BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 14. Februar 2019

Teil römisch zwei

43. Verordnung:

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

43. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden

Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:

  1. Ziffer eins
    Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
    2. Litera b
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
    3. Litera c
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
  2. Ziffer 2
    Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,
    2. Litera b
      der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
  3. Ziffer 3
    Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
  4. Ziffer 4
    Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
    1. Litera a
      der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
    2. Litera b
      der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
    3. Litera c
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
    4. Litera d
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A.
  5. Ziffer 5
    Berufsoffiziere auf Planstellen
    1. Litera a
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2,
    2. Litera b
      der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1.

Paragraph 2,

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2003,, außer Kraft.

Kunasek