BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Jänner 2019

Teil römisch eins

1. Bundesgesetz:

Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes – ParlMG

 

Nationalrat:, , Gesetzgebungsperiode römisch 26 Ausschussbericht 468 Sitzung 55. Bundesrat:, Ausschussbericht 10103 Sitzung 888,, )

1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz – ParlMG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 5, oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.“

Van der Bellen

Kurz