BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Februar 2019

Teil II

56. Verordnung:

RfG Anforderungs-V

56. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG Anforderungs-V)

Auf Grund von Paragraph 18 a, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 2016/112 vom 27.04.2016, Sitzung 1 wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

In dieser Verordnung werden die allgemein geltenden Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2016/631 nicht abschließend festgelegt sind, gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631 bestimmt.

Anwendungsbereich und Schwellenwerte

Paragraph 2,

Diese Verordnung gilt für neue Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/631 des Typs A, B, C und D, die gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 als signifikant gelten.

Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume

Paragraph 3,

Ergänzend zu Tabelle 2 des Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/631werden für die Typen A, B, C und D folgende Mindestfrequenzbereiche und -zeiträume festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Frequenzbereich 47,5 – 48,5 Hz: 60 Minuten;
  2. Ziffer 2
    Frequenzbereich 48,5 – 49,0 Hz: 90 Minuten, sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie der Stromerzeugungsanlage nicht möglich sein, der längstmögliche Zeitraum, zumindest jedoch 60 Minuten.

Mindest-Frequenzgradient

Paragraph 4,

Ergänzend zu Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D der Mindest-Frequenzgradient mit 2,0 Hz/s festgelegt.

Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz (LFSM-O)

Paragraph 5,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Frequenzschwellenwert muss von 50,2 Hz bis 50,5 Hz frei einstellbar sein.
    2. Ziffer 2
      Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
    3. Ziffer 3
      Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-O-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 50,2 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Abbildung 1 des Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen A, B, C und D festgelegt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.
  3. Absatz 3Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die automatische Trennung und Wiederzuschaltung für Typ A festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt im Niederspannungsnetz, welche technologiebedingt nicht in der Lage sind die Bestimmungen für den beschränkt frequenzabhängigen Modus Überfrequenz (LFSM-O) gemäß Absatz eins, zu erbringen, sich alternativ im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz vom Netz trennen müssen. Der Einstellwert der Auslösefrequenz wird vom relevanten Netzbetreiber vorgegeben (Staffelung).
  4. Absatz 4Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 2, Litera f, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B, C und D für das Verhalten der Stromerzeugungsanlage bei Erreichen der Mindestleistung für den regelfähigen Betrieb festgelegt, dass die Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss bei Erreichen eines Mindestregelwertes weiterhin bei diesem Mindestregelwert zu arbeiten.

Zulässige Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe bei abnehmender Frequenz

Paragraph 6,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 13, Absatz 4 und der Abbildung 2 zu Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D folgender Frequenzschwellenwert und Verringerungsgradient festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Synchrone Stromerzeugungsanlagen:
      Bis 49,5 Hz: 0 %; unterhalb von 49,5 Hz: Verringerung um je 10 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
    2. Ziffer 2
      Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen:
      Bis 49,0 Hz: 0 %; unterhalb von 49,0 Hz: Verringerung um je 2 % der Maximalkapazität bei 50 Hz je Hz Frequenzabfall.
  2. Absatz 2Technologieabhängige Abweichungen von den in Absatz eins, geforderten Werten sind mit dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag abzustimmen.
  3. Absatz 3Ergänzend zu Artikel 13, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen A, B, C und D im Folgenden die Umgebungsbedingungen für den Nachweis der zulässigen Verringerung der maximalen Wirkleistungsabgabe festgelegt. Die herrschenden Umgebungsbedingungen werden vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung festgelegt. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe macht, sollen sich die festzulegenden Umgebungsbedingungen nach DIN ISO 2533 „Normatmosphäre“ richten.

Wirkleistungserhöhung bei Unterfrequenz (LFSM-U)

Paragraph 7,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera c, Sub-Litera, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 werden für die Typen C und D folgender Frequenzschwellenwert und Statik festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Frequenzschwellenwert muss von 49,5 Hz bis 49,8 Hz frei einstellbar sein.
    2. Ziffer 2
      Die Statik muss von 2 % bis 12 % frei einstellbar sein.
    3. Ziffer 3
      Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den LFSM-U-Modus macht, sind ein Frequenzschwellenwert von 49,8 Hz und eine Statik von 5 % zu verwenden.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Abbildung 4 in Artikel 15, Absatz 2, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D festgelgt, dass die Referenzwirkleistung (Pref) der tatsächlichen Wirkleistungsabgabe zum Zeitpunkt der Erreichung des Frequenzschwellenwerts entspricht.

Fault-Ride-Through (FRT)-Fähigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 14, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i,), Abbildung 3 und zu Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen B und C bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz für Stromerzeugungsanlagen durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (auf der x-Achse ist die Zeit t in Sekunden, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 1: FRT-Profil synchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs B und C

Abbildung 2: FRT-Profil nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs B und C

  1. Absatz 2Ergänzend zu Artikel 16, Absatz 3, Litera a, Sub-Litera, i,) und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D bestimmt, dass das Spannungs-Zeit Profil für symmetrische und asymmetrische Fehler im Netz durch die folgenden Abbildungen festgelegt wird (die x-Achse entspricht der Zeit t in Sekunden, die y-Achse entspricht dem Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):

Abbildung 3: FRT-Profil synchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs D

Abbildung 4: FRT-Profil nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen des Typs D

Wiederaufnahme der Wirkleistungsabgabe nach Fehlerklärung

Paragraph 9,

Ergänzend zu Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 20, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen des Typs B, C und D festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern. Die Blindleistungsbereitstellung erfolgt schnellstmöglich.

