde erster Instanz“ durch den Ausdruck „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 30, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „örtlich zuständige Finanzamt“ durch den Ausdruck „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 33, Absatz eins, vierter Satz wird der Ausdruck „die Finanzbehörden (Paragraph 23, Absatz 4,)“ durch den Ausdruck „ein Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 108, vorletzter Satz wird der Ausdruck „von den Finanzbehörden“ durch den Ausdruck „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 182, Ziffer 2, wird das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 368, samt Überschrift angefügt:
Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 3 Absatz 2,, 20 Absatz eins und 3, 23 Absatz 5,, 30 Absatz 4,, 33 Absatz eins,, 108 und 182 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird in Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, nach Litera g, folgende Litera h, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 lautet die Ziffer eins Punkt 4 Punkt 7 :,
Das Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „können die Finanzämter“ durch die Wortfolge „kann das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz 4, wird das Wort „Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80 a, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „der Finanzämter“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ und die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 80 a, wird folgende Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 4, Der Wortlaut des bisherigen Paragraph 80 a, erhält die Bezeichnung Absatz 2 ;, die darin enthaltene Wortfolge „der Finanzämter“ wird durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt, und vor dem nunmehrigen Absatz 2, wird folgender Absatz eins, eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 86, wird folgender Absatz 18, angefügt:
Das Biersteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 8, entfällt der erste Satz.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
b) In Absatz 9, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 12, Absatz 3, oder Paragraph 18, Absatz 4, bezeichnete“.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Paragraph 18, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) Paragraph 18, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, lautet:
b) Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Absatz 4, lautet:
c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Bier des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
b) In Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
c) Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 37, wird wie folgt geändert:
a) In Paragraph 37, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet“.
b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 44, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins,, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 46 g, wird folgender Paragraph 46 h, eingefügt:
Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 12, Absatz 3,, Absatz 6 und Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 23, Absatz 6,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 30, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 30 a, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 35 und Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Das Biozidproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
Das Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird die Wortfolge „örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Fläche gelegen ist“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich zuständig“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Der erste Satz lautet:
„Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.“
b) Die Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 9, angefügt:
Das Bundesfinanzgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, entfällt.
b) In Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „gegen Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „oder das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 7, wird die Wortfolge „Finanzämter und Zollämter“ durch die Wortfolge „die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Bundes–Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz wird jeweils die Wendung „Wien 1/23“ durch die Wortfolge „für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 58, Absatz 3, wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77, wird nach Absatz 20, folgender Absatz 21, angefügt:
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Bezugsempfängers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 8, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 8, letzter Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Versicherungsnehmers“ ersetzt.
b) In Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Wohnungswerbers“ ersetzt.
c) In Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „dem Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt“ ersetzt.
d) In Absatz 8, Ziffer 4, Litera a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 69, wird jeweils die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „ihr Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 79, Absatz eins, wird die Wortfolge „das Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 80, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
b) In Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
c) In Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 81, Absatz 2, entfällt und Absatz eins, wird zu Paragraph 81,
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 84, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „seinem Finanzamt oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich oder örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG)“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt des Arbeitgebers oder der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 86, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 89, Absatz 3, wird in den ersten beiden Sätzen jeweils nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ und im letzten Satz nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 90, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,)“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 92, Absatz 2, wird das Wort „Betriebsstättenfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt des Arbeitgebers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge: „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 96, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 101, Absatz eins, wird die Wortfolge „an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „an sein Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 107, Absatz 7, wird die Wortfolge „sein Betriebsfinanzamt“ durch die Wortfolge „sein Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 108, Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 108 a, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 108 g, Absatz 4 und Absatz 5, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 109 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „Finanzamts- und“.
Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 339, angefügt:
Das Erdölbevorratungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz eins, angeführte“.
c) In Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
Das EU–Polizeikooperationsgesetz (EU–PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 33, Absatz 6, wird die Wortfolge „für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
Das EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer eins, Litera b, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Ziffer eins, Litera c, wird die Wortfolge „die Zollämter zuständig sind“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich zuständig ist“ ersetzt.
c) In Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 22, wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Bezeichnung „(1)“.
b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10 a, Absatz eins, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Wohnsitzfinanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, wird die Wortfolge „Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 25, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 13, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30 e, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 30 f, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 7, wird die Wortfolge „zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 30 h, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, vierter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Oberbehörden sind“ durch die Wortfolge „Oberbehörde ist“ und die Wortfolge „die nachgeordneten Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30 j, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Finanzamtes“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 30 p, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 31 c, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „den zuständigen Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Schule, die der Schüler/die Schülerin besucht, zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31 d, Absatz 4, wird der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Über die Verpflichtung zur Rückgabe eines Schulbuches oder über die Verpflichtung zum Ersatz des Anschaffungswertes entscheidet das Finanzamt Österreich. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen zulässig.“
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31 e, wird die Wortfolge „für die jeweilige Schule zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 43, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.“
b) In Absatz eins, entfallen die letzten beiden Sätze.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 44, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Für die Erhebung des Beitrages gemäß Absatz eins, ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung.“
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 46 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „ist das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „mit den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „mit dem Finanzamt Österreich“, die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ und die Wortfolge „den Abgabenbehörden zu“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich zu“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 55, wird nach Absatz 40, folgender Absatz 41, angefügt:
Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „örtlich zuständigen“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort „Finanzamt“ und in Paragraph 6, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ jeweils durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, wird folgender Absatz 40, angefügt:
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 53, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, lautet:
Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 60, entfällt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 65, lautet:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „sind jene Finanzstrafbehörden“ durch die Wortfolge „ist jene Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 69, zweiter Satz lautet:
„Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß Paragraph 65, Absatz 2, eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.“
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 70, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „den Finanzämtern“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ und die Wortfolge „den Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 85, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 90, Absatz 2, wird die Wortfolge „Zollgrenzdienststellen“ durch die Wortfolge „Zollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 95, wird die Wortfolge „der Finanzstrafbehörde, dem nächsten Finanzamt (Zollamt)“ durch die Wortfolge „in die nächste Amtsräumlichkeit der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 97, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 99, wird wie folgt geändert :
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 146, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 174, Absatz 2, wird das Wort „Zollgrenzdienststellen“ durch das Wort „Zollstellen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 194 a, wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde“ durch die Wortfolge „Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 196, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.
Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 196, Absatz 4, werden die Wortfolge „ein Zollamt“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt und die Wortfolge „den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und seinen Organen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift vor Paragraph 196 a, „Zu Paragraph 31 “, wird ersetzt durch die Überschrift „Zum 2. Hauptstück“.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 197, lautet:
Im Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen ist die Staatsanwaltschaft (Paragraph 25, StPO) oder das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Paragraph 14, Absatz 3,) seinen Wohnsitz hatte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem das Finanzvergehen ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ausführungsort im Ausland oder kann dieser nicht festgestellt werden, so ist jene Staatsanwaltschaft oder jenes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel die Tat entdeckt oder der Beschuldigte betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht bestimmt werden, ist jenes Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt.“
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 227, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Finanzstrafbehörden, den Zollämtern und ihren Organen“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird die Zeichenfolge „§ 5“ durch die Zeichenfolge „§ 8“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 265, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 24, wird folgender Paragraph 24 a, samt Überschrift eingefügt:
Das Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins w, i, r, d, die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 40, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „eines Finanzamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „die Steuerbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird das Wort „Steuerbehörden“ durch das Wort „Finanzämter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, wird nach Absatz 14, folgender Absatz 15, angefügt:
Das Flugabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 4, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 5, wird die Wortfolge „von dem für die Abgabe zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „vom Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 4 c und Absatz 5, werden jeweils das Wort „Finanzamt“ und die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 32, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 23, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Tarifpost 15 Absatz 3, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, erster Satz wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt, bei dem die Anzeige erstattet wurde“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 4,, Tarifpost 17 Absatz 3, sowie Tarifpost 22 Absatz 6, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 3, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, wird folgender Absatz 39, angefügt:
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 15, Absatz 9 und 27 Absatz 9, entfällt jeweils die Wortfolge „für die Verbrauchsteuer zuständigen“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 117, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Das Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, entfallen der zweite, dritte und vierte Satz.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
Das Glücksspielgesetz – GspG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, werden im siebenten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ und im achten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 4, Absatz 6,, 48 Absatz 2,, 58 Absatz 2,, 59 Absatz 3 und 59a Absatz 6, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7, Ziffer 5, wird die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 7, Ziffer 7, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen und dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins,, 3, 5 bis 7, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins,, 3, 6, 9, 11, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 31 b, Absatz 6 und 9, Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 2, werden jeweils die Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ samt Artikel im jeweiligen Fall durch die Bezeichnung „Finanzamt Österreich“ samt Artikel im jeweiligen Fall ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12 a, Absatz 4, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird im zweiten und sechsten Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.
d) In Absatz 5, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamt Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
e) In Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
f) In Absatz 5, werden im ersten Satz die Wortfolge „den Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“, im zweiten Satz die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ und im dritten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
g) In Absatz 6,, 7 und 8 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
h) In Absatz 8, wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 21, Absatz 10, werden jeweils im fünften und siebten Satz die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im sechsten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 23, wird das Wort „dieser“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, ab 1. Jänner dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird im ersten und fünften Satz jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes“ der Ausdruck „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz eins, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Zu diesem Zweck können Organe des Finanzamts Österreich“ ersetzt und das Wort „er“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz eins, wird im dritten und vierten Satz jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz eins, wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann sich an solchen Aufsichtsmaßnahmen beteiligen und ist auch aus eigenem Antrieb dazu berechtigt; die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß.“
e) In Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt.
f) In Absatz 4 und 5 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
g) In Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt und wird das Wort „Er“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 31 b, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 37, lautet:
Zur Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 36, ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „Das für die Erhebung der Glücksspielabgaben zuständige Finanzamt“ durch die Wortfolge „Das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 50, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wortfolgen „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolgen „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 5, wird nach der Wortfolge „in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52,, 53 und 54“ die Wortfolge „sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“ eingefügt und die Wortfolge „Die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt,“.
c) In Absatz 6, wird die Wortfolge „im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
d) In Absatz 8, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt,“ und wird die Wortfolge „die anzeigende Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 52, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.
b) In Absatz 5, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 52 b, Absatz eins und 3, Paragraph 52 c, Absatz eins und 3, Paragraph 52 e und Paragraph 52 f, wird jeweils die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 56 b, entfällt der erste Satz.
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 57, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Finanzen“.
b) In Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 59 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem“ durch die Wortfolge „den vom“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 60, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 23, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „die Bundesfinanzverwaltung (Paragraph 49, Absatz eins, BAO)“ ersetzt.
b) Nach Absatz 40, wird folgender Absatz 41, angefügt:
Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 61, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f und Ziffer 7, wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz eins, erster und vorletzter Satz, Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16, wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 m und 2n wird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2 p, werden im dritten Satz das Wort „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ und im vorletzten Satz jeweils das Wort „letzter“ durch das Wort „vorletzter“ ersetzt.
c) In Absatz 2, wird der folgender Absatz 2 s, angefügt:
Das Grundsteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 21, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 28, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
Das Handelsstatistisches Gesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , das für das Bundesland, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zuständig ist“ und es wird nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 39, samt Überschrift angefügt:
Paragraph 14, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Finanzamts- und“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
Das Kommunalsteuergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
Die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt durchzuführen.“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 81, EStG 1988)“.
c) Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, wird folgender Absatz 16, angefügt:
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 und 3 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Absatz 6,)“.
b) Absatz 6, entfällt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 b, Absatz 5, dritter Satz wird die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26 c, wird nach Ziffer 70, folgende Ziffer 71 angefügt:
Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „nach den zollrechtlichen Vorschriften zollhängig sind“ durch die Wortfolge „unter zollamtlicher Überwachung stehen“ und die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, wird die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 42, Absatz 2, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 57 c, Absatz 5, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Abgabenbehörden des Bundes“ die Wortfolge „und das Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 82, Absatz 9, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 135, Absatz 35, wird folgender Absatz 37, angefügt:
Das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „zum Grenzzollamt“ durch die Wortfolge „zur Grenzzollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:
Das Lebensmittelsicherheits-und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „allen oder einzelnen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 48, Absatz 4, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt, das“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die“ ersetzt.
b) Im dritten Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.
c) Im vierten Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Im fünften Satz wird die Wortfolge „beim Zollamt“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 95, wird nach Absatz 27, folgender Absatz 28, angefügt:
Das Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Finanzen“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden üben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung übt“ ersetzt.
