Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2019 |
Teil römisch zwei |
404. Verordnung: | Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten |
Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 5 und 158 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Krems eingerichtet.
In der Justizanstalt Schwarzau ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.
In der Justizanstalt Wien-Favoriten ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Jabloner