BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 25. Oktober 2019

Teil römisch eins

102. Bundesgesetz:

Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 509 Sitzung 89,, Bundesrat:, 10244 Ausschussbericht 10254 Sitzung 897,, )

102. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002, das Verwundetenmedaillengesetz und das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

"Art".

Gegenstand

1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

6

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

7

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

8

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

9

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

10

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

11

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 48 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48b. Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ “

 

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit einem Sondervertrag nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach Paragraph 15, Absatz 7, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, (Auslandseinsatz-VB).“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 6,, Paragraph 2, Absatz 4 a und Absatz 5,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 23 a,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 32 a, Absatz eins und 3, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 38 a, Absatz 5,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 44 a, Absatz eins und 3, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 55, Absatz 3 bis 5, Paragraph 61, Absatz 15, sowie im Paragraph 66, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Dazu gehören auch sämtliche Planungs-, Übungs- und Ausbildungsmaßnahmen für Einsätze nach Absatz eins,

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist Paragraph 56 a, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 8, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen nach Absatz eins, erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „Jahres“ durch das Wort „Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Für Personen nach Absatz eins und 2 kann der Bundesminister für Landesverteidigung das Ende der Wehrpflicht aus wichtigen militärischen Interessen und mit Zustimmung des Betroffenen durch Bescheid aufschieben. Ein solcher Aufschub darf jeweils für ein Jahr und insgesamt höchstens für fünf hinterei-nander folgende Jahre ausgesprochen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einem Arzt und einem Psychologen als weiteren Mitgliedern.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, fünfter Satz lautet:

„Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 10a, Im Paragraph 21, Absatz eins, wird das Wort „doppelten“ durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim Militärkommando einzubringen. Die Eignung zum Wehrdienst als Zeitsoldat darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden.
  2. Absatz 3,Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Militärkommando einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen unwirksam.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wehrpflichtige nach Absatz 2, sind von der Absicht, sie zum Wehrdienst als Zeitsoldat heranzuziehen, vom Militärkommando innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 23 a, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „begonnen“ durch das Wort „begonnenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 28, Absatz 3, entfällt die Zitierung „nach Paragraph 25, Absatz eins, oder 2“.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 30, Absatz eins, letzter Satz werden nach dem Wort „Funktionsdienst“ die Worte „oder eine Milizübung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 5, entfällt die Zitierung „(HGG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31,“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 31, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, treten vor Beendigung ihrer Wehrpflicht unmittelbar in den Reservestand über im Falle einer
    1. Ziffer eins
      Versetzung in den Ruhestand oder
    2. Ziffer 2
      Kündigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichung des für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebenen Anfallsalters.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 37, Absatz eins, werden der vorletzte und letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Die Eignung zum Ausbildungsdienst darf auch außerhalb dieses Wehrdienstes geprüft werden. Personen, die sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zum Ausbildungsdienst heranzuziehen, vom Heerespersonalamt innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 38, Absatz 5, entfällt die Zitierung „nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und lautet der vierte Satz:

„Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 4, erlassen wird oder, sofern in diesem Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, zu diesem festgelegten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 38 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln. Die Stellungskommission kann im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach Paragraph 17, Absatz 2, allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 28, Absatz eins und 3 bis 5 über die Entlassung,“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Alle Soldaten haben die von einem Vorgesetzten an sie gerichteten Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anders bestimmt ist, zu befolgen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 48 a, wird folgender Paragraph 48 b, samt Überschrift eingefügt:

Unbefugtes Führen der Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“

Paragraph 48 b,

Wer die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ entgegen den Bestimmungen des Paragraph 56 a, Absatz 4, führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 26a, Im Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ das Wort samt Satzzeichen „, Lichtbild“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 56 a, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann einer juristischen Person die Auszeichnung „Partner des Bundesheeres“ verleihen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn sich die juristische Person durch außergewöhnliche Leistungen, insbesondere durch Unterstützung des Bundesheeres in seiner wehrpolitischen Öffentlichkeitsarbeit, Verdienste um die militärische Landesverteidigung erworben hat.
  2. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Auszeichnung nach Absatz 3, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind. Juristische Personen, denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 p, folgender Absatz 2 q, eingefügt:

