Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 1. März 2019 |
Teil römisch zwei |
60. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, der Meldungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 109 a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 |
Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz 2, 84, Absatz eins, 109 a und 109 b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß Paragraph 84, Absatz eins, EStG 1988, der Meldungen gemäß Paragraphen 3, Absatz 2 und 109 a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „des Bundesministers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Teilstrich wird der Verweis „§ 69 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 durch den Verweis „§ 69 Absatz 2, bis 9“ ersetzt.
b) Die Wortfolge „über Übermittlungsstellen“ wird durch die Wortfolge „über eine Übermittlungsstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, erster Teilstrich und in Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort „Dienstleister“ jeweils durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, erster Teilstrich wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes“ durch „der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 (DSGVO)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort „Übermittlungsstellen“ durch das Wort „Übermittlungsstelle“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, lautet:
Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Artikel 28, DSGVO eingesetzt wird.“
Novellierungsanordnung 7, Es wird folgender Paragraph 11, angefügt:
Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2019,, sind erstmalig bei elektronischen Übermittlungen von Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die das Kalenderjahr 2019 betreffen.“
Löger