Anlage 1 gemäß Paragraph 4

Umgesetzte Vorschriften des Unionsrechts und Vollzugsvorschriften zu unmittelbar anwendbaren Rechtsakten des Unionsrechts

1. Rechtsakte der Europäischen Union, die mit dieser Verordnung umgesetzt werden, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.1988, Seite 10);
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1988 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1989, Seite 10);
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr Amtsblatt Nummer L 224 vom 18.08.1990, Seite 62);
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG Amtsblatt Nummer L 268 vom 26.09.1991, Seite 56);
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.09.1992, Seite 54);
  6. Ziffer 6
    Richtlinie 92/118/EWG vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel römisch eins der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 62 vom 15.03.1993, Seite 49);
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 96/22/EG vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ris-attachment://output_53.img1is.png-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.1996, Seite 3);
  8. Ziffer 8
    Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG Amtsblatt Nummer L 125 vom 23.05.96, Seite 10);
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Amtsblatt Nummer L 109 vom 25.04.1997, Seite 1);
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Amtsblatt Nummer L 24 vom 30.01.1998, Seite 9);
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 97/79/EG vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 71/118/EWG, 72/462/EWG, 85/73/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 92/45/EWG und 92/118/EWG hinsichtlich der Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Amtsblatt Nummer L 24 vom 30.01.1998, Seite 31);
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 18 vom 23.01.2003, Seite 11);
  13. Ziffer 13
    Richtlinie 2003/99/EG vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/117/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 325 vom 12.12.2003, Seite 31);
  14. Ziffer 14
    Richtlinie 2004/68/EG vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.06.2004, Seite 128);
  15. Ziffer 15
    Richtlinie 2006/88/EG vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten Amtsblatt Nummer L 328 vom 24.11.2006, Seite 14);
  16. Ziffer 16
    Richtlinie 2009/156/EG vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern Amtsblatt Nummer L 192 vom 23.07.2010, Seite 1);
  17. Ziffer 17
    Richtlinie 2009/158/EG vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009, S 74).

2. Unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen, zu denen mit dieser Verordnung Vollzugsbestimmungen erlassen werden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.05.2001, Seite 1);
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit Amtsblatt Nummer L 31 vom 01.02.2002, Seite 1);
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L Nr. 325 vom 12.12.2003, S. 1);
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 136 aus 2004, vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 21 vom 28.01.2004, Seite 11);
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 282 aus 2004, vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren Amtsblatt Nummer L 49 vom 19.02.2004, Seite 11);
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene Amtsblatt Nummer L 226 vom 26.06.2004, Seite 3);
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.04.2004, Seite 55, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 226 vom 25.06.2004, Seite 22);
  8. Ziffer 8
    Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 05.01.2005, Seite 1);
  9. Ziffer 9
    Verordnung (EG) Nr. 1688 aus 2005, vom 14. Oktober 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden Amtsblatt Nummer L 271 vom 15.10.2005, Seite 17);
  10. Ziffer 10
    Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 1);
  11. Ziffer 11
    Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, Amtsblatt Nummer L 338 vom 22.12.2005, Seite 27);
  12. Ziffer 12
    Verordnung (EG) Nr. 798 aus 2008, vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L Nr. 226 vom 23.8.2008, S. 1);
  13. Ziffer 13
    Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 2008, vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten Amtsblatt Nummer L 337 vom 16.12.2008, Seite 41);
  14. Ziffer 14
    Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2008, vom 18. Dezember 2008 über die Genehmigung von Programmen zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Auflistung von Programmen zur Überwachung auf aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 798 aus 2008, Amtsblatt Nummer L 340 vom 19.12.2008, Seite 22);
  15. Ziffer 15
    Verordnung (EG) Nr. 206 aus 2009, vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136 aus 2004, Amtsblatt Nummer L 77 vom 24.3.2009, Seite 1);
  16. Ziffer 16
    Verordnung (EG) Nr. 119 aus 2009, vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Amtsblatt Nummer L 39 vom 10.2.2009, Seite 12);
  17. Ziffer 17
    Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, (Verordnung über tierische Nebenprodukte) Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009, Seite 1);
  18. Ziffer 18
    Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009, Seite 1);
  19. Ziffer 19
    Verordnung (EU) Nr. 206 aus 2010, vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen Amtsblatt Nummer L 73 vom 20.3.2010, Seite 1);
  20. Ziffer 20
    Verordnung (EU) Nr. 254 aus 2010, vom 10. März 2010 über die Genehmigung eines Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Geflügel in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung von Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 798 aus 2008, hinsichtlich des Salmonellenbekämpfungsstatus bestimmter Drittländer Amtsblatt Nummer L 80 vom 26.3.2010, Seite 1);
  21. Ziffer 21
    Verordnung (EU) Nr. 605 aus 2010, vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union Amtsblatt Nummer L 175 vom 10.7.2010, Seite 1);
  22. Ziffer 22
    Verordnung (EU) Nr. 817 aus 2010, vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen Amtsblatt Nummer L 245 vom 17.9.2010, Seite 16);
  23. Ziffer 23
    Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren Amtsblatt Nummer L 54 vom 26.2.2011, Seite 1);
  24. Ziffer 24
    Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011, Seite 18);
  25. Ziffer 25
    Verordnung (EU) Nr. 28 aus 2012, vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162 aus 2009, Amtsblatt Nummer L 12 vom 14.1.2012, Seite 1);
  26. Ziffer 26 :
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427 aus 2012, vom 22. Mai 2012 über die Ausdehnung der in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen besonderen Garantien betreffend Salmonellen auf Eier, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden sollen Amtsblatt Nummer L 132 vom 23.5.2012, Seite 8);
  27. Ziffer 27
    Verordnung (EU) Nr. 101 aus 2013, vom 4. Februar 2013 über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Rinderschlachtkörpern Amtsblatt Nummer L 34 vom 5.2.2013, Seite 1);
  28. Ziffer 28
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139 aus 2013, vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.2.2013, Seite 1);
  29. Ziffer 29
    Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, Amtsblatt Nummer L 178 vom 28.6.2013, Seite 1);
  30. Ziffer 30
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 aus 2013, vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 178 vom 28.6.2013, Seite 109);
  31. Ziffer 31
    Verordnung (EU) Nr. 579 aus 2014, vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg Amtsblatt Nummer L 160 vom 29.5.2014, Seite 14);
  32. Ziffer 32
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) Amtsblatt Nummer L 59 vom 3.3.2015, Seite 1);
  33. Ziffer 33
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen Amtsblatt Nummer L 212 vom 11.8.2015, Seite 7);
  34. Ziffer 34
    Verordnung (EU) 2015/1474 vom 27. August 2015 über die Verwendung wiederaufbereiteten Heißwassers zur Entfernung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen von Schlachtkörpern Amtsblatt Nummer L 225 vom 28.8.2015, Seite 7);
  35. Ziffer 35
    Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.3.2016, Seite 1);
  36. Ziffer 36
    Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG Amtsblatt Nummer L 126 vom 14.5.2016, Seite 13);
  37. Ziffer 37
    Verordnung (EU) 2017/185 vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853 aus 2004, und (EG) Nr. 854 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 29 vom 3.2.2017, Seite 21);
  38. Ziffer 38
    Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017, Seite 1);
  39. Ziffer 39
    Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union Amtsblatt Nummer L 110 vom 30.4.2018, Seite 1);
  40. Ziffer 40
    Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis- Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152 aus 2011, Amtsblatt Nummer L 130 vom 28.5.2018, Seite 1);
  41. Ziffer 41
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union Amtsblatt Nummer L 131 vom 17.5.2019, Seite 18);
  42. Ziffer 42
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 vom 5. März 2019 betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zugelassen ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen Amtsblatt Nummer L 131 vom 17.5.2019, Seite 31);
  43. Ziffer 43
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074 aus 2005, und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen Amtsblatt Nummer L 131 vom 17.5.2019, Seite 101);
  44. Ziffer 44
    Verordnung (EU) 2019/759 vom 13. Mai 2019 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) Amtsblatt Nummer L 125 vom 14.5.2019, Seite 11);
  45. Ziffer 45
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1012 vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019, Seite 4);
  46. Ziffer 46
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1013 vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019, Seite 8);
  47. Ziffer 47
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019, Seite 10);
  48. Ziffer 48
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1081 vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt Amtsblatt Nummer L 171 vom 26.6.2019, Seite 1);
  49. Ziffer 49
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet Amtsblatt Nummer L 250 vom 30.9.2019, Seite 6);
  50. Ziffer 50
    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union Amtsblatt Nummer L 255 vom 4.10.2019, Seite 1);
  51. Ziffer 51
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) Amtsblatt Nummer L 261 vom 14.10.2019, Seite 37);
  52. Ziffer 52
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669 aus 2009,, (EU) Nr. 884 aus 2014,, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission Amtsblatt Nummer L 277 vom 29.10.2019, Seite 89);
  53. Ziffer 53
    Durchführungsverordnung (EU) 2019 aus 1873, vom 7. November 2019 über die Verfahren für die koordinierte Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und zusammengesetzten Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen Amtsblatt Nummer L 289 vom 8.11.2019, Seite 50);
  54. Ziffer 54
    Durchführungsverordnung (EU) 2019 aus 2007, der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG Amtsblatt Nummer L 312 vom 3.12.2019, Seite 1).

Anlage 2

Gebiete der Europäischen Union und Gebiete des EWR und Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich

A. Gebiete der Europäischen Union

Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten

B. Gebiete des EWR

  1. Ziffer eins
    Das Gebiet des Königreichs Norwegen
  2. Ziffer 2
    Das Gebiet von Island*

*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen

C. Gebiete mit besonderen Verträgen

  1. Ziffer eins
    Das Gebiet von Andorra
  2. Ziffer 2
    Das Gebiet der Färöer Inseln
  3. Ziffer 3
    Das Gebiet des Fürstenttums Liechtenstein
  4. Ziffer 4
    Das Gebiet von San Marino
  5. Ziffer 5
    Das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anlage 3 gemäß Paragraph 24

Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse

Art, Verwendungszweck

Anforderungen

1. lebende Wirbeltiere, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden

Transportmittel oder -behältnisse müssen so eingerichtet sein, dass sie der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprechen.

