421. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2020)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsFür das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet festgelegt:
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Techniker/innen für Starkstromtechnik
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Techniker/innen für Maschinenbau
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.), soweit nicht anderweitig eingeordnet
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Huf- und Wagenschmied(e)innen
Lokomotivführer/innen, -heizer/innen
Techniker/innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Platten-, Fliesenleger/innen
Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen
Karosserie-, Kühlerspengler/innen
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen
Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen
Sonstige Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräte
Lohn-, Gehaltsverrechner/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen
Sonstige Grobmechaniker/innen
Kunststoffverarbeiter/innen
Techniker/innen für Datenverarbeitung
Holzmaschinenarbeiter/innen
Techniker/innen für Wirtschaftswesen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für technische Chemie, Chemotechniker
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
Medizinisch-technische Fachkräfte
Techniker/innen für Bauwesen
Pflegefachassistent(en)innen
(2)Absatz 2Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt:Für das Jahr 2020 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern festgelegt:
Kärnten:
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Niederösterreich:
Oberösterreich:
Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen
Sonstige Berufe der maschinellen Metallbearbeitung
Technische Zeichner/innen
Fahrdienstleiter/innen, Wagenmeister/innen
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen
Tapezierer/innen, Polster(er)innen
Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Maschinist(en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Salzburg:
Maler/innen, Anstreicher/innen
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Technische Zeichner/innen
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Steiermark:
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Versicherungsvermittler/innen und verwandte Berufe
Tirol:
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren
Vorarlberg:
Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln
Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen
Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen
Maler/innen, Anstreicher/innen
(3)Absatz 3Für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Abs. 2 dürfen höchstens 300 Bestätigungen gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG ausgestellt werden. Das Erreichen dieser Höchstzahl ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Absatz 2, dürfen höchstens 300 Bestätigungen gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG ausgestellt werden. Das Erreichen dieser Höchstzahl ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Zarfl