416. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 – GRBKV 2020)
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.
(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2008,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.
Jabloner