BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 3. Dezember 2019

Teil römisch zwei

375. Verordnung:

Änderung der Zustelldiensteverordnung

375. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Zustelldiensteverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins und des Paragraph 30, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Zulassung als elektronischer Zustelldienst (Zustelldiensteverordnung – ZustDV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird der Ausdruck „des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 5/2008“ durch den Ausdruck „des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Personengesellschaft in Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Unternehmensgesetzbuch -– UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital in der Höhe von mindestens 100.000 Euro, das nicht durch Bilanzverluste geschmälert worden ist;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Gewährleistung der Datensicherheit durch Maßnahmen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 127 vom 23.05.2018 Seite 2, insbesondere auch Protokollierung der einzelnen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge und Belehrung der Mitarbeiter über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Gutachten einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben gemäß Artikel 44, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 23 vom 29.01.2015 Seite 19 akkreditiert ist, als Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 32/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und im Schlussteil des Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „§ 51 DSG 2000“ durch den Verweis „§ 63 DSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 70/2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Schlussteil des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 112/2007“ durch die Fundstelle „BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Antragsteller der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, es sei denn, dass
    1. Litera a
      es im Rahmen des Insolvenzverfahrens zum Abschluss eines Sanierungsplans gekommen und dieser erfüllt worden ist oder
    2. Litera b
      im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „unter http://www.bka.gv.at/zustelldienste“.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/368/A).“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage entfällt die Ziffer 2,

Udolf-Strobl