Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 28. März 2019 |
Teil römisch zwei |
82. Verordnung: | Entschädigungs-Verordnung |
Auf Grund
Diese Verordnung regelt
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.
Auf die Mitglieder der Überleitungsausschüsse nach den Paragraphen 538 v, ASVG, 49 SVSG und 168c B-KUVG sowie auf die Mitglieder der Verwaltungsräte nach den Paragraphen 538 x, Absatz 4 und 538 y Absatz 4, ASVG ist Paragraph 2, Absatz 3, so anzuwenden, dass an die Stelle der Obmänner und Obfrauen jeweils die Vorsitzenden treten.
Hartinger-Klein