432. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussämterverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund der §§ 2, 13 und 19 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 2, 13 und 19 des Beschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird verordnet:
Die Beschussämterverordnung 2013, BGBl. II Nr. 385/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 443/2013, wird wie folgt geändert:Die Beschussämterverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 8, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.“Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem Text des § 9 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 9, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, § 8, die Überschrift des 3. Abschnitts und die Bezeichnung des § 9 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Der Titel, Paragraph 8,, die Überschrift des 3. Abschnitts und die Bezeichnung des Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Udolf-Strobl