435. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Patronenprüfordnung 2013 geändert wird
Auf Grund der §§ 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 bis 15 und 22 des Beschußgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird verordnet:
Die Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:Die Patronenprüfordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 28 und im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstücks die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 28 und im Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstücks die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 44 bis 51:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Paragraphen 44 bis 51:
„§ | 44. Ausscheiden eines Druckaufnehmers |
§ | 45. Wahl des Kalibrierverfahrens |
§ | 46. Statische Kalibrierung |
§ | 47. Kontinuierliche Kalibrierung |
§ | 48. Dynamische Kalibrierung |
§ | 49. Bestimmung der Empfindlichkeit |
§ | 50. Bestimmung der Linearität |
§ | 51. Kalibrierung der Messkette“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 5. Hauptstücks sowie zu den §§ 52 und 53:Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zur Überschrift des 5. Hauptstücks sowie zu den Paragraphen 52 und 53:
„Berechnungen von Patronen und Patronenlagerabmessungen sowie Verbindlicherklärung von technischen Regelwerken |
§ | 52. Formeln für die Berechnungen |
§ | 53. Verbindlicherklärung von Toleranzen und TDCC Tabellen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anlagen 1 und 2:
„Anlage | 1: Toleranzen |
Anlage | 2: TDCC Tabellen“ |
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Wachkörper“ die Wortfolge „(insbesondere der Bundespolizei)“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Wachkörper“ die Wortfolge „(insbesondere der Bundespolizei)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Z 7 wird das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 2)“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 7, wird das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 2)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den §§ 5 Abs. 1 Z 5, 5 Abs. 2, 9 Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 1 Z 10, 11 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 bis 3, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 2 und 3 sowie 31 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen (Anlage 2)“ ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 5,, 5 Absatz 2,, 9 Absatz eins, Ziffer 2,, 9 Absatz eins, Ziffer 10,, 11 Absatz eins, Ziffer 2,, 14 Absatz eins bis 3, 15 Absatz eins,, 17 Absatz eins und 2, 26 Absatz 2 und 3 sowie 31 Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „ON-Regeln“ durch den Ausdruck „TDCC Tabellen (Anlage 2)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In den §§ 14 Abs. 1 Z 2 und Z 5, Abs. 2 Z 2 und Z 5, 15 Abs. 3 Z 1 und 30 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191395“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VII (Anlage 2)“ ersetzt.In den Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5,, 15 Absatz 3, Ziffer eins und 30 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191395“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch VII (Anlage 2)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 14 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und 33 Abs. 2 und 3 Z 1 lit. a und b wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191396“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VI (Anlage 2)“ ersetzt.In den Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 3 und 33 Absatz 2 und 3 Ziffer eins, Litera a und b wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191396“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch VI (Anlage 2)“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 14 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191397“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VIII (Anlage 2)“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191397“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch VIII (Anlage 2)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 36 Abs. 5 wird jeweils das Wort „ON-Regel“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle (Anlage 2)“ ersetzt.In den Paragraphen 15, Absatz 5,, 24 Absatz 2,, 25 Absatz 2 und 36 Absatz 5, wird jeweils das Wort „ON-Regel“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle (Anlage 2)“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In den §§ 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z 1, 30 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 2 Z 5 und in der Überschrift zu § 28 wird jeweils die Wortfolge „mechanisch-elektrischen“ durch das Wort „elektromechanischen“ ersetzt.In den Paragraphen 25, Absatz eins,, 28 Absatz eins, Ziffer eins,, 30 Absatz 3 und 4, 33 Absatz 2, Ziffer 5 und in der Überschrift zu Paragraph 28, wird jeweils die Wortfolge „mechanisch-elektrischen“ durch das Wort „elektromechanischen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ sowie das Wort „Kenn-Nummer“ durch das Wort „Kennnummer“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 4, wird die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ sowie das Wort „Kenn-Nummer“ durch das Wort „Kennnummer“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 