BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 11. April 2019

Teil römisch zwei

94. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

94. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 16, Ziffer 2, sowie 35 Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorläufige Schutzmaßnahmen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Die Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 4):
    1. Litera a
      HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,
    2. Litera b
      DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,
    3. Litera c
      MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid und
    4. Litera d
      SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Bei der Anwendung der in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trockungskammer erhitzt wird;
    2. Ziffer 2
      DH: dielektrische Erwärmungsbehandlung ist jener Vorgang, bei dem das Holzverpackungsmaterial unter Nutzung einer dielektrischen Erwärmung (wie Mikrowellen oder Funkwellen) erwärmt wird;
    3. Ziffer 3
      MB: eine Begasung mit Methylbromid ist eine ausschließlich in Drittstaaten durchgeführte Behandlung des Holzverpackungsmaterials;
    4. Ziffer 4
      SF: eine Begasung mit Sulfurylfluorid ist eine Behandlung von Holzverpackungsmaterial von nicht mehr als 20 cm Querschnitt im kleinsten Bestandteil und einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 75 % (Trockenmasse);
    Es ist dabei jeweils sicherzustellen, dass die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2018) für die jeweilige Behandlungsmaßnahme vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 3 a, samt Überschrift und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 6, außer Kraft.“

Köstinger