BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 4. Dezember 2019

Teil II

377. Verordnung:

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994

377. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 12, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, und der Paragraphen 86 a, sowie 97 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die FinanzOnline-Teilnehmer (Paragraph 2, Absatz eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,) sind, sowie Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 nach der FOnV 2006 im Verfahren FinanzOnline im Weg eines Webservices durchzuführen.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtete Unternehmer, die weder selbst FinanzOnline-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren FinanzOnline teilnimmt, haben für die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 an einem Onlineverfahren nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 5 teilzunehmen.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsFür die in Paragraph 2, angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5 und Paragraph 6, FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 über das Onlineverfahren ist im Weg eines Webservices durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Anmeldung zum Onlineverfahren erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Unternehmer hat bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Firmenbezeichnung
    2. Ziffer 2
      Adresse
    3. Ziffer 3
      E-Mailadresse
    4. Ziffer 4
      Umsatzsteueridentifikationsnummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, eine andere Steueridentifikationsnummer
  2. Absatz 2Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die Identität und die Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person

Paragraph 5,

  1. Absatz einsLiegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Unternehmer die Zugangsdaten zum Onlineverfahren sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2Fehlen für die Anmeldung erforderliche Informationen oder Dokumente, ist der Unternehmer von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.

Paragraph 6,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Paragraph 7,

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Müller