351. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument, die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung und die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument
Auf Grund des § 134 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 134, Absatz 4, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument – KID-V, BGBl. II Nr. 265/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument – KID-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 32 lautet:Paragraph 32, lautet:
„§ 32.Paragraph 32,
Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).“Diese gemäß Ziffer eins, anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.“Paragraph 32, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Auf Grund des § 152 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 152, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird verordnet:
Die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016, wird wie folgt geändert:Die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.“Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß Paragraph 2, Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Absatz eins, gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird die Wortfolge „Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011)“ durch die Abkürzung „OGAW“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wortfolge „Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 2011)“ durch die Abkürzung „OGAW“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“Paragraph eins und Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 9, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2019,, wird verordnet:
Die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung – AIFM-MV, BGBl. II Nr. 266/2015, wird wie folgt geändert:Die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung – AIFM-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In 2 Abs. 5 werden im ersten Satz das Wort „Zulassung“ durch die Wortfolge „Konzessionierung oder Registrierung“ und im zweiten Satz das Wort „Vertriebsbewilligung“ durch das Wort „Auflage“ ersetzt.In 2 Absatz 5, werden im ersten Satz das Wort „Zulassung“ durch die Wortfolge „Konzessionierung oder Registrierung“ und im zweiten Satz das Wort „Vertriebsbewilligung“ durch das Wort „Auflage“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller