Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 13. Dezember 2019 |
Teil römisch zwei |
403. Verordnung: | Aufhebung der Verordnung über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht |
Auf Grund der Paragraphen 52, Absatz eins und 96 Absatz 5, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2007,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.