Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 29. November 2019 |
Teil II |
362. Verordnung: | Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind |
Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird verordnet:
Das Gütesiegel gemäß Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.
Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Udolf-Strobl