d) In Absatz 4, wird die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Vor Paragraph 12, wird in der Überschrift des Paragraph 12, die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
b) In Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor Paragraph 14, lautet:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 16, Absatz eins, wird das Wort „Abgabenbehörden“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 22, Absatz eins a, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird der Ausdruck „Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wortfolge „sind die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „haben die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) Im fünften Satz wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 34, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung darf“ ersetzt.
c) In Absatz 2, wird im dritten Satz die Wortfolge „von den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
d) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41, Absatz 2, wird die Wortfolge „können die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „kann das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 69, wird die Wortfolge „die für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das für die Kontrolle nach Paragraph 12, zuständige Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 72, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
Das Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 b, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 32, wird nach Absatz 13, folgender Absatz 14, angefügt:
Das Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „Zoll- oder“.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 22, angefügt:
Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach Absatz 4, zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
b) Absatz 7, lautet:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lauten der zweite und dritte Satz:
„Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Zollamt Österreich anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt Österreich setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist.“
b) Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz, Paragraph 27, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, entfällt Absatz 2 und in Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „2 und“.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats beim Zollamt Österreich jene Mineralölmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, schriftlich anzumelden.“
b) Absatz 2, lautet:
c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5, ist die Mineralölsteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist beim Zollamt Österreich zu entrichten.“
d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Ziffer 6, sowie Absatz 2 und Absatz 3, entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden.“
e) In Absatz 7, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
f) Absatz 7 a, lautet:
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer beim Zollamt Österreich, zulässig.“
b) In Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich diese stattfinden soll,“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 5 selbst zu berechnen, beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 27, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 31, Absatz eins, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „im Paragraph 27, Absatz 2, oder Paragraph 33, Absatz 4, bezeichnete“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 32, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 33, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4, lautet:
b) Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 38, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 41, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, lautet:
b) Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und Absatz 7, erster Satz wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem im Absatz 3, genannten Zollamt“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
d) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
e) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Mineralöl des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies beim Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 45 a, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“; nach dem Wort „Zollamt“ wird jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 47, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
b) Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „für die Erteilung der Bewilligung zuständigen“ und nach dem Wort „Zollamt“ wird das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 25, Paragraph 51, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 62, entfallen in Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2,
Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 64 r, wird folgender Paragraph 64 s, eingefügt:
Paragraph eins, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz, Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3 a,, Paragraph 23, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 27, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und vorletzter Satz, Paragraph 32, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 33, Absatz 4 und der Entfall Absatz 5,, Paragraph 38, Absatz 5 und Entfall des Absatz 6, letzter Satz, Paragraph 41, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4, samt Entfall des letzten Satzes, Absatz 6, erster Satz, Absatz 7, erster Satz und Absatz 9, erster Satz, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 45 a, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2 a, letzter Satz und der Entfall des Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2 und der Entfall des Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz 3 und Paragraph 57, Absatz eins,, und der Entfall der Absatzbezeichnung „(1)“ sowie des Absatz 2, in Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 191, Absatz 5, wird die Wortfolge „§ 49 Absatz 2 “, durch die Wortfolge „§ 1 Absatz 3 “, ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 223, wird nach Absatz 37, folgender Absatz 38, angefügt:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, Absatz 29, wird folgender Absatz 30, angefügt:
Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 a, entfällt Absatz 3 und Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, entfällt die Wortfolge „gegenüber dem Finanzamt“.
b) In Absatz 2, entfällt die Wortfolge „vom Finanzamt“.
c) Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, wird folgender Absatz 18, angefügt:
Das Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Art. römisch XI wird nach Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
Das Bundesgesetz über Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „können die Zollämter“ durch die Wortfolge „kann das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 4, Der Text des Paragraph 10, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „der Betriebsstätte des Arbeitgebers (Paragraph 81, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)“.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9/2010“ durch die Wortfolge „§ 54, Paragraph 146 a und Paragraph 146 b, BAO“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Ziffer eins, erster Teilstrich wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „des Finanzamtes der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, lautet:
Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge samt Klammerausdruck „dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
c) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge samt Klammerausdruck „der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988)“.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 26, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Das Punzierungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz eins, entfällt nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ der Beistrich und die Wortfolge „der Zollbehörden“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13 und Ziffer 17, wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4, lautet der zweite Satz:
„Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt Österreich.“
b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
c) In Absatz 5, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) Absatz 9, entfällt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 21, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, weiters wird die Wortfolge „vorbehaltlich der Paragraphen 20 und 27 Absatz 2, dem Zollamt Wien“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich des Paragraph 27, Absatz 2, dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28 a, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, eingefügt:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, eingeleitete Verfahren gemäß Paragraphen 13,, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Absatz 2, zweiter Satz sind vom Zollamt Österreich fortzuführen. Gebühren gemäß Paragraph 13, sind ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich einzuheben. Das bisher beim Zollamt Wien gemäß Paragraph 17, geführte Register ist ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vom Zollamt Österreich zu führen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Das Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 80, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Schaumweinsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird nach Absatz 2, der folgende Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, wird die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, angeführten Zollamt“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) Im Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge samt Satzzeichen „bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet,“ durch die Wortfolge „beim Zollamt Österreich“ ersetzt.
d) In Absatz 5 a, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, ist die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „im Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz 3, bezeichnete“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
b) Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, lautet:
b) Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 und Absatz 7, wird jeweils das Wort „Innsbruck“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) Absatz 4, lautet:
c) In Absatz 6, lautet der erste Satz:
„Der Antrag (Absatz 5,) ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
d) In Absatz 9, lautet der erste Satz:
„Wer beabsichtigt, Schaumwein des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 27 a, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, erster Satz und Absatz 2 a, letzter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „im Absatz 5, genannten“.
b) Absatz 5, lautet:
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 29, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat,“.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 40, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 42, Absatz 2, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll,“.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 43, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 44, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, vorletzter Satz entfällt die Wortfolge „für die amtliche Aufsicht zuständigen“.
b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 5 a, letzter Satz, Paragraph 9, Absatz 3, vierter Satz, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 8 und Paragraph 45, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“, „Zollamts“ oder „Zollamtes“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 48 h, wird folgender Paragraph 48 i, eingefügt:
Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 5 a,, Paragraph 9, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 7 und Absatz 9,, Paragraph 27, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 27 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 2 a und Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31,, Paragraph 32,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 8,, Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz eins,, jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „die Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.
b) In Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift vor Paragraph 6, lautet:
b) In Absatz eins, wird die Wortfolge „der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer“ durch die Wortfolge „des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, wird im letzten Satz die Wortfolge „Die Abgabenbehörden des Bundes haben“ durch die Wortfolge „Das Amt für Betrugsbekämpfung hat“ ersetzt.
b) In Absatz 3, Ziffer 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abgabenbehörde“ durch den Ausdruck „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
c) Absatz 4, lautet:
d) In Absatz 7, wird die Wortfolge „bei der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „beim Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
e) In Absatz 8 und 9 jeweils erster Satz und Absatz 11, letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
f) In Absatz 9, wird im dritten Satz die Wortfolge „der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.
g) In Absatz 11, wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „vom Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
h) In Absatz 12, Ziffer 4, tritt an die Stelle des letzten Satzes folgender Satz:
„Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.“
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Das Stabilitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „bei dem für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für die Einhebung der Sonderzahlung zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Kreditinstitutes oder der Zweigstelle zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
Das Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 32, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen“ und wird nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 38, Absatz 5, wird im ersten und dritten Satz jeweils nach „Finanzamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Art. römisch III Paragraph eins, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt für Großbetriebe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, angefügt:
Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „zuständigen Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 41, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden sind“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich ist“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 47 j, wird folgender Paragraph 47 k, angefügt:
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
Das Tabaksteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 4 und 6, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins b und Ziffer 3,, Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz 5,, Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 32, Absatz 2, wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (Paragraph 5,) schriftlich anzumelden.“
b) In Absatz 4, entfällt die Wortfolge „bei dem in Absatz eins, genannten Zollamt“.
c) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Entsteht die Steuerschuld nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 9, Absatz 3,, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden.“
d) Absatz 5 a, lautet:
e) Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „im Paragraph 14, Absatz 3, oder Paragraph 20, Absatz 4, bezeichnete Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten.“
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3, lautet:
b) In Absatz 5, lautet der erste Satz:
„Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten.“
c) In Absatz 5, entfällt der dritte Satz.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 28 a, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen.“
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 29 a, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 30 a, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 2 a, letzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Absatz 5, genannten Zollamt“ die Wortfolge „Zollamt Österreich“.
c) Absatz 5, entfällt.
