Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 27. März 2019 |
Teil römisch zwei |
80. Verordnung: | Brexit-Verordnung Integration |
Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, des Integrationsgesetzes (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird verordnet:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 12, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie an deren Familienangehörige löst keine Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Integrationsgesetzes (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG nachzuweisen, sofern sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union gemäß den Paragraphen 51, 52, 53 a, 54, oder 54a NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden des Austritts einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG stellen.
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.
Kneissl