Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 14. März 2019 |
Teil römisch zwei |
72. Verordnung: | Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst |
Auf Grund des Paragraph 207 f, Absatz 16, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 26 a, Absatz 14, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird verordnet:
Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, Paragraph 207 f, Absatz 4, BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.
Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.
zu beurteilen.
Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre bei der Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle unter Verschluss aufzubewahren.
Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Faßmann