1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 geändert wird1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988 in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.“Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.“
Van der Bellen
Kurz