BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Dezember 2019

Teil römisch zwei

389. Verordnung:

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung

389. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Zuweisung der Schulen und Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 46 b, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 20, Absatz eins, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2019,,

wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Schulen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, und auf Leitungsfunktionen an solchen Schulen anzuwenden.

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung der Schulen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Schulen) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 3, Absatz eins,) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3.
  2. Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht:
    1. Ziffer eins
      eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, oder des Paragraph 2, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,,
    2. Ziffer 2
      eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, LVG oder der Paragraphen 52 und 53 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, oder die Jahresnorm gemäß Paragraph 43, LDG 1984; für Religionslehrpersonen an allgemeinbildenden Pflichtschulen tritt hierbei an die Stelle der Jahresnorm die Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden.
    Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
  3. Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Schulen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D (Paragraph 46 b, Absatz 3 und 4 VBG, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 LVG) wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei zehn bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden Schulen die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der Schule gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
    Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, erhöht sich die für die Zuweisung maßgebliche Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten, wenn nicht bereits eine Zuweisung zur Kategorie C gegeben ist,
    1. Ziffer eins
      um 7,5% in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, zweiter Satz des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, und
    2. Ziffer 2
      um 10% in Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern gemäß Paragraphen 8 f und 8 g SchOG sowie Paragraph 5 a, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 5 b, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.
  4. Absatz 4,Die Bildungsdirektion kann die gemäß Paragraph 2, ermittelte und gegebenenfalls gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, erhöhte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei besonderen in der Struktur der geleiteten Schule oder Schulen (des Schulclusters) gelegenen Gründen für die Einreihung in die Kategorie B um ein halbes Vollbeschäftigungsäquivalent erhöhen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Rauskala