BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 17. Dezember 2019

Teil römisch zwei

405. Verordnung:

Änderung der Personenstandsdatenverordnung

405. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Personenstandsdatenverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 360, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird verordnet:

Die Personenstandsdatenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Langtitel sowie im Paragraph eins, wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 3, Absatz eins, Einleitung, 4 Einleitung, 5 Einleitung und 6 Einleitung wird der Ausdruck „der Gebietskrankenkasse“ jeweils durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „des zuständigen Krankenversicherungsträgers“ durch den Ausdruck „der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband)“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz wird der Ausdruck „die Gebietskrankenkasse“ durch den Ausdruck „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 7, Absatz 2, erster bis dritter Satz sowie 8 Absatz 2 und 4 wird das Wort „Hauptverband“ jeweils durch das Wort „Dachverband“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 4, Ziffer 6, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 30c Absatz eins, Ziffer 3, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Ausdruck „bei den Gebietskrankenkassen“ jeweils durch den Ausdruck „bei der Österreichischen Gesundheitskasse“ und das Wort „Hauptverbandes“ jeweils durch das Wort „Dachverbandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 11, ASVG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30 d, Absatz eins, ASVG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 3, Absatz eins und 2, 4 bis 6, 7 Absatz eins und 2 sowie 8 Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Zarfl