Priorisierung des Wirkleistungs- oder Blindleistungsbeitrags bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern

Paragraph 10,

Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D für diese Priorisierung festgelegt, dass bei Fehlern, die eine FRT-Fähigkeit erfordern, der Blindleistungsbeitrag gegenüber dem Wirkleistungsbeitrag Vorrang erhält. Der relevante Netzbetreiber kann in begründeten Fällen im Netzanschlussvertrag eine Abweichung von dieser Priorisierung vorsehen.

Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen bei Fehlern

Paragraph 11,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 20, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen der Typen B, C und D festgelegt, dass nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt in der Mittelspannungsebene oder einer höheren Spannungsebene bei symmetrischen und asymmetrischen Fehlern unter den folgenden Bedingungen eine dynamische Blindstromstützung bereitstellen müssen:
    1. Ziffer eins
      Für die Festlegungen der Ziffer 2 und 3 gelten folgende Definitionen:

∆iB1 = k * ∆u1

∆iB2 = k * ∆u2

∆iB1...zusätzlicher Blindstrom im Mitsystem

∆iB2...zusätzlicher Blindstrom im Gegensystem

∆u1...Änderung der Mitsystemspannung

∆u2...Änderung der Gegensystemspannung

k…Verstärkungsfaktor (2 ≤ k ≤ 6); einstellbar in Schritten von 0,5 (ausgenommen Stromerzeugungsanlagen mit direkt gekoppelten Asynchrongeneratoren bei asymmetrischen Fehlern)

  1. Ziffer 2
    Beim Auftreten einer sprunghaften Spannungsänderung bzw. bei einer Spannung am Netzanschlusspunkt von > 1,1 p.u. oder < 0,9 p.u. müssen nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen die Spannung durch Erhöhung oder Absenkung eines zusätzlichen Blindstromes ∆iB1,2 im Mit- und Gegensystem stützen.
  2. Ziffer 3
    Der zusätzliche Blindstrom ∆iB1,2 ist proportional zur Spannungsabweichung ∆u1,2und einem Verstärkungsfaktor k, welcher vom relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der wesentlichen Impedanzen zwischen der oder den Stromerzeugungseinheit(en) der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt vorgegeben wird. Sofern der relevante Netzbetreiber keine anderwärtige Vorgabe für den Verstärkungsfaktor k macht, ist ein Wert k = 2 zu wählen.
  1. Absatz 2Nach Fehlerende erfolgt der Übergang von der dynamischen Blindstromstützung zur statischen Spannungshaltung. Der Übergang sollte kontinuierlich und nicht sprungförmig erfolgen. Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen müssen in der Lage sein, einen Blindstrom von mindestens der Höhe des Bemessungsstromes einzuspeisen.

Mindestspannungsbereiche und –zeiträume

Paragraph 12,

Ergänzend zu Tabellen 6.1 und 6.2 der Verordnung zu Artikel 16, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i,), (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass unbeschadet des Artikel 14, Absatz 3, Litera a, sowie unbeschadet Artikel 16, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 eine Stromerzeugungsanlage in der Lage sein muss, während folgender Zeiträume und Netzspannungsbereiche die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb aufrechtzuerhalten:

  1. Ziffer eins
    Basisspannung zwischen 110 und 300 kV: 1,118-1,150 p.u.: 30 Minuten
  2. Ziffer 2
    Basisspannung zwischen 300 und 400 kV: 1,05-1,10 p.u.: 30 Minuten

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

Paragraph 13,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 5: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).

  1. Absatz 2In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
  2. Absatz 3Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.
  3. Absatz 4In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, Sitzung 54–85, anpassen.

Paragraph 14,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 17, Absatz 2, Litera a und Artikel 20, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 und zu Paragraph 13, wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 6: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B unterhalb der Maximalkapazität

  1. Absatz 2Im Arbeitsbereich P < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 6).
  2. Absatz 3Für Stromerzeugungsanlagen, die nur oberhalb einer Mindestwirkleistung zeitlich unbegrenzt stabil betrieben werden können, ist 0,2 Pmax in Abbildung 6 sinngemäß durch diese Mindestleistung für den stabilen Betrieb zu ersetzen.

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D zur Abgabe von Blindleistung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 18, Absatz 2, Litera b und Artikel 21, Absatz 3, Litera b, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 7: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich römisch II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).

  1. Absatz 2In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich römisch eins oder römisch III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
  2. Absatz 3In den Arbeitsbereichen Q/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, Sitzung 54–85, anpassen.

