(2)Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, unterliegenden Schulen die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, ist für die dem Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, unterliegenden Schulen die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Schule,
die Zahl der der Schule gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.die Zahl der der Schule gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Schule zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß § 54 Abs. 2 SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Z 1.Eine berufsbildende mittlere Schule, die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, SchOG einer berufsbildenden höheren Schule eingegliedert ist, ist keine weitere Schule im Sinn der Ziffer eins,