BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. November 2019

Teil römisch zwei

360. Verordnung:

Änderung der Befreiungsverordnung Ökostrom 2012

360. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 46, Absatz 3 und des Paragraph 49, Absatz 3, Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und über die Kostendeckelung für einkommensschwache Haushalte (Befreiungsverordnung Ökostrom 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Vorstands der E-Control über die Befreiung einkommensschwacher Haushalte von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags (Befreiungsverordnung Ökostrom)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins bis Paragraph 5, lauten:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält nähere Regelungen über das zur Feststellung der Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrags einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Anspruchsberechtigten. Darüber hinaus wird eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) im Rahmen der Antragsbearbeitung der Befreiungsanträge durch die Ökoabwicklungsstelle festgelegt.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Personen die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale und des Ökostromförderbeitrages befreit.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung für die Befreiung gilt nur für den Vertragspartner aus dem Netznutzungsvertrag.

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Befreiungszeitraum

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.

Datenübermittlung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die GIS hat den jeweiligen Netzbetreiber über die Genehmigung der Befreiung zu informieren. Die Information hat Namen und Adresse des Anspruchsberechtigten, den Befreiungszeitraum und die Zählpunktbezeichnungen, für welche die Befreiung in Anspruch genommen wird, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten aufzuschlüsseln.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, entfällt. Paragraph 9, erhält die Bezeichnung „§ 8“. Nach Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins bis Paragraph 5,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Urbantschitsch   Eigenbauer