BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 26. November 2019

Teil römisch zwei

349. Verordnung:

Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Lermooser Tunnel

349. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2 b, und 6 StVO abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung Dosiersystem Lermooser Tunnel)

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von Paragraph 38, Absatz 2 b und 6 Straßenverkehrsordnung 1960 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen auf der B179 Fernpassstraße, Strkm. 15,209 in Fahrtrichtung Norden dahingehend, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird, zulässig.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.

Reichhardt