Jene Mitgliedstaaten und Gebiete die in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelistet sind. Gebiete die in dieser Liste ausdrücklich ausgenommen sind gelten als Drittstaaten
*mit Ausnahme von lebenden Tieren, Samen und Embryonen
Art, Verwendungszweck |
Anforderungen |
1. lebende Wirbeltiere, die in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit transportiert werden |
Transportmittel oder -behältnisse müssen so eingerichtet sein, dass sie der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen. |
2. Geflügel |
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2.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken |
Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
2.2. Eintagsküken |
1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
3. Papageien, Sittiche und andere Ziervögel |
Transportmittel und -behältnisse müssen a) sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können; b) im Flugverkehr den IATA-Bedingungen entsprechen. |
4. Tiere der Aquakultur |
Der Transport muss den Anforderungen des Artikel 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. |
5. Bienen |
Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
6. Waren zum menschlichen Genuss |
Transportmittel oder -behältnisse müssen den allgemeinen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und den besonderen Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen. |
7. Waren nicht zum menschlichen Genuss (Nebenprodukte) |
Transportmittel oder -behältnisse müssen den Anforderungen für die jeweilige Ware in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entsprechen und zumindest flüssigkeitsdicht sein. |
8. Samen und Embryonen von Tieren |
Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
9. Bruteier |
1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier sowie Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
10. Erreger |
Die Transportbehältnisse müssen den internationalen Bestimmungen für Gefahrengut und den in der jeweiligen veterinärbehördlichen Bewilligung festgelegten Bedingungen entsprechen. |
Für die Vornahme der grenztierärztlichen Untersuchung sind die in Anhang IV Punkte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Gebühren zu entrichten.
Für die Manipulation von Sendungen zur Durchführung der grenztierärztlichen Untersuchungen sowie den Betrieb von Grenzkontrollstellen sind Gebührenzuschläge nach folgendem Tarif zu entrichten:
Betriebsgebühren in EURO
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fischereierzeugnisse wird festgelegt auf:
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnissen, Kaninchenfleisch und Wildfleisch (Jagdwild und Zuchtwild) und ihre Erzeugnissen, Milchprodukten zum menschlichen Verzehr, Eiprodukten, verarbeitetes Eiweiß zum menschlichen Verzehr, Muscheln und Honig wird festgelegt auf:
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von einer Sendung mit Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs wird festgelegt auf:
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung |
Zulassungsbedingungen |
Betriebsbedingungen |
Einrichtung, Institut, Zentrum für Affen und Halbaffen und andere Tiere |
Richtlinie 92/65/EWG Anhang C Z 1 |
Richtlinie 92/65/EWG Anhang C Z 1 |
Quarantäneeinrichtungen und Stationen für Vögel |
Verordnung (EU) Nr. 139/2013 Anhang IV Kapitel 1 |
Verordnung (EU) Nr. 139/2013 Anhang IV Kapitel 2 und Anhang VI |
zugelassenes Einfuhrzentrum für Muscheln und Weichtiere |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
Bearbeitungsbetrieb für Haarwild in der Decke und Federwild im Federkleid |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 |