2. Geflügel

 

2.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken

Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.

2.2. Eintagsküken

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.

3. Papageien, Sittiche und andere Ziervögel

Transportmittel und -behältnisse müssen

a) sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können;

b) im Flugverkehr den IATA-Bedingungen entsprechen.

4. Tiere der Aquakultur

Der Transport muss den Anforderungen des Artikel 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers.

5. Bienen

Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.

6. Waren zum menschlichen Genuss

Transportmittel oder -behältnisse müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, und den besonderen Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, entsprechen.

7. Waren nicht zum menschlichen Genuss (Nebenprodukte)

Transportmittel oder -behältnisse müssen den Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, entsprechen und zumindest flüssigkeitsdicht sein.

8. Samen und Embryonen von Tieren

Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.

9. Bruteier

1. Transportbehältnisse müssen

a) erstmalig benutzt und sauber sein oder

b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.

2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier sowie Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.

10. Erreger

Die Transportbehältnisse müssen den internationalen Bestimmungen für Gefahrengut und den in der jeweiligen veterinärbehördlichen Bewilligung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Anlage 4 gemäß Paragraph 28, Absatz 3

Dienstsiegel derGrenztierärztinnen und Grenztierärzte

Anlage 5 gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Dienstabzeichen derGrenztierärztinnen und Grenztierärzte

Anlage 6 gemäß Paragraph 29

Grenzkontrollgebühren und Betriebsgebühren

1. Abschnitt
Grenzkontrollgebühren für Amtshandlungen der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und Durchführung der grenztierärztlichen Kontrollen gemäß § 29 (grenztierärztliche Untersuchung, Abfertigung und Zurückweisung von Sendungen)

Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind die in Anhang römisch vier Punkte römisch eins bis römisch sieben der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Gebühren zu entrichten.

2. Abschnitt
Betriebsgebühren für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen

Für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen sind Gebührenzuschläge nach folgendem Tarif zu entrichten:

Betriebsgebühren in EURO

Kapitel römisch eins

Betriebsgebühren für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse wird festgelegt auf:

Kapitel römisch zwei

Betriebsgebühren für Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse, Milchprodukte zum menschlichen Verzehr, Eiprodukte, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnissen, Milchprodukten zum menschlichen Verzehr, Eiprodukten, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig wird festgelegt auf:

Kapitel römisch drei

Betriebsgebühren für Nebenerzeugnisse und Futtermittel tierischen Ursprungs bei der Einfuhr

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs wird festgelegt auf:

Kapitel römisch vier

Betriebsgebühren für lebende Tiere

Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
    • Strichaufzählung
      pro Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  2. Litera b
    für Hunde, Katzen, Frettchen:
    • Strichaufzählung
      pro angefangene 10 Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  3. Litera c
    andere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:
    • Strichaufzählung
      pauschal € 20,00

3. Abschnitt
Besondere Gebührenbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,00 zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß Paragraph 32, Absatz 7, ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Bei Vorgangsweise gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Die Bereitstellungsgebühr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.
  6. Ziffer 6
    Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.
  7. Ziffer 7
    Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
    • Strichaufzählung
      die Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Unionsrecht vorgeschrieben ist oder
    • Strichaufzählung
      die Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
                                so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.
  8. Ziffer 8
    Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, können dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten sein. Diese Gebühren werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kundgemacht.
  9. Ziffer 9
    Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
  10. Ziffer 10
    Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.

Anlage 7 gemäß Paragraph 35, Absatz 4

Bedingungen für veterinärbehördlich zugelassene Freizonen und Zolllager

  1. Absatz eins,Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt sein. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen oder Zolllager sein.
    2. Ziffer 2
      Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.
    3. Ziffer 3
      Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.
    4. Ziffer 4
      Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
    5. Ziffer 5
      Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Einfuhrvorschriften entsprechen.
    6. Ziffer 6
      Sie müssen über entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;
    2. Ziffer 2
      die Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;
    3. Ziffer 3
      eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;
    4. Ziffer 4
      die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 3,Der Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier kann von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweigert werden.
  4. Absatz 4,Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.

Anlage 8 gemäß Paragraph 16

Zulassungsbedingungen für Bestimmungsbetriebe

Bezeichnung

Zulassungsbedingungen

Betriebsbedingungen

Einrichtung, Institut, Zentrum für Affen und Halbaffen und andere Tiere

Richtlinie 92/65/EWG

Anhang C Ziffer eins

Richtlinie 92/65/EWG

Anhang C Ziffer eins

Quarantäneeinrichtungen und Stationen für Vögel

Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2013, Anhang römisch vier Kapitel 1

Verordnung (EU) Nr. 139/2013

Anhang römisch vier Kapitel 2 und Anhang römisch sechs

zugelassenes Einfuhrzentrum für Muscheln und Weichtiere

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Bearbeitungsbetrieb für Haarwild in der Decke und Federwild im Federkleid

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004