  1. Absatz 2 q,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 und 6, Paragraph 2, Absatz 3, 4 a und 5, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3 und 6, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 7, Absatz eins, 4 und 5, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23 a,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins und 3, Paragraph 28, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 30, Absatz eins und 4, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32 a, Absatz eins und 3, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 38 a, Absatz 5,, Paragraph 38 b, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 44 a, Absatz eins und 3, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48 b, samt Überschrift, Paragraph 55, Absatz 3 bis 5, Paragraph 56 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 61, Absatz 15 und Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt Paragraph 61, Absatz 34 und 35 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 61, Absatz 34 und 35 entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 66, Ziffer 4 und Ziffer 6 b, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 66, Ziffer 9 a, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Paragraph 75, Absatz 3 und 4 sowie im Paragraph 91, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarkommandanten, der über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 61, Absatz eins, erster und zweiter Satz lautet:

„Gelangt dem für den Verdächtigen zuständigen Disziplinarkommandanten der Verdacht einer Pflichtverletzung zur Kenntnis, so hat diese Behörde zunächst den Sachverhalt zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren vor, so hat der zuständige Disziplinarkommandant, der von diesem Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt hat, das Verfahren durch eine erste Verfolgungshandlung gegen den Verdächtigen einzuleiten.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 66, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 72, Absatz 4, zweiter und dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 84, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 89, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins a,, Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3 und 4, Paragraph 84, sowie Paragraph 91,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, tritt mit 1. April 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 89, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Paragraph 7, Absatz 2 und 5, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 4, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 37,, Paragraph 44, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 66, Absatz eins a,, Paragraph 67, Absatz eins bis 4, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz 3 und 4, Paragraph 84, sowie Paragraph 91,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 91, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 56, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a. Verjährung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Gedankenstrich samt der nachfolgenden Abkürzung „GehG“ durch den Klammerausdruck „(GehG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 3 und 4 sowie im Paragraph 62, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz und im Paragraph 15, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 7 Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955“ jeweils durch die Zitierung „§ 7 der Reisegebührenvorschrift 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu Paragraph 12, lautet:

Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins bis 3 kann
    1. Ziffer eins
      Soldaten in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und
    2. Ziffer 2
      sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bediensteten
    gegen eine angemessene Vergütung eine Unterkunft im militärischen Bereich zur Verfügung gestellt werden, wenn und solange dienstliche Gründe dies erfordern. Durch diese Zuweisung wird kein Bestandsverhältnis begründet.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 31, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
    1. Ziffer eins
      die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
    2. Ziffer 2
      die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
    3. Ziffer 3
      die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
  2. Absatz 3,Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
    1. Ziffer eins
      alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
    2. Ziffer 2
      allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
    4. Ziffer 4
      ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
    In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 34, Absatz 2, wird der Begriff „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch den Begriff „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    sofern eine solche Person nicht geschäftsfähig ist, an deren gesetzlichen Vertreter, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme des Familienunterhalts umfassen, oder,“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 2 wird der Begriff „Verdienstentgang“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Einkommensentgang“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 38, Absatz 5, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Absatz eins bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 54, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, sind die IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach Paragraph 44 a, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, unter Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, zu nutzen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 55, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 56, wird folgender Paragraph 56 a, samt Überschrift eingefügt:

Verjährung

Paragraph 56 a,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 s, folgende Absatz 2 t und 2 u eingefügt:

  1. Absatz 2 t,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 4,, Paragraph 4 a,, Paragraph 7, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 12,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 4 und 5, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 3 und 4, Paragraph 54, Absatz 6,, Paragraph 56 a, samt Überschrift sowie Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2 u,Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 4 f, folgender Absatz 4 g, eingefügt:

  1. Absatz 4 g,Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt Paragraph 55, Absatz 4, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 62, Ziffer eins und 5 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 62, Ziffer 5 a, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Absatz 2, vorzeitig entlassen, so ist Absatz 3, über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 6, wird die Zitierung „§ 45 Absatz eins und 2 WG 2001“ durch die Zitierung „§ 45 WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz eins, werden die Ziffer 2 bis 6 durch folgende Ziffer eins a bis 7 ersetzt:

