BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 18. November 2019

Teil II

332. Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, der Indirekteinleiterverordnung und der Methodenverordnung Wasser

332. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, die Indirekteinleiterverordnung und die Methodenverordnung Wasser geändert werden

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(AAEV)“ durch den Klammerausdruck „(Allgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 37, WRG 1959)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 37, Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2,, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Anlage D“ durch die Wortfolge „Anlage C“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 8,, Anlage A und Anlage C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A.1 wird die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 5 pH-Wert wie folgt geändert:

„5.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5 d)“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A.2 wird die Fußnote „d)“ durch die Fußnote „e)“ und die Fußnote „e)“ durch die Fußnote „f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A.3 wird die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 37 Schwerflüchtige lipophile Stoffe wie folgt geändert:

„37.

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l g)“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A lauten die Fußnoten d), e), f) und g) wie folgt:

  1. Litera d
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist im Einzelfall nach Zustimmung des Kanalisationsunternehmens eine Erweiterung des Emissionsbereiches auf 5,0-9,5 zulässig.
  2. Litera e
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW) festlegen.
  3. Litera f
    Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen.
  4. Litera g
    Für Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 200 mg/l zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage D wird die Anlagenüberschrift „Anlage D“ durch die Anlagenüberschrift „Anlage C“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Indirekteinleiterverordnung

Auf Grund der Paragraphen 32 b, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen (Indirekteinleiterverordnung-IEV), Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck „(Indirekteinleiterverordnung-IEV)“ durch den Klammerausdruck „(Indirekteinleiterverordnung – IEV)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

  1. Absatz 5 aBei einer wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung, insbesondere im Gastgewerbe, bei der das fetthaltige Abwasser getrennt erfasst wird und vor Vereinigung mit anderem (Ab)Wasser über eine ausreichend dimensionierte (Ziffer 2, Litera b,) Fettabscheideranlage bestehend aus Schlammfang und Fettabscheider geleitet wird, gelten mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens nach Maßgabe des Paragraph 32 b, Absatz eins, WRG 1959 die Emissionsbegrenzungen für die Abwasserparameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe, abfiltrierbare Stoffe und Temperatur der Anlage A Spalte römisch II der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens eine monatliche, viertel- oder halbjährliche vollständige Entleerung und Reinigung gemäß dem der Bemessung zugrunde gelegten Entsorgungsfaktor (schriftlich dokumentierte Herstellerangabe) vorgenommen wird und eine vom Abwasser gesonderte Sammlung und Behandlung von Speise- und Produktionsresten, Altölen und Altfetten, von sonstigen Rückständen aus der Speisen- oder Produktzubereitung sowie von bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen als Abfall (AWG 2002) inkl. Dokumentation über entsprechende Entsorgungsnachweise vorgenommen wird und Kopien der Entsorgungsnachweise der Fettabscheiderinhalte dem Kanalisationsunternehmen in zweijährlichen Intervallen übermittelt werden,
    2. Ziffer 2
      mindestens fünfjährlich eine Überprüfung der Fettabscheideranlage vor und nach der Entleerung und Reinigung aller Anlagenteile durch eine(n) fachkundige(n) Unternehmung, Sachverständigen oder Anstalt durchgeführt wird, im Zuge derer
      1. Litera a
        die durch schriftliche Nachweise (zB Mitarbeiter-Schulungsnachweise, Betriebs- und Wartungsbuch,…) belegte und im Lokalaugenschein bestätigte Einhaltung der guten Küchen- und Betriebspraxis in Zusammenhang mit fetthaltigen Küchenabwässern,
      2. Litera b
        die Dimensionierung gemäß ÖNORM EN 1825-2 von 2002-09-01, unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Entsorgungsfaktors auf die ermittelte Nenngröße von 1 bei monatlicher, 2 bei vierteljährlicher und 4 bei halbjährlicher Entleerung,
      3. Litera c
        die Übereinstimmung der errichteten Fettabscheideranlage mit den Ausführungsplänen und den Dimensionierungsannahmen gemäß Litera b,,
      4. Litera d
        der ordnungsgemäße Betriebs- und Bauzustand (inkl. der Zu- und Ablaufleitungen),
      5. Litera e
        die Übereinstimmung der Betriebspraxis mit den Projektannahmen gemäß Litera b und den Inhalten der Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens,
      6. Litera f
        das Vorhandensein und die Plausibilität der Entsorgungsnachweise gem. Ziffer eins, über das Räumgut (Übernahmescheine),
      7. Litera g
        die vollständige und gewissenhafte Führung eines Betriebs- und Wartungsbuches,
      8. Litera h
        die Behebung allfälliger, in der letzten fünfjährlichen Überprüfung festgestellter Mängel
      geprüft und die Ergebnisse in einem detaillierten Bericht dokumentiert und in einem Ergebnisbericht für das Kanalisationsunternehmen zusammengefasst werden und Kopien des detaillierten Berichts einmalig bei Einholung der Zustimmungserklärung und in Folge die Ergebnisberichte dem Kanalisationsunternehmen in höchstens fünfjährlichen Intervallen übermittelt werden,
    3. Ziffer 3
      dem Kanalisationsunternehmen erstmalig bei der Einholung der Zustimmungserklärung und im Weiteren gemeinsam mit den Nachweisen nach Ziffer eins, in zweijährlichen Intervallen eine Bestätigung über einen aufrechten Wartungsvertrag mit einer einschlägig tätigen Fachfirma übermittelt wird, die vom Indirekteinleiter so auszuwählen ist, dass sie bereit und in der Lage ist, den Fettabscheider allgemein (auch organisatorisch) zu betreuen bzw. betreuen zu lassen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Schulungsnachweises kann diese Aufgabe im Einzelfall auch durch eine zuverlässige und auf den ordnungsgemäßen Betrieb und die Wartung einer Fettabscheideranlage eingeschulte Person wahrgenommen werden.

Für Fettabscheideranlagen, für die zum Zeitpunkt der Einholung der Zustimmung noch kein entsprechender detaillierter Bericht gemäß Ziffer 2, vorliegt, ist dieser binnen zwei Jahren ab Zustimmung durch das Kanalisationsunternehmen diesem nachzubringen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 5 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, In Anlage B wird die Wortfolge „Summe der Kohlenwasserstoffe“ durch das Wort „Kohlenwasserstoff-Index“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Methodenverordnung Wasser

Aufgrund der Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraphen 33 b, Absatz 3,, 4, 5 und 7, Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 59 c bis 59f des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

„(3) Anlage A Abschnitt römisch fünf in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A Abschnitt römisch fünf erhalten die Absatz eins bis 10 die Bezeichnung „(2)“ bis „(11)“; folgender Absatz eins, wird eingefügt:

  1. Absatz einsAllgemeine Abwasseremissionsverordnung – AAEV

Für die AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019, gilt:

Die Parameter schwerflüchtige lipophile Stoffe (SLS), pH-Wert, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe sind bei Anwendungen, insbesondere im Gastgewerbe, wo unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 12 a, WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, an der qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 2, wird die Wortfolge „idF BGBl. römisch II Nr. 392/2000“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 3, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 249/2006“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 4, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 397/2004“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 5, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 265/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 6, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 347/1997“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 7, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 266/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 8, wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 92/1996“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 9, wird nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 267/2003“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 10, wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 892/1995“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 128/2019“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Abschnitt römisch fünf Absatz 11, wird die Wortfolge „idF BGBl. römisch II Nr. 523/2006“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2019,,“ ersetzt.

Patek