386. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 5 und 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 5 und 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, wird wie folgt geändert:Die Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.Sind die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.“Die Zulassung kann gemäß Artikel 148 Absatz 4, der Verordnung (EU) 2017/625 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle von Fabriks- und Gefrierschiffen höchstens auf 12 Monate befristet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, und Artikel 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird der Ausdruck „Artikel 3 Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, und Artikel 31 Absatz 2, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch den Ausdruck „Artikel 138 Absatz 2, Litera j, der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 lautet samt Überschrift:Paragraph 6, lautet samt Überschrift:
„Einstellung des Betriebes und Endigung der Zulassung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Abs. 1, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.Ungeachtet der Meldepflicht gemäß Absatz eins,, endigt die Zulassung, wenn der Landeshauptmann von der Einstellung des Betriebes Kenntnis erlangt, spätestens jedoch wenn der Betrieb fünf Jahre durchgehend eingestellt ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß Abs. 2 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.“Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Absatz eins, oder Endigung der Zulassung gemäß Absatz 2, oder Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die entsprechenden Betriebsdaten sieben Jahre aufzubewahren.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.“In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß § 6 Abs. 1 oder Endigung der Zulassung gemäß § 6 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.“Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Endigung der Zulassung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt oder geendigt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 9, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 sowie 7 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 386/2019 treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins und 2, 6 sowie 7 Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2019, treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.“
Zarfl