BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 28. März 2019

Teil römisch zwei

82. Verordnung:

Entschädigungs-Verordnung

82. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei den Sozialversicherungsträgern und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Entschädigungs-Verordnung)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit den Paragraphen 538 v, Absatz eins, 538 x, Absatz eins und 2, 538 y Absatz eins und 2 sowie 538z Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,;
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,;
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 132, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 168 c, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,,
wird verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Absatz 2, begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Absatz 3,
  2. Absatz 2,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Obmänner und Obfrauen der Verwaltungsräte der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 100%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    2. Ziffer 2
      für die Obmänner und Obfrauen der sonstigen Verwaltungsräte 100% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 50%,
    3. Ziffer 3
      für die Vorsitzenden der Hauptversammlungen der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    4. Ziffer 4
      für die Vorsitzenden der sonstigen Hauptversammlungen 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%,
    5. Ziffer 5
      für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Österreichischen Gesundheitskasse und der Pensionsversicherungsanstalt 40%, und zwar unabhängig von der jeweiligen Vorsitzführung,
    6. Ziffer 6
      für die Vorsitzenden der sonstigen Landesstellenausschüsse 40% und für ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 20%.

Auszahlung der Funktionsgebühr

Paragraph 3,

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

Paragraph 4,

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitzungsgeld

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Dachverbandes teilnehmen.
  2. Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
  3. Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz 2,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 4 und 538 y Absatz 4, ASVG ist Paragraph 2, Absatz 3, so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie für die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 2 und 538 y Absatz 2, ASVG;
    2. Ziffer 2
      mit 15. April 2019 für die Mitglieder der Überleitungskonferenz nach Paragraph 538 z, Absatz eins, ASVG;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2020 für alle übrigen Mitglieder der Verwaltungskörper.
  2. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Hartinger-Klein