BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 26. November 2019

Teil römisch zwei

350. Verordnung:

66. Novelle zur KDV 1967

350. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (66. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2019,, wird wie folgt geändert.

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 26, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera h, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera i, angefügt:

  1. Litera i
    für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind,
    FW.“
     

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Vormerkzeichen der unter
    1. Litera a
      Absatz 2 bis 4, ausgenommen Absatz 4, Litera i,, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;
    2. Litera b
      Absatz 4, Litera i, fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;
    3. Litera c
      Absatz 5, fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 64 b, Absatz 4, werden im Tabellenteil die Ziffer 4 bis 13 durch folgende Ziffer 4 bis 9 ersetzt und es wird der folgende Satz angefügt:

  1. Ziffer 4
    Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)
    10 UE,
     
  2. Ziffer 5
    Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)
    4 UE,
     
  3. Ziffer 6
    Klasse CE/C1E, DE/D1E
    6 UE,
     
  4. Ziffer 7
    Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)
    12 UE,
     
  5. Ziffer 8
    Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)
    4 UE,
     
  6. Ziffer 9
    Klasse F
    4 UE
     
Im Falle der Ausdehnung der Lenkberechtigung der Klasse C1 auf die Klasse C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 65 b, Absatz 3, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Perfektionsschulung gemäß Ziffer 4, kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Ziffer eins, und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Ziffer eins, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 69, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 70, Absatz 17, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 70, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22,Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 65 b, Absatz 3 und Anlage 5e jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 64 b, Absatz 4 und Anlage 10a jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit 1. Dezember 2019 und sind auf die Ausbildung von Personen anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung ab 1. Dezember 2019 eingebracht haben;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26, Absatz 4, Litera i und Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2019, mit 1. Februar 2020.“

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 5e wird im Kapitel A.2.2. das Wort „Staatswappen“ ersetzt durch das Wort „Bundeswappen“.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 10a werden im Inhaltsverzeichnis die Kapitel 5 bis 13 durch folgende Kapitel 5 bis 10 ersetzt:

„Kapitel 5:

Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von B)

Kapitel 6:

Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1)

Kapitel 7:

Theoretische Lehrinhalte Klassen CE, C1E, DE und D1E

Kapitel 8:

Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von B)

Kapitel 9:

Theoretische Lehrinhalte Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1)

Kapitel 10:

Theoretische Lehrinhalte Klasse F“

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 5 samt Überschrift; das bisherige Kapitel 6 erhält die Überschrift:

„5. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C/C1 (Ausdehnung von B; 10 Unterrichtseinheiten)“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 10a lautet Kapitel 6 samt Überschrift:

„6. Theoretische Lehrinhalte Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1; 4 Unterrichtseinheiten):

Ab-

schnitt

Lehrinhalt

1

Gesetzliche Vorschriften

Lenkberechtigung für die Klasse C und C1

Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, Besondere Fahrverbote, Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, Besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr.

Besondere Transporte

Sondervorschriften für bestimmte Fahrzeuge (inkl. Zugmaschinen)

Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät

Ziehen von Anhängern

2

Technische Bauteile von Lastkraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Anhängern

Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung; Kraftübertragung; Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen

3

Fahrphysik und Ladetechnik

Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität.

Beladung, Ladungssicherung.

4

Ökologischer und ökonomischer Betrieb

Ausstattung, Technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 7 samt Überschrift und das bisherige Kapitel 8 samt Überschrift wird als Kapitel 7 bezeichnet.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 9 samt Überschrift; das bisherige Kapitel 10 erhält die Überschrift:

„8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von B; 12 Unterrichtseinheiten)“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 10a erhält das bisherige Kapitel 11 die Überschrift:

„9. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D/D1 (Ausdehnung von C/C1; 4 Unterrichtseinheiten)“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 10a entfällt das bisherige Kapitel 12 samt Überschrift und das bisherige Kapitel 13 samt Überschrift wird als Kapitel 10 bezeichnet.

Reichhardt