BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 10. Dezember 2019

Teil römisch zwei

395. Bekanntmachung:

Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule

395. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule

Artikel 1
Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Paragraph eins,

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht wurden von der Evangelischen Kirche in Österreich erlassen und werden gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Volksschule und in Sonderschulen (Grundschule)

Anlage 1

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht in der Mittelschule, Sonderschule (ab der 5. Schulstufe) und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule

Anlage 2

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule einschließlich deren Sonderformen

Anlage 3

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik), einschließlich deren Sonderformen sowie an der Polytechnischen Schule und an Berufsschulen

Anlage 4

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den Evangelischen Religionsunterricht an der Fachschule für Pädagogische Assistenzberufe sowie an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik einschließlich deren Sonderformen

Anlage 5

Paragraph 2,

Diese Bekanntmachung tritt

  1. Ziffer eins
    die Anlage 1 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2010,.
  2. Ziffer 2
    die Anlage 2 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2010, sowie hinsichtlich des Berufsvorbereitungslehrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2001,.
  3. Ziffer 3
    die Anlage 3 betreffend hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schule hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,.
  4. Ziffer 4
    die Anlage 4 betreffend hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.
  5. Ziffer 5
    die Anlage 5 betreffend hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.

Artikel 2
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen gemäß Artikel römisch zwei der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018, und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Volksschulen) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage C1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule), 6. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage C2 (Lehrplan der Sonderschule für gehörlose Kinder) und Anlage C3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder), 7. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Wie Anlage C1.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Wie Anlage C1.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage C6 (Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr), 6. Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 479 aus 2001, bezüglich des Evangelischen Religionsunterrichts“ durch die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 395 aus 2019, bezüglich des Evangelischen Religionsunterrichts“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an allgemeinbildenden höheren Schulen gemäß Artikel römisch vier der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage A (Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule), Fünfter Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums), Abschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) lautet der Unterabschnitt aa) (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht):

„Unterstufe

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2002, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.

Oberstufe

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Berufsschulen gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage Rel-LP (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht:

  1. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht, Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung“

Artikel 5
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 6
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß Artikel 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der der Lehrplan der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In der Anlage (Fachschule für pädagogische Assistenzberufe), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht):

„2. Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 7
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe gemäß Artikel 7 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe erlassen wird (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A2 (Zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A3 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe), Anlage A4 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe für Hörbeeinträchtigte), Anlage A5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe), Anlage A6 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang), Anlage A7 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Aufbaulehrgang für Hörbeeinträchtigte), Anlage A8 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign), Anlage A9 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Sozialmanagement), Anlage A10 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft), Anlage A11 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement), Anlage A12 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe), Anlage A13 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für wirtschaftliche Berufe, Fachrichtung Kommunikations- und Mediendesign), Anlage B1 (Hotelfachschule), Anlage B2 (Tourismusfachschule), Anlage B3 (Höhere Lehranstalt für Tourismus), Anlage B4 (Höhere Lehranstalt für Tourismus – Aufbaulehrgang), Anlage B5 (Kolleg für Tourismus), Anlage C1 (Fachschule für Mode), Anlage C2 (Höhere Lehranstalt für Mode), Anlage C3 (Höhere Lehranstalt für Mode – Aufbaulehrgang Mode), Anlage C4 (Höhere Lehranstalt für Modedesign und Produktgestaltung), Anlage C5 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design), Anlage C6 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren), Anlage C7 (Höhere Lehranstalt – Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil), Anlage D1 (Höhere Lehranstalt für Kunst und Gestaltung), Anlage D2 (Kolleg für Kunst und Gestaltung – Schwerpunkt Schmuck – Design), Anlage E1 (Fachschule für Sozialberufe) und Anlage F1 (Höhere Lehranstalt für Produktmanagement und Präsentation), römisch fünf. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 8
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Handelsakademie und Handelsschule

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Handelsakademie und der Handelsschule gemäß Artikel römisch zwei der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage A1 (Lehrplan der Handelsakademie), Anlage A1B (Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige), Anlage A1DB (Lehrplan der Handelsakademie Digital Business), Anlage A2 (Lehrplan der Zweisprachige Handelsakademie), Anlage A3 (Lehrplan des Aufbaulehrganges an Handelsakademien), Anlage A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien), Anlage A4B (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) und Anlage B1 (Lehrplan der Handelsschule), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

  1. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung“

Artikel 9
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgabe sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten), römisch fünf. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht):

  1. Ziffer 2
    Evangelischer Religionsunterricht
    Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 10
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik 2016 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2019,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht):

„2.         Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2004, (auslaufend) und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht):

„2.         Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, (auslaufend) und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 11
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und an Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und an Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gemäß Artikel 5 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2017,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich des Kollegs für Berufstätige)) und Anlage 2 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik)), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht) jeweils:

„2.         Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994, (auslaufend) und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 3 (Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)), römisch sechs. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Ziffer 2, (Evangelischer Religionsunterricht):

„2.         Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, (auslaufend) und Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der geltenden Fassung.“

Artikel 12
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Artikel 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, werden wie folgt geändert:

In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, didaktische Grundsätze, schulautonome Lehrplanbestimmungen und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten), römisch vier. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 13
Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der zweijährigen Forstfachschule

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht der zweijährigen Forstfachschule gemäß Artikel 4 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2017,, werden wie folgt geändert:

In der Anlage (Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule), römisch vier. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):

„b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.“

Rauskala