(3)Absatz 3,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden,Die RTR-GmbH hat über Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder Absatz 2, mit Bescheid zu entscheiden,
wenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 125 TKG 2003 erforderlich ist, oderwenn sie beabsichtigt, dem Antragsteller beantragte Informationen nicht zugänglich zu machen, weil dies im Hinblick auf die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß Paragraph 125, TKG 2003 erforderlich ist, oder
in den Fällen des § 11 Abs. 4.in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4,
Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller, dessen Daten im Sinne des § 13a Abs. 3 oder Abs. 4 TKG 2003 den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, sowie Abs. 4 letzter Satz anzuwenden.Parteistellung in den Verfahren nach diesem Absatz haben der Antragsteller und der Netzbereitsteller, dessen Daten im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 3, oder Absatz 4, TKG 2003 den Gegenstand des Verfahrens bilden. Sind im Abfragegebiet Daten betreffend mehrere Netzbereitsteller vorhanden, sind über die Daten jedes dieser Netzbereitsteller gesonderte Verfahren zu führen. Die RTR-GmbH hat, soweit ein Bedarf als gegeben erachtet wird, Dritte, auf die sich das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Absatz beziehen kann, als Beteiligte im Sinne des Paragraph 8, AVG beizuziehen. Im Fall der Zugänglichmachung von Informationen in diesen Verfahren sind Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3, zweiter und dritter Satz, sowie Absatz 4, letzter Satz anzuwenden.