43. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet:Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Den Leitern von nachgeordneten Dienstbehörden wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1.
Beamte des militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, sowie der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO und M BUO,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZO 3, M ZO 2 und M BO 2,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 und
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,der Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe C,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe B,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe A.
Berufsoffiziere auf Planstellen
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe H 2,der Dienstklassen römisch drei bis römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1.der Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1.
§ 2.Paragraph 2,
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 576/2003, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2003,, außer Kraft.
Kunasek