BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Dezember 2019

Teil II

390. Verordnung:

WiEReG-EinsichtsV

390. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)

Auf Grund des Paragraph 9 und des Paragraph 17, Absatz 5, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Inhalt von XML-Dateien

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Daten:
      1. Litera a
        die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
      2. Litera b
        die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
      3. Litera c
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Rechtsträger:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
      2. Litera b
        Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. Litera c
        Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      4. Litera d
        ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, WiEReG;
      2. Litera b
        die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
    4. Ziffer 4
      die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, WiEReG mit den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
    5. Ziffer 5
                 Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers und
    6. Ziffer 6
      sonstige Informationen:
      1. Litera a
        die Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      2. Litera b
        die Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      3. Litera c
        die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a, WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG);
      4. Litera d
        eine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
      5. Litera e
        die anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
      6. Litera f
        den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.

Paragraph 2,

Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft.

Müller