BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 19. Dezember 2019

Teil römisch zwei

420. Verordnung:

Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

420. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Paragraph eins,

Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12, AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  2. Ziffer 2
    Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  3. Ziffer 3
    Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. Ziffer 4
    Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. Ziffer 5
    Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. Ziffer 6
    Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. Ziffer 7
    Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
  8. Ziffer 8
    Wirtschaftstreuhänder/innen
  9. Ziffer 9
    Ärzt(e)innen

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

Zarfl