BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 20. Dezember 2019

Teil römisch zwei

428. Verordnung:

Änderung der Schiffsführerverordnung – SchFVO

428. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung – SchFVO) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 119, Absatz 2, 122, Absatz 2, 124, Absatz eins und 2, 125 Absatz 3, 128, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung – SchFVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,
    1. Ziffer eins
      bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
    2. Ziffer 2
      wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Paragraph 2, Absatz eins und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – 10 m die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 7,) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz eins, werden in Ziffer 4, die Wortfolge „2 Monate“ durch „30 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband“ und in Ziffer 5, die Wortfolge „ein Monat“ durch „15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent – 10 m.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgender Satz angefügt:

„Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber für ein Kapitänspatent mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, eine Einschränkung auf die entsprechende Fahrzeuglänge, so reduziert sich die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Abweichend von Ziffer 3, können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m bis zu 10 Tage und im Falle des Schiffsführerpatentes – 20 m – Seen und Flüsse bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2019, treten mit Ablauf von zwei Monaten ab dem Tag der Kundmachung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2019, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 3 lautet: siehe Anlage 3

Novellierungsanordnung 10, Anlage 4 lautet: siehe Anlage 4

Novellierungsanordnung 10, Anlage 5 lautet: siehe Anlage 5

Reichhardt