Novellierungsanordnung 17, Paragraph 32, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 34, wird nach dem Wort „Zollamt“ bzw. nach dem Wort „Zollamtes“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 36, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz 4, lautet der letzte Satz:
„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“
Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 44 q, wird folgender Paragraph 44 r, eingefügt:
Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 b, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4, wird die Wortfolge „beim Zollamt, das der“ durch die Wortfolge „bei der Zollstelle, die der“ ersetzt.
b) In Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 77, wird nach Absatz 15, folgender Absatz 16, angefügt:
Das Transparenzdatenbankgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 23, Absatz 5, wird die Wortfolge „Wien 1/23“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des 6. Unterabschnitts lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 35, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 37, Absatz eins und 3 wird jeweils nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44, wird nach Absatz 11, folgender Absatz 12, angefügt:
Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt“ durch die Wortfolge „das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Einbringenden zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im 3. Teil wird folgende Ziffer 34, angefügt:
Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „sind die Zollämter“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5, lautet:
b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 28, wird nach Absatz 47, folgender Absatz 48, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Artikel 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 17 a, wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 94, wird nach Absatz 33, folgender Absatz 34, angefügt:
Das Vermarktungsnormengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, Ziffer eins w, i, r, d, die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 4, lautet der erste Satz:
„Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen.“
c) Absatz 6, lautet:
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 9, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „gemäß Paragraph 21, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,,“.
b) der letzte Satz entfällt.
Novellierungsanordnung 2, Der Text des Paragraph 15, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera f, lauten der vorletzte und der letzte Satz:
„Unter Vorlage der Bescheinigung kann ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen an das Finanzamt Österreich gestellt werden. Das Finanzamt Österreich hat mittels Bescheid über den Antrag abzusprechen und bei Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen die bescheinigende Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen; diese hat den Vermerk entsprechend vorzunehmen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins a und Paragraph 8, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Finanzamt“ durch die Wortfolge „Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 12, Absatz 3, wird folgende Ziffer 31, angefügt:
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24 a, wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 4, erster Satz wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
b) In Ziffer 6, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 79, wird nach Absatz 18, folgender Absatz 19, angefügt:
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Abgabenbehörden“ durch die Wortfolge „den Finanzämtern und der Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „den Abgabenbehörden des Bundes“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt Österreich“ ersetzt und es entfällt der zweite Satz.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Abgabenbehörde“ durch die Wortfolge „das Finanzamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Finanzbehörden“ wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , dem Amt für Betrugsbekämpfung“ eingefügt.
b) Die Wortfolge „von Organen der Abgabenbehörden“ wird durch die Wortfolge „von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
c) Der Klammerausdruck „(Paragraph 12, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010)“ wird durch den Klammerausdruck „(Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)“ ersetzt.
d) Nach dem Wort „Maßnahmen“ entfällt die Wortfolge „der Abgabenbehörden“.
e) Der Verweis „im Rahmen des Art. römisch III des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 152/2004“ wird durch den Verweis „gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 113/2015“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 238, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 a, wird die Wortfolge „für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel“ durch das Wort „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 34 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „der nach dem Sitz der Bauvereinigung zuständigen Finanzbehörde“ durch die Wortfolge „des zuständigen Finanzamtes“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Artikel 79, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 b, entfällt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 13, lautet:
b) In Ziffer 18, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6 a, lautet der letzte Satz:
„Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „dürfen die Zollbehörden, die für sie tätigen Organe“ durch die Wortfolge „darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ und die Wortfolge „können sich die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „kann sich das Zollamt Österreich“ ersetzt; die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“ entfällt.
c) In Absatz 4, entfällt die Zitierung samt Satzzeichen „38 Absatz eins,,“.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Zollämtern“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Paragraph 11, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Jedes Zollamt“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 7, wird die Wortfolge „Die Zollstellen bewilligen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich bewilligt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, entfällt der Begriff „zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamt“, danach wird der Begriff „Österreich“ angefügt.
