BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. Dezember 2019

Teil römisch zwei

384. Verordnung:

65. Nachtrag zum Arzneibuch

384. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Paragraph 2,

Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Paragraph 3,

Die deutschsprachige Fassung des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

Paragraph 4,

Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Paragraph 5,

Die Paragraphen eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Paragraphen 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.

Zarfl