402. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 29 Abs. 1 und § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 29, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 4, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 275/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 205/2013, wird wie folgt geändert:Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte“ durch die Wortfolge „Anlage 2a Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2a folgender Eintrag eingefügt:
„Anlage 2b
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Anlage 3.A“ durch die Wortfolge „Anlage 3a“ und die Wortfolge „Anlage 3.B“ durch die Wortfolge „Anlage 3b“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in § 1 genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 S. 1) sichergestellt ist.“ Ziel dieser Verordnung ist es, die Aus- und Weiterbildung der in Paragraph eins, genannten Personen so zu regeln, dass ihre fachliche Befähigung durch eine standardisierte und hochqualifizierte Aus- und Weiterbildung in Übereinstimmung mit den Aus- und Weiterbildungserfordernissen für diese Berufsgruppen nach der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017 Seite 1) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt Nummer L 131 vom 17. Mai 2019 Seite 1) sichergestellt ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, lautet:
für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan):für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, LMSVG (Aufsichtsorgan):
eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
einschlägigen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
höheren Lehranstalt für Tourismus oder
einschlägigen höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.“Die Ausbildung der Personen gemäß Paragraph eins, ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, In den §§ 4 Abs. 2 und 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In den Paragraphen 4, Absatz 2 und 15 Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG, die als Aufsichtsorgane tätig werden, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2a.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.Die Ausbildungserfordernisse für beauftragte amtliche Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, LMSVG, die ausschließlich Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren durchführen, folgen der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß dem Ausbildungsrahmenplan in Anlage 2b.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.“Die Ausbildung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, kann durch die Absolvierung einer einschlägigen Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. Ausbildungszeiten gemäß den §§ 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung zur Erlangung einer Bewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG können angerechnet werden.“Theoretische und praktische Ausbildung folgen dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 5. Die Ausbildung kann durch die Absolvierung einer Zusatzausbildung im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium ganz oder teilweise ersetzt werden. Ausbildungszeiten gemäß den Paragraphen 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung zur Erlangung einer Bewilligung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, LMSVG können angerechnet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In den Paragraphen 9, Ziffer 4, 15, Absatz eins und 29 Absatz 2, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge „auszubildenden Personen gemäß § 6“ durch die Wortfolge „auszubildende Personen gemäß den §§ 6 und 7“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge „auszubildenden Personen gemäß Paragraph 6, durch die Wortfolge „auszubildende Personen gemäß den Paragraphen 6 und 7 ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 14 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die auszubildenden Personen gemäß § 5 haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind.“„Die auszubildenden Personen gemäß Paragraph 5, haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 15 Abs. 2 lautet:Paragraph 15, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Kommission besteht neben dem Vorsitzenden aus folgenden vier Mitgliedern, die darin jeweils ihre Berufsgruppe vertreten:
einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Z 2einem Aufsichtsorgan, ausgenommen die Berufsgruppe der Ziffer 2
einem bestellten amtlichen Tierarzt, und
einer Lehrkraft, die ihm Rahmen der theoretischen Ausbildung lebensmittelrechtliche Vorschriften lehrt.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 26 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 26, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Der bisherige § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 32, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2, § 4 Abs. 1, § 6, § 8 Abs. 2, § 9 Z 4, § 13 Abs. 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 5, § 29 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 2a und 2b, Anlage 3a und 3b und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 29, Absatz 2,, Anlage 1, Anlage 2a und 2b, Anlage 3a und 3b und Anlage 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019, treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1, Praktische Ausbildung, Z 3 und in Anlage 5, Praktische Ausbildung, erster Teilstrich, Z 4, wird der Ausdruck „BMG“ durch den Ausdruck „BMASGK“ ersetzt.In Anlage 1, Praktische Ausbildung, Ziffer 3 und in Anlage 5, Praktische Ausbildung, erster Teilstrich, Ziffer 4,, wird der Ausdruck „BMG“ durch den Ausdruck „BMASGK“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Anlage 1, Theoretische Ausbildung, Z 1 lautet:Anlage 1, Theoretische Ausbildung, Ziffer eins, lautet:
„1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts“
18.Novellierungsanordnung 18, Anlage 2 wird zu Anlage 2a. In Anlage 2a wird die Wortfolge „Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte“ durch die Wortfolge „Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte“ und die Wortfolge „Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil A“ durch die Wortfolge „Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624“ ersetzt.Anlage 2 wird zu Anlage 2a. In Anlage 2a wird die Wortfolge „Ausbildungsrahmenplan für amtliche Tierärzte“ durch die Wortfolge „Ausbildungsrahmenplan „A“ für amtliche Tierärzte“ und die Wortfolge „Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil A“ durch die Wortfolge „Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In Anlage 2a, Praktische Ausbildung, wird folgender Satz angefügt:
„Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach Anlage 2a wird folgende Anlage 2b angefügt:
„Anlage 2b
Ausbildungsrahmenplan „B“ für amtliche Tierärzte
(in Betrieben mit jährlicher Schlachtung von weniger als 1000 Großvieheinheiten oder von weniger als 150.000 Stück Geflügel und Hasentieren)
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genannten spezifischen Ausbildungserfordernisse werden zu Ausbildungsinhalten zusammengefasst.
Ausbildungsdauer insgesamt: 110 UE
Praktische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 80 UE
Ausbildungsinhalte:
Praktische Anwendung in Schlachtbetrieben der im theoretischen Teil vermittelten Wissensinhalte.
Relevante Schulungen während der tierärztlichen Ausbildung können bei der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden.
Theoretische Ausbildung, Theoretische Ausbildung
Ausbildungsdauer: 30 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Rechtsbestimmungen
2. Lebensmittelsicherheit
3. TSE und tierische Nebenprodukte
4. Tierschutz
5. Amtliche Kontrollen
Die theoretische Ausbildung kann durch die Absolvierung der vertieften Ausbildung im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums ganz oder teilweise ersetzt werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Die Wortfolge „Anlage 3.A“ wird durch die Wortfolge „Anlage 3a“ und die Wortfolge „Anlage 3.B“ durch die Wortfolge „Anlage 3b“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In Anlage 3a wird die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 900 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 500 UE“ sowie die Wortfolge „Ausbildungsdauer: 500 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer 100 UE“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In Anlage 3a wird die Wortfolge „Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B“ durch die Wortfolge „Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:In Anlage 3a wird die Wortfolge „Die in der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, Anhang römisch eins Abschnitt römisch drei Kapitel römisch vier Teil B“ durch die Wortfolge „Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt:
„Eine ausreichende Berufserfahrung kann die praktische Ausbildung entsprechend verkürzen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Anlage 5, Theoretische Ausbildung, lautet:
„Ausbildungsdauer: 60 UE
Ausbildungsinhalte:
1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften einschließlich der Bewertung von diesbezüglichen Verstößen; Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie des Unionsrechts
2. Überblick über weitere relevante Vorschriften entlang der Lebensmittelkette (z. B. Futtermittel, Weinrecht, Vermarktungsnormen, Tierschutz, GAP, WTO, FAO/WHO, Codex Alimentarius)“
Zarfl