b) In Absatz 3, entfällt die Wortfolge „für den betreffenden Grenzübergang zuständigen“ vor dem Begriff „Zollamtes“, danach wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
c) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
d) In Absatz 6, tritt an die Stelle der Wortfolge „des betreffenden Zollamtes“ jeweils die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“; die Wortfolge „dieses Zollamtes“ wird durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
e) In Absatz 7, wird die Wortfolge „eines Zollamtes“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:
Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Errichtung von Baulichkeiten und Einfriedungen sowie die Anlegung von Verkehrswegen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“
b) In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Die Entfernung von Anlagen, die sich in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze befinden und der Überwachung dienen, bedarf der Zustimmung des Zollamtes Österreich.“
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen“ durch die Wortfolge „sind vom Zollamt Österreich kundzumachen“ ersetzt.
b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Litera a, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ und die Wortfolge „dabei haben sie“ durch die Wortfolge „dabei hat es“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „von der Zollbehörde“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
c) In Absatz 4, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „sind die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „ist das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) Absatz 2, entfällt.
c) Im Absatz 3, entfällt die Wortfolge „den Zollbehörden“.
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden können“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann“ ersetzt; der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt.
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „den Zollbehörden und deren Organen“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich und dessen Organen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 26, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Zollbehörden“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Der Beteiligte hat die Packstücke, Laderäume und Räumlichkeiten auf seine Kosten zollsicher herzurichten und die notwendigen Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen.“
b) In Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
c) In Absatz 5, lautet im zweiten Satz der Satzteil nach dem Strichpunkt wie folgt:
„hierzu haben sie das Zollamt Österreich zu verständigen.“
Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 27 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat“ sowie der Beistrich nach dem Begriff Zollamt; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, wird die Wortfolge „die Zollbehörde“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt, die Wortfolge „an die Zollbehörde“ wird durch die Wortfolge „an das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 21, Paragraph 29, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich“ ersetzt.
b) In Absatz 3, wird die Wortfolge „Die befassten Zollbehörden und Zollorgane“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane“ ersetzt.
c) Absatz 4, lautet:
Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz eins, letzter Unterabsatz entfällt die Wortfolge „für den örtlichen Bereich zuständigen“, nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
b) In Absatz 4, wird der Begriff „Gemeinschaftsrechts“ durch den Begriff „Unionsrechts“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, Paragraph 32, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2, lautet:
b) In Absatz 5, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 40, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 26, Paragraph 43, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 58, wird die Wortfolge „von den Zollbehörden“ durch die Wortfolge „vom Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 28, Paragraph 61, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 66, wird nach dem Begriff „Zollamtes“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 67, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „das für die Einhebung zuständig ist“ samt dem davor und danach enthaltenen Beistrichen; nach dem Begriff „Zollamt“ wird der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 31, Paragraph 72, entfällt.
Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 74, Absatz 4, wird die Wortfolge „Die Zollämter können mit von ihnen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich kann mit einer“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 33, Paragraph 80, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
Novellierungsanordnung 34, Paragraph 87, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 35, Paragraph 88, Absatz 2, entfällt. Im bisherigen Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.
Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 97, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Zollamt“ der Begriff „Österreich“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 98, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.
Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 106, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „vom Zollamt“ der Begriff „Wien“ durch den Begriff „Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 39, Paragraph 110, wird wie folgt geändert:
a) der zweite Satz lautet:
„Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig“
b) Ziffer eins, lautet:
Novellierungsanordnung 40, Paragraph 114, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 41, Paragraph 116, wird wie folgt geändert:
a) Absatz eins, lautet:
b) In Absatz 2, wird die Wortfolge „Die Zollämter erkennen“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich erkennt“ ersetzt.
c) Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 118, Absatz 4, wird die Wortfolge „den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 119 g, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 119 j, Absatz eins, wird die Wortfolge „den gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämtern“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 119 k, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 119 l, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter“ durch die Wortfolge „Das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 119 n, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 119 p, wird die Wortfolge „die Zollämter“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins w, angefügt:
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2014,, außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung der Abgabenexekutionsordnung (Abgabenexekutionsordnung-Durchführungsverordnung – AbgEO-DV), Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1949,, außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel (Agrardieselverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2010,, außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2006,, außer Kraft.
Mit Ablauf des 30. Juni 2020 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuweisung einzelner Aufgaben an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Aufgaben-Zuweisungs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2017,, außer Kraft.
Van der Bellen
Bierlein