28 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Kalibrierzeugnis“ durch das Wort „Kalibrierschein“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Wort „Kalibrierzeugnis“ durch das Wort „Kalibrierschein“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In den §§ 28 Abs. 2 und 40 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „mechanisch-elektrische“ durch das Wort „elektromechanische“ ersetzt.In den Paragraphen 28, Absatz 2 und 40 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „mechanisch-elektrische“ durch das Wort „elektromechanische“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 28 Abs. 5 Z 1 wird die Ziffer „1“ durch den Ausdruck „0,1“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, wird die Ziffer „1“ durch den Ausdruck „0,1“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 28 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „100“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Zahl „80“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 30 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Winkel des Übergangskonus α1 = 10° 30‘: -30‘; “
19.Novellierungsanordnung 19, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Bei Verwendung eines elektromechanischen Druckaufnehmers sind der Durchmesser und die Tiefe der Messbohrungen abhängig von den Abmessungen und der Einbauart des Druckaufnehmers und nach den Angaben des Herstellers des Druckaufnehmers auszuführen. Das in die Patronenhülse gebohrte Loch hat einen Durchmesser von 3,0 mm + 0,1 mm aufzuweisen. Um Gasaustritte zu vermeiden, ist nach der Anbohrung sicherzustellen, dass die Hülse nicht deformiert wurde und sich keine Metallspäne im Loch befinden. Das Loch muss mit einem hitzebeständigen Polyimid-Klebeband mit einer Gesamtdicke von höchstens 0,07 mm oder einem Hochdruck-Silikonfett abgedichtet werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In den §§ 32 Abs. 1 und 37 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191390“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle V (Anlage 2)“ ersetzt.In den Paragraphen 32, Absatz eins und 37 Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „ON-Regel 191390“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch fünf (Anlage 2)“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 33 Abs. 2 werden jeweils der Ausdruck „ÖNORM S 1232“ und das Wort „ÖNORM“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ sowie der Ausdruck „ON-Regel 191396“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VI (Anlage 2)“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 2, werden jeweils der Ausdruck „ÖNORM S 1232“ und das Wort „ÖNORM“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ sowie der Ausdruck „ON-Regel 191396“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch VI (Anlage 2)“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 34 Abs. 1 werden jeweils der Ausdruck „ÖNORM S 1233“ und das Wort „ÖNORM“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ sowie der Ausdruck „ON-Regel 191397“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle VIII (Anlage 2)“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, werden jeweils der Ausdruck „ÖNORM S 1233“ und das Wort „ÖNORM“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ sowie der Ausdruck „ON-Regel 191397“ durch den Ausdruck „TDCC Tabelle römisch VIII (Anlage 2)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 35 wird der Ausdruck „ÖNORM S 1234“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.In Paragraph 35, wird der Ausdruck „ÖNORM S 1234“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz einsFür die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.Für die Überprüfung der Geschossenergie der Kartuschen für Alarmwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in der Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle römisch VIII (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.
(2)Absatz 2Folgende Toleranzen sind zulässig:
1.Ziffer eins H11 für die Länge des Munitionslagers L3;
2.Ziffer 2 js16 für die Länge des Laufes LT.
(3)Absatz 3Zur Messung der Geschoßenergie sind Projektile zu verwenden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1.Ziffer eins Durchmesser: 6 mm (f8) bzw. 9 mm (f7);
2.Ziffer 2 Gewicht: m = 4,0 g +/- 0,04 g bzw. m = 10 g +/- 0,1 g;
3.Ziffer 3 Werkstoff: Messing (58% - 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
4.Ziffer 4 Länge: proportional zum Gewicht.
(4)Absatz 4Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Abs. 1 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Absatz eins, ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(5)Absatz 5Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 undDie Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, und
1.Ziffer eins für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 4;für die Messung der Geschoßenergie der Gebrauchskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4 ;,
2.Ziffer 2 für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 5 und 6.“für die Messung der Geschoßenergie der Beschusskartuschen nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 5 und 6.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 40 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium“ und die Wortfolge „deren messtechnische“ wird durch die Wortfolge „die messtechnischen“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „der mechanisch-elektrischen Druckaufnehmer im Laboratorium“ und die Wortfolge „deren messtechnische“ wird durch die Wortfolge „die messtechnischen“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Überschrift zu § 40 wird die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 40, wird die Wortfolge „mechanisch-elektrischer“ durch das Wort „elektromechanischer“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 40 Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 40, Absatz 3 und 4 lautet:
„(3)Absatz 3Die Kalibrierung hat zu erfolgen
jedenfalls während der ersten 600 Schüsse mindestens alle 200 Schüsse und anschließend mindestens alle 500 Schüsse, wobei die Kalibrierungsfrequenz an den gewollten Unsicherheitsgrad anzupassen ist,
wenn die erhobenen Mittelwerte bei Versuchen, die gleichzeitig mit mehreren Druckaufnehmern durchgeführt wurden, um mehr als 4% voneinander abweichen sowie
bei Vorliegen folgender Anomalien:
(4)Absatz 4Über die Verwendung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben zu enthalten:
1. die Anzahl der Schüsse;
2. den registrierten Höchstdruck;
3. allfällige Störfälle.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 42 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „0,3“ durch den Ausdruck „0,1“ ersetzt.In Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „0,3“ durch den Ausdruck „0,1“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 43 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 50 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 2)“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 50, Absatz 4,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 48, Absatz 2,)“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „die betreffenden Bedingungen (§ 47) erfüllt“ durch die Wortfolge „nicht die in § 44 angeführten Werte überschreitet“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 3, wird die Wortfolge „die betreffenden Bedingungen (Paragraph 47,) erfüllt“ durch die Wortfolge „nicht die in Paragraph 44, angeführten Werte überschreitet“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, Die §§ 44 bis 51 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 44 bis 51 samt Überschriften lauten:
„Ausscheiden eines Druckaufnehmers
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsWerden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (§ 41 Abs. 2) aufweist.Werden bei den Kalibrierungen eines Druckaufnehmers Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die Versuche noch mindestens zweimal durchzuführen, nachdem jeweils der Druckaufnehmer gereinigt und bei 65 °C getrocknet worden ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Messkette immer die geforderten Genauigkeitsgrenzen (Paragraph 41, Absatz 2,) aufweist.
(2)Absatz 2Der elektromechanische Druckaufnehmer ist auszuscheiden, wenn dennoch einer der folgenden Mängel festgestellt wird:
Instabilität der Messungen bei gleichem Druck und bei jedem Versuch höher als 2%;
Linearitätsabweichung der ersten Kalibrierung gemäß dem Kalibrierschein um mehr als 1%;
Feststellung von Abweichungen des Druckaufnehmers während des Kalibriervorganges.
Wahl des Kalibrierverfahrens
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsFür die Untersuchung des statischen Verhaltens der elektromechanischen Druckaufnehmer sind diese mit Hilfe eines statischen Kalibrators (Manometerwaage) einem Referenzdruck auszusetzen, der als Primärgröße dient.
(2)Absatz 2Für die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den dynamischen Empfindlichkeiten bei Messungen und den statischen Empfindlichkeiten bei der Kalibrierung ist ein dynamischer Kalibrator (Ölbombe, Referenzmunition mit mehrstufigen Ladungen, Stoßwellenrohr) zu verwenden.
(3)Absatz 3Die Wahl des Kalibrierverfahrens ist entsprechend dem Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers vorzunehmen. Hinsichtlich der Arbeitsweise des Kalibrators ist die technische Anweisung seines Herstellers zu beachten. Ebenso ist die Montageanweisung des Herstellers des Druckaufnehmers zu beachten. Es sind die diesen Angaben entsprechenden Adapter zu verwenden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Luft im Hydraulikkreis eingeschlossen wird.
(4)Absatz 4Vor der Kalibrierung ist der Isolationswiderstand (Risol) des elektromechanischen Druckaufnehmers mit Hilfe eines geeigneten Isolationsprüfgerätes zu messen:
Ist R
isol>1 · 10
12
, kann die Kalibrierung vorgenommen werden;
ist R
isol<1 · 10
12
, ist der Stecker zu reinigen bzw. der Druckaufnehmer für mehrere Stunden einer Temperatur von etwa 80 °C auszusetzen und sodann der Isolationswiderstand erneut zu prüfen;
verbleibt R
isol<1 · 10
12
, ist der Druckaufnehmer außer Betrieb zu nehmen.
(5)Absatz 5Weiters ist vor jeder Kalibrierung der zu prüfende Druckaufnehmer einer Vorbehandlung zu unterziehen, indem er mit Hilfe der manometrischen Ausstattung in drei aufeinanderfolgenden Belastungen dem Höchstdruck der vorgesehenen Kalibrierung ausgesetzt wird.
Statische Kalibrierung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz einsDie statische Kalibrierung ist mit einer Manometerwaage durchzuführen.
(2)Absatz 2Die einzelnen Elemente der Messkette haben folgende Merkmale einzuhalten:
Referenzdruck:

