420. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2020
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden: Im Jahr 2020 dürfen AusländerInnen, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12, AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen
Wirtschaftstreuhänder/innen
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Die im Paragraph eins, genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2020 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
Zarfl