BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 10. April 2019

Teil römisch zwei

93. Verordnung:

Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

93. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 58 und 153 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 30a.

Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, wird folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    „Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes (Paragraph 2, Ziffer 33, SchFG) bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 6, wird der Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 289/2011“ durch „BGBl. römisch zwei Nr. 31/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz 5, wird der Ausdruck „ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996“ durch „ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 9, Absatz 13, wird der Ausdruck „§ 10.01 Ziffer 3, lit. e“ durch „§ 10.01 Ziffer 2, lit. d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der Norm EN 12115:2011-04 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Spezifikation) oder EN 13765:2010-08 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien – Spezifikation) oder EN ISO 10380:2003-10 (Rohrleitungen – Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der Norm EN 12115:2011-04 oder Tabelle K.1 der Norm EN 13765:2010-08 oder Absatz 7 der Norm EN ISO 10380:2003-10 geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 4, wird der Ausdruck „2 cm“ durch „3 cm“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

Paragraph 30 a,

  1. Absatz eins,Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.
  2. Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.
  3. Absatz 3,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 54, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Errichtung von Waterbike-Zonen ist nur auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen) gestattet.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 57, Absatz eins, wird der Ausdruck „ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996“ durch „ÖNORM EN 1305:2018-08-15 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 2 wird der Ausdruck „zu Paragraph 58, Absatz eins, durch „zu Paragraph 54, Absatz eins und in der Tabelle der Ausdruck „1027,10“ durch „2027,10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 3 wird der Ausdruck „zu Paragraph 59, durch „zu Paragraph 55, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Folgende Anlage 4 wird angefügt:

„Anlage 4 zu Paragraph 54

Mögliche Bereiche für Waterbike-Zonen

Strom-km

 

2152,000 – 2149,900

linkes Ufer

2108,500 – 2104,300

rechtes Ufer

2085,500 – 2084,000

zwischen Insel Hochau und dem rechten Ufer“

Hofer