BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 2. April 2019

Teil römisch zwei

86. Verordnung:

Änderung der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

86. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den 11. Unterabschnitt betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„11a. Unterabschnitt, Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik), (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Paragraph 54 a,

Diplomarbeit

Paragraph 54 b,

Klausurprüfung

Paragraph 54 c,

Mündliche Prüfung“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wendung „die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „die Schulleiterin oder den Schulleiter“ sowie die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder des Schulleiters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ sowie die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wendung „Die zuständige Schulbehörde“ durch die Wendung „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, Absatz 3, wird die Wendung „approbierten Formelsammlung“ durch die Wendung „einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 15, Absatz 3, zweiter Satz und 21 Absatz 5, wird jeweils vor der Wendung „lebenden Fremdsprache“ das Wort „besuchten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wendung „leg. cit.“ durch die Wendung „in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, des SchUG-BKV“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Der 11. Unterabschnitt lautet:

„11. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

Paragraph 52,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

Paragraph 53,

Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. Ziffer eins
    „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. Ziffer 2
    „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3,) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 53, das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 53, das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 53, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Instrumentalunterricht“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 53, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach dem 11. Unterabschnitt wird der 11a. Unterabschnitt eingefügt:

„11a. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik – Kolleg für Elementarpädagogik (einschließlich der Zusatzqualifikation für Hortpädagogik) (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

Paragraph 54 a,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“ oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

Paragraph 54 b,

Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. Ziffer eins
    „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. Ziffer 2
    „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3,) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 54 b, das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Didaktik“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten“ oder
    3. Ziffer 3
      die Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Deutsch als Zweitsprache“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 54 b, das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“, „Instrumentalunterricht“ und „Hortpraxis“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände einschließlich des Freigegenstandes „Volksgruppensprache“, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 54 b, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis“ und „Hortpraxis“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Didaktik der Horterziehung und Lernhilfe“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst den Pflichtgegenstand „Didaktik der Horterziehung“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
    1. Ziffer eins
      „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
    2. Ziffer 2
      „Englisch (Lernhilfe)“ oder
    3. Ziffer 3
      „Mathematik (Lernhilfe)“.
  7. Absatz 7,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 10, Der 13. Unterabschnitt lautet:

„13. Unterabschnitt
Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

Diplomarbeit

Paragraph 58,

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.

Klausurprüfung

Paragraph 59,

Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

  1. Ziffer eins
    „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. Ziffer 2
    „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches (300 Minuten, schriftlich).

Mündliche Prüfung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, oder Absatz 3,) und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 59, das Prüfungsgebiet „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ gewählt haben, den Pflichtgegenstand „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ des Stammbereiches.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst für Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die gemäß Paragraph 59, das Prüfungsgebiet „Didaktik (Handlungskonzepte und -felder der Sozialpädagogik)“ gewählt haben, nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ oder
    2. Ziffer 2
      die Pflichtgegenstände „Pädagogik (einschließlich Sozialpädagogik, Entwicklungspsychologie, Soziologie)“ und „Inklusive Pädagogik“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 59, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Praxis der Sozialpädagogik“ und „Instrumentalunterricht“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 59, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie der Pflichtgegenstand „Praxis der Sozialpädagogik“, oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Seminar BE, WE, TG“ oder „Musikerziehung“ oder „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ in Kombination mit dem jeweils korrespondierenden Pflichtgegenstand des „Berufsspezifischen Erweiterungsseminares Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
  5. Absatz 5,Wird zum Wahlfach gemäß Absatz 4, der Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ gewählt, so ist der Bereich „Bewegung und Sport“ dieses Pflichtgegenstandes vom Prüfungsgebiet nicht umfasst.
  6. Absatz 6,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 65, wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis zum 11a. Unterabschnitt, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 21, Absatz eins und 5, der 11. Unterabschnitt, der 11a. Unterabschnitt sowie der 13. Unterabschnitt treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 14, Absatz 3, treten mit 1. September 2019 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit dem Haupttermin ab dem Schuljahr 2019/20 Anwendung.“

Faßmann