BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. Dezember 2019

Teil römisch zwei

438. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben

438. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geändert wird

Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 2, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Kommunalsteuergesetz von den für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und von den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträgern (Paragraph 41 a, Absatz eins und 2 ASVG) durchzuführen ist,“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Verweis auf „FOnV 2002“ durch den Verweis auf „FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 3 FOnV 2002“ durch den Verweis auf „§ 2 FOnV 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Verweis auf „§ 18 FOnV 2002“ durch einen Verweis auf „§ 3 FOnV 2006“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 57, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 81, EStG 1988)“.

Novellierungsanordnung 7, Der Text des bisherigen Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Müller