BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 13. Dezember 2019

Teil römisch zwei

400. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2020 – ErgZV 2020

400. Verordnung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2020 (Ergänzungszulagenverordnung 2020 – ErgZV 2020)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2020

  1. Ziffer eins
    a) für Beamtinnen und Beamte 966,65 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
    1. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 472,00 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 966,65 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 355,54 € und nach diesem Zeitpunkt 631,80 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 533,85 € und nach diesem Zeitpunkt 966,65 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 966,65 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Müller