Paragraph 16,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera c, Sub-Litera, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu Paragraph 15, wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 8: P-Q/Pmax-Profil von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D unterhalb der Maximalkapazität

  1. Absatz 2Im Arbeitsbereich P < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich jedoch nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 8).

Dynamik der Blindleistungsregelung bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, Sub-Litera, i, v,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D für die Dynamik der Blindleistungsregelung festgelegt, dass die Werte für t1 und t2 zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
    1. Ziffer eins
      t1 = 1 Sekunde
    2. Ziffer 2
      t2 = 10 Sekunden
  2. Absatz 2Ergänzend zu Artikel 21, Absatz 3, Litera d, Sub-Litera, v, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D bei der Anwendung des Modus der Leistungsfaktorregelung festgelegt, dass der Zielwert des Leistungsfaktors, der Toleranzbereich und der Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss, zwischen dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und dem relevanten Netzbetreiber im Netzzugangsvertrag vereinbart werden müssen. Folgende Werte sind empfohlen:
    1. Ziffer eins
      Toleranzbereich des Zielleistungsfaktors: 1 % der maximalen Blindleistung der Stromerzeugungsanlage.
    2. Ziffer 2
      Zeitraum, in dem der Zielleistungsfaktor nach einer plötzlichen Änderung der Wirkleistungsabgabe erreicht werden muss: 10 Sekunden

Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen

Paragraph 18,

Ergänzend zu Artikel 19, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, v,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität Pmax von mehr als 200 MW erforderlich ist.

Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs

Paragraph 19,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 13, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen A, B und C festgelegt, dass eine automatische Netzzuschaltung von Stromerzeugungsanlagen möglich sein muss. Die Netzzuschaltung darf nur bei Erfüllung der folgenden Bedingungen erfolgen (U/p.u. ist das Verhältnis der Netzspannung zu ihrem Referenzwert 1 p.u.):
    1. Ziffer eins
      U/p.u. ≥ 0,85 sowie U/p.u. ≤ 1,09; und
    2. Ziffer 2
      Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,10 Hz (außer der Netzanschluss der Stromerzeugungsanlage erfolgte bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, dann ist die folgende Bedingung einzuhalten: Netzfrequenz zwischen 47,5 Hz und 50,05 Hz); und
    3. Ziffer 3
      es steht kein Auslösekriterium des Entkupplungsschutzes an; und
    4. Ziffer 4
      die Wartezeit muss grundsätzlich zwischen 0 und 300 Sekunden einstellbar sein. Sofern der Netzbetreiber keine anderweitige Vorgabe für die Wartezeit macht, ist eine Wartezeit von 60 Sekunden empfohlen.
  2. Absatz 2Nach einer automatischen Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs darf die an das Netz abgegebene Wirkleistung den Gradienten von 10 % von Pmax pro Minute nicht überschreiten. Für das Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit Paragraph 23, vereinbaren.

Bedingungen und Merkmale für die Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird festgelegt, dass für die Typen B und C bei einer Wiedereinschaltung nach einer unbeabsichtigten Trennung Paragraph 19, sinngemäß anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Ergänzend zu Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass nach einer unbeabsichtigten Trennung aufgrund einer Netzstörung der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung die Stromerzeugungsanlage erst nach Genehmigung durch den relevanten Netzbetreiber synchronisieren darf.

Bedingungen für Stromerzeugungsanlagen mit Schwarzstartfähigkeit

Paragraph 21,

Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera a, Sub-Litera, i, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass der festgelegte Zeitraum kompatibel mit den Vorgaben der vertraglichen Modalitäten für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau gemäß der Verordnung (EU) 2017/2196 sein muss.

Bedingungen für das Abfangen auf Eigenbedarfsbetrieb

Paragraph 22,

Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 5, Litera c, Sub-Litera, i, i, i,) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen nach Abfangen in den Eigenbedarfsbetrieb in der Lage sein müssen, die Eigenbedarfsleistung für den mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Merkmale der Hauptantriebstechnologie vereinbarten Zeitraum, mindestens aber für 2 Stunden, sollte dieser Zeitraum aus technischen Gründen nicht möglich sein für den längsten möglichen Zeitraum, sicherzustellen.

Gradient der Wirkleistungsabgabe

Paragraph 23,

  1. Absatz einsErgänzend zu Artikel 15, Absatz 6, Litera e, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Obergrenze (Maximalgradient): 40 % der Maximalkapazität Pmaxpro Minute
    2. Ziffer 2
      Untergrenze (Mindestgradient): 1,66 % der Maximalkapazität Pmax pro Minute
  2. Absatz 2Abhängig vom eingesetzten Primärenergieträger, von der Stromerzeugungstechnologie und der Systemrelevanz der Stromerzeugungsanlage können zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung abweichende Werte für die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe vereinbart werden.

Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert

Paragraph 24,

Ergänzend zu Artikel 15, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß Paragraph 23, bestimmt werden. Der Toleranzbereich für den neuen Sollwert beträgt ± 5 % der Maximalkapazität Pmax.

Inkrafttreten und Befristung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 27.04.2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 26.04.2024 außer Kraft.

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