BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. November 2019

Teil II

362. Verordnung:

Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

362. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind

Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird verordnet:

Gütesiegel

Paragraph eins,

Das Gütesiegel gemäß Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.

Art der Verwendung

Paragraph 2,

Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Udolf-Strobl

Anlage