Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 18. November 2019 |
Teil römisch zwei |
330. Verordnung: | Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung |
Auf Grund
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9,
Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu dem 4. Abschnitt:
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„4. Abschnitt, Abfrageberechtigungen im Datenverbund |
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Paragraph 12 |
Umfang der Abfrageberechtigung |
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Paragraph 13 |
Abfrageberechtigte Personen |
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Paragraph 14 |
Belehrungspflicht |
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Paragraph 15 |
Datensicherheit im Datenfernverkehr |
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Paragraph 16 |
Zutritt zu Räumen |
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Paragraph 17 |
Technische Vorkehrungen |
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Paragraph 18 |
Entzug der Abfrageberechtigung |
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Paragraph 19 |
Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter“