Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 20. Dezember 2019 |
Teil römisch zwei |
429. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben |
Auf Grund des Paragraph 82, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift und im Paragraph eins, wird jeweils der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
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