0,01%;
kalibrierter Ladungsverstärker
Linearität:

0,1% des Endwertes
Abweichung:

0,05 pC/s bei 25

1°C und <60% HR
Fehler:

0,5%
Erfassungssystem:

0,1% max oder gesamte Messunsicherheit:

1%.
(3)Absatz 3Die Kalibrierung der elektromechanischen Druckaufnehmer hat zu erfolgen:
bei mindestens 100 bar für Drücke bis zu 2000 bar und bei mindestens 500 bar für höhere Drücke,
bis zum 1,1fachen Druck der zu testenden Munition,
bei mindestens fünf Zwischenmessungen, dh. bei mindestens sieben Messpunkten.
Bei jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen durchzuführen und der Mittelwert zu berechnen. Die Empfindlichkeit ist definiert als das Verhältnis zwischen der elektrischen Ladung und dem Kalibrierdruck. Im Lauf des Zyklus werden sukzessive, mit steigenden Werten, die fünf Druckstufen erreicht. Zwischen den einzelnen Punkten ist für einige Sekunden zum Atmosphärendruck zurückzukehren.
(4)Absatz 4Alle Spannungen, die den Einstellungen und Druckstufen entsprechen, sind zu erfassen. Daraus sind die Kalibrierkurve, die Linearitätsabweichung, die Wiederholbarkeit im Verlauf der Kalibrierung und die Empfindlichkeit des Druckaufnehmers zu ermitteln. Für jeden Messpunkt ist die elektrische Ladung Q des Druckaufnehmers wie folgt zu bestimmen:
Q = (V1 – V0) · G.
Dabei bedeutet
V1 die Spannung, die an der jeweiligen Druckstufe abgelesen wird,
V0 die Restspannung, die erfasst wird, wenn der Druck gleich Null ist, und
G den Verstärkungsfaktor des Ladungsverstärkers, der durch die Anfangseinstellung definiert ist.
Kontinuierliche Kalibrierung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz einsDie kontinuierliche Kalibrierung ist eine Alternative zur statischen Kalibrierung. Sie erfolgt durch Vergleich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers mit einem Referenzdruckaufnehmer.
(2)Absatz 2Der Druck muss kontinuierlich bis zum vorgesehenen Maximalwert erhöht und anschließend wieder auf Null (atmosphärischer Druck) zurückgeführt werden. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche Aufzeichnung der Messwerte beider Druckaufnehmer erfolgen. Mit Hilfe des bekannten Druckwertes des Referenzaufnehmers wird die Empfindlichkeit des zu kalibrierenden Wandlers berechnet.
(3)Absatz 3Die Elemente der Messkette müssen folgende Merkmale aufweisen:
Generator für Dauerdruck: Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers +10%;
Für den Referenzdruckaufnehmer muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen:
Messspanne adaptiert an den höchsten Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers;
Linearität

0,3% über den gesamten Messbereich;
Eigenfrequenz

1kHz.
Für die Ladungsverstärker oder die gesamte Messkette muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:
Hochpassfilter: Aus (Zeitkonstante: Lang, T

100.000s);
Bereich: zu kalibrierender Bereich + 10%;
Empfindlichkeit (Referenzaufnehmer): gemäß Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle;
Empfindlichkeit (Druckaufnehmer): nominale Empfindlichkeit laut Datenblatt;
max. Toleranz:

0,05pC/s bei 25

1°C und

60% HR.
Druckerzeugung:
Lastprofil: Halbsinus (angenähert) oder Dreieck;
Anstiegszeit bis zum höchsten Kalibrierpunkt: 15 Sekunden;
Vorspannzyklus: (0...PE...0);
Kalibrierzyklus: (0...PE...0).
(4)Absatz 4Die Erfassung der analogen Ausgangssignale der Ladungsverstärker umfasst:
Datenerfassungskomponenten nach dem aktuellen Stand der Technik;
Gesamte Messunsicherheit des Auswertungssystems:

0,1%.
(5)Absatz 5Die Verarbeitung und Auswertung der Daten muss enthalten:
Filtrierung und Signalverarbeitung der Messdaten;
Berechnung der Kalibrierparameter;
Überprüfung der Kalibrierergebnisse des getesteten Druckaufnehmers laut Spezifikationen des technischen Datenblattes;
Aufzeichnungen der Empfindlichkeit und Linearität für den kalibrierten Bereich.
Dynamische Kalibrierung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsDie dynamische Kalibrierung ist eine fakultative und zusätzliche Methode neben der statischen und kontinuierlichen Kalibrierung; dafür wird ebenfalls ein Referenzdruckaufnehmer benötigt.
(2)Absatz 2Der Referenzdruckaufnehmer und der zu kalibrierende Druckaufnehmer sind in einen Messkopf zu montieren, in dem ein dynamischer Druckanstieg erzeugt wird. Gleichzeitig muss eine kontinuierliche Aufzeichnung der Messwerte beider Druckaufnehmer erfolgen. Mit Hilfe des bekannten Druckwertes des Referenzaufnehmers wird die Empfindlichkeit des zu kalibrierenden Wandlers berechnet.
(3)Absatz 3Die Messelemente müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
Für den Druckbereich: Messbereich des Druckaufnehmers +10%.
Für den Referenzdruckaufnehmer muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:
Messbereich angepasst an den höchsten Messbereich des zu kalibrierenden Druckaufnehmers;
Linearität:

0,3% über den gesamten Messbereich;
Eigenfrequenz:

150 kHz.
Für die Ladungsverstärker oder die gesamte Messkette muss ein Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle vorliegen. Folgende Einstellungen sind zu verwenden:
Hochpassfilter: Aus (Zeitkonstante: Lang, T

100.000s);
Bereich: Kalibrierbereich + ca. 10%;
Empfindlichkeit (Referenzaufnehmer): gemäß Kalibrierschein einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle;
Empfindlichkeit (Druckaufnehmer): nominale Empfindlichkeit laut Datenblatt;
max. Toleranz:

0,05pC/s bei 25

1°C und

60% HR.
(4)Absatz 4Für die Erfassung der analogen Ausgangssignale der Ladungsverstärker muss erforderlich sein:
Datenerfassungskomponenten nach dem aktuellen Stand der Technik;
Gesamte Messunsicherheit des Auswertungssystems:

0,1%.
Bestimmung der Empfindlichkeit
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsDie Berechnung des Toleranzbandes oder der linearen Regression hat gemäß nachstehender Grafik zu erfolgen, welche die zur Berechnung der spezifischen Parameter der piezoelektrischen Druckaufnehmer verwendeten Begriffe und Definitionen zeigt:
(2)Absatz 2Individuelle Empfindlichkeit:
(3)Absatz 3Die mittlere Empfindlichkeit kann auf zwei Arten bestimmt werden:
Algorithmus des Toleranzbandes
(4)Absatz 4Erläuterung der Bezeichnungen:
Ei: Empfindlichkeit an einem definierten Punkt i (pC/bar)
Pi: Druck an einem definierten Punkt i (bar)
Qi: Ladung an einem definierten Punkt i (pC)
Qe: Mittelwert der maximalen Ladung (pC)
PFS: Normaldruck (bar)
Eq: mittlere Empfindlichkeit (pC/bar)
P(i): Druck an einem definierten Punkt i (pC/bar)
Q(i): Ladung an einem definierten Punkt i (pC)
n: Anzahl der Punkte
Bestimmung der Linearität
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz einsDie Bestimmung der Linearität L muss nach folgenden Verfahren erfolgen:
Nach dem Algorithmus des Toleranzbandes
Nach der Linearen Regression
Es muss der Höchstwert verwendet werden.
(2)Absatz 2Erläuterung der Bezeichnungen:
L: Linearität (%)
Eq: mittlere Empfindlichkeit (pC/bar)
Q(i): Ladung an einem definierten Punkt i (pC)
P(i): Druck an einem definierten Punkt i (pC/bar)
Pfs: Normaldruck (bar)
Qe: Mittelwert der maximalen Ladung (pC)
QFS: Ladung der höchsten Stufe
Kalibrierung der Messkette
§ 51.Paragraph 51,
Bei Aktualisierung der Software oder bei Änderung des Erfassungssystems (Bereichswechsel oder Änderung des Ladungsverstärkers) muss die Messkette neu kalibriert werden. Die Messkette ist mit einem bekannten Ladungssignal in der Größenordnung des Messsignals von einer Dauer von einer bis zehn Millisekunden und mit der Anstiegszeit von 0,2 bis 1,0 ms zu kalibrieren. Der angezeigte Wert Pmax muss mit dem verwendeten Kalibrierwert übereinstimmen. Es muss sichergestellt werden, dass dieselbe Messkette und Software eingesetzt wird wie für die betriebsmäßige Messung. Die absolute Abweichung zwischen dem Eingangssignal und dem maximalen Ausgangssignal darf höchstens 0,5% betragen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift des 5. Hauptstücks sowie die §§ 52 und 53 samt Überschriften lauten:Die Überschrift des 5. Hauptstücks sowie die Paragraphen 52 und 53 samt Überschriften lauten:
„Berechnungen von Patronen- und Patronenlagerabmessungen sowie Verbindlicherklärung von technischen Regelwerken
Formeln für die Berechnungen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDie Patronenabmessungen in den mit dem Schriftzeichen (*) gekennzeichneten Maßen in den TDCC Maßblättern (Anlage 2) sind Grundmaße und die restlichen Werte sind gerundet. Alle Maße sind auf den Schnittpunkt der Linien bezogen.
Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang der Schulter
Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang des Hülsenhalses
Maß bis zum Beginn der Eindrehung
Durchmesser der Eindrehung
Maß der zylindrischen Eindrehung
Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter
Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses
Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels
(2)Absatz 2Die Patronenlagerabmessungen in den mit dem Schriftzeichen (*) gekennzeichneten Maßen in den TDCC Maßblättern (Anlage 2) sind Grundmaße und die restlichen Werte sind gerundet. Alle Maße sind auf den Schnittpunkt der Linien bezogen.
Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang der Schulter:
Länge vom Hülsenboden bis zum Anfang des Hülsenhalses
Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter
Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses L2
Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels
Durchmesser am Anfang des Übergangskonus
Länge vom Ende des Patronenlagers bei H2 bis zum Anfang des Übergangs bei G1
Länge vom Ende des Patronenlagers bei H2 bis zum Anfang des Übergangskonus
Länge vom Ende des Patronenlagers bis zum Ende des Übergangskonus
Winkel des Übergangs zwischen H2 und G1
(3)Absatz 3Erläuterung der Bezeichnungen
Längenmaße
Länge des Lagers bis Durchmesser P2
Länge des Lagers bis Durchmesser H1
Länge des Lagers bis Durchmesser H2
Stoßboden
Tiefe der Randeinfräsung inklusive Verschlussabstand
Durchmesser der Randeinfräsung
Radius am Anfang des Patronenlagers P1
Pulverkammer
Durchmesser am Ende des Randes
Durchmesser am Beginn des Übergangskonus L1
Schulterkonus
:ris-attachment://output_42.img55is.png:
Länge bis zum Scheitel des Schulterwinkels
Radius am Ende von Durchmesser P2
Hülsenhals
Durchmesser am Beginn des Hülsenhalses im Abstand L2
Durchmesser bei dem Abstand L3
Übergang
Durchmesser am Beginn des Übergangs
Abstand zwischen H2 und F
ris-attachment://output_42.img56is.pngWinkel zwischen H2 und G1
Abstand zwischen H2 und G1
Abstand zwischen H2 und Beginn des Überganges beim Durchmesser G1
Halber Winkel des Übergangs
Lauf
Felddurchmesser des Laufes
Zugdurchmesser des Laufes
Verbindlicherklärung von Toleranzen und TDCC Tabellen
§ 53.Paragraph 53,
Die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen bzw. dargestellten Toleranzen und TDCC Tabellen werden für verbindlich erklärt.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem Text des § 57 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 57, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/350/A).“Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/350/A).“
34.Novellierungsanordnung 34, Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen zu dieser Verordnung ersetzt.
Udolf-Strobl