  1. Ziffer eins a
    Paragraph 4 a, betreffend die Anerkennungsprämie,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
  3. Ziffer 3
    das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des Paragraph 15, betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
  4. Ziffer 4
    das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
  5. Ziffer 5
    Paragraph 55, betreffend den Übergenuss,
  6. Ziffer 6
    Paragraph 56, betreffend den Härteausgleich und
  7. Ziffer 7
    Paragraph 56 a, betreffend die Verjährung.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4 sowie im Paragraph 13, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Litera a
      die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 3, HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und
    2. Litera b
      Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.
  2. Ziffer 2
    Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach Paragraph 4, Absatz 5, KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.
  3. Ziffer 3
    Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist Paragraph 52, Absatz 4, HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.
  4. Ziffer 4
    Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.
  5. Ziffer 5
    Auf Auslandseinsatz-VB nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, WG 2001 ist Paragraph 85, Absatz 7, HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „von Personen nach Absatz eins, durch die Wortfolge „von Personen nach Paragraph eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2 k, folgender Absatz 2 l, eingefügt:

  1. Absatz 2 l,Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4 und 6, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 12, sowie Paragraph 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

Auf Pflichtverletzungen nach Paragraph 6,, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist Paragraph 6, in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 13, Ziffer eins, Litera b, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 56 und wird nach dem Eintrag zu Paragraph 60, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 60a. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen.“

 

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3 und 6, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 und 3, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5 sowie im Paragraph 63, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 2, werden die Worte „Leben und Gesundheit“ durch die Worte „Leben, Gesundheit und mit einer zur Ausübung ihrer jeweiligen Funktion im Zusammenhang stehenden Sachen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph eins, Absatz 12, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung sowie die Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse sind auch im Ausland zulässig, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Regeln des Völkerrechts steht. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in Österreich gesetzt werden und Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet haben.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 17, Ziffer 2, werden nach dem Wort „Diensthunde“ die Worte „sowie Computersysteme“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 22, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Personenbezogene Daten sind vor der Verarbeitung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verwendung zu aktualisieren. Erweisen sich personenbezogene Daten als un-richtig, so sind diese zu berichtigen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinfor-mationen ist zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr erforder-lich. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der nachrichten-dienstlichen Aufklärung oder Abwehr nicht mehr benötigt werden und keine andere gesetzlich vorgesehe-ne Aufbewahrungspflicht besteht. Soweit personenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem Rechtsschutzbeauftragten verarbeitet werden dürfen, haben militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, diese Daten einmal jährlich daraufhin zu prüfen, ob ihre Verarbeitung weiterhin erforderlich ist. Sollte eine derartige Überprüfung ergeben, dass diese Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, so sind diese Daten nach Ablauf von sechs Jahren jedenfalls zu löschen.
  2. Absatz eins b,Wird der Betroffene nach Absatz eins, informiert, so sind dessen ermittelten personenbezogenen Da-ten unbeschadet von Absatz eins a, jedenfalls für sechs Monate ab dieser Information aufzubewahren. Darüber hinaus sind die Daten nicht vor Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens zu löschen. Diesfalls sind die Daten für den Zugriff zu sperren und dürfen nur zum Zweck der Information Betroffener oder in einem Rechtsschutzverfahren verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern Auskünfte verlangen über
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen,
    2. Ziffer 2
      Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
      1. Litera a
        zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
      2. Litera b
        zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
      3. Litera c
        für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
    3. Ziffer 3
      die Internetprotokolladresse zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
      1. Litera a
        zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
      2. Litera b
        zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter zu rechnen ist, oder
      3. Litera c
        für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre,
    4. Ziffer 4
      Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine Internetprotokolladresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung benötigen
      1. Litera a
        zur Abwehr gegenwärtiger vorsätzlicher Angriffe gegen militärische Rechtsgüter unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach Paragraph 2, Absatz 2, oder
      2. Litera b
        zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen mit vorsätzlichen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen ist und der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann, oder
      3. Litera c
        für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert wäre.
    Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist über die Auskunftsverlangen ehestmöglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 22, wird nach Absatz 2 a, folgender Absatz 2 b, eingefügt:

  1. Absatz 2 b,Die Ermittlung personenbezogener Daten durch militärische Organe und Dienststellen nach Absatz eins, durch Einholen von Auskünften von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern über Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten, jeweils nach Paragraph 92, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70, die jeweils nicht einer Auskunft nach Absatz 2 a, unterliegen, ist zulässig
    1. Ziffer eins
      während eines Einsatzes oder
    2. Ziffer 2
      wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der militärischen Organe und Dienststellen nach Absatz eins, verhindert wäre.
    Eine solche Ermittlung ist nur zulässig im Falle eines unbedingt notwendigen militärischen Bedarfes, dessen Deckung durch andere Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Ersatz von Kosten richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,. Vor einer solchen Ermittlung ist der Rechtsschutzbeauftragte nach den Bestimmungen des Absatz 8, einzubinden.“

Novellierungsanordnung 8a, Im Paragraph 22, wird nach Absatz 2 b, folgender Absatz 2 c, eingefügt:

  1. Absatz 2 c,Die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 a und 2 b hat über die zentrale Durchlaufstelle nach Paragraphen 102 a bis 102 c TKG 2003 zu erfolgen. Für den Rechtsschutzbeauftragten ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 22, Absatz 3, wird im Einleitungssatz das Wort „Beobachten“ durch die Worte „heimliches Überwachen des Verhaltens einer Person“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 22, Absatz 3, wird nach der Ziffer 3, folgender Schlusssatz angefügt:

„Zur Unterstützung der Observation ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die observierte Person oder der observierte Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, entfallen die Worte „und die Übermittlung der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dient“.

Novellierungsanordnung 11a, Im Paragraph 25, Absatz 4, wird nach der Absatzbezeichnung folgender erster Satz eingefügt:

„Erweisen sich personenbezogene Daten im Falle einer Übermittlung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist unverzüglich nach Paragraph 37, Absatz 8 und 9 DSG betreffend Maßnahmen bei unvollständiger oder unrichtiger Datenübermittlung vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Wort „Luftfahrzeuge“ durch die Worte „Luftfahrzeuge, Flugmodelle, unbemannte Luftfahrzeuge und selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Luftfahrzeuges“ durch die Worte „Gerätes nach Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 26, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer eins, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 2, der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    eine Luftraumbenützung im Fall einer gegenwärtigen Verletzung der Lufthoheit beenden, sofern dies zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres unerlässlich und verhältnismäßig (Paragraph 4,) ist.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 43, Absatz 5, wird das Zitat „§ 7 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949“ durch das Zitat „§ 7 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 48, Absatz 2, wird das Zitat „§ 8 Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 8 Absatz eins, AHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 48, Absatz 4, wird das Zitat „§ 9, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, des Amtshaftungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 9, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13 und Paragraph 14, AHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 56, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 57, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Verjährung dieser Entschädigung ist Paragraph 56 a, HGG 2001 anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

Paragraph 60 a,

  1. Absatz eins,In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
  2. Absatz 2,Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 61, wird nach Absatz eins l, folgender Absatz eins m, eingefügt:

  1. Absatz eins m,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2, 7 und 12, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22, Absatz eins a und eins b, 2 a bis 2 c und 3, Paragraph 22 a,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 43, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2 bis 4, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 60 a, sowie Paragraph 63,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 61, wird nach Absatz 3 e, folgender Absatz 3 f, eingefügt:

  1. Absatz 3 f,Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt Paragraph 56, samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 63, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 63, Ziffer 2 a, wird die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 9, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Absatz 5, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz 3 und 5, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 4, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sowie im Paragraph 20, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 4, Paragraph 7,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Justiz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 14 b und im Paragraph 19, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 5, werden die Worte „Frauen und Männer“ durch die Wörter „alle Geschlechter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 10, Absatz 2 und 3 entfallen jeweils die Wörter „nach dem Grundwehrdienst“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4 a, folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    als Auslandseinsatz-VB oder“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Frauen ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 18, wird nach Absatz 4 f, folgender Absatz 4 g, eingefügt:

  1. Absatz 4 g,Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14 b, sowie Paragraph 19,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, wird die Zitierung „§ 2 Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955“ durch die Zitierung „§ 2 Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146/2001“, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Text des Paragraph 3 a, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auch auf Soldaten anzuwenden, die während eines Assistenzeinsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 eine solche Körperbeschädigung erleiden. Diesfalls obliegt die Verleihung dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Paragraphen 2, Absatz eins und 3 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins und 6, Paragraph 4 und im Paragraph 8, entfallen jeweils die Worte „und Sport“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, wird die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, Ziffer 5, wird das Zitat „Außenhandelsgesetz“ durch das Zitat „Außenwirtschaftsgesetz 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 2, Absatz eins und 6, Paragraph 4 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“

Artikel 11
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es treten außer Kraft

  1. Ziffer eins
    die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2003,,
  2. Ziffer 2
    die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder Litera c, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, und deren Hinterbliebene, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2008,,
  3. Ziffer 3
    die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2009,, und
  4. Ziffer 4
    die Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Bedienstete des Entminungsdienstes und deren Hinterbliebene, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2013,.

Van der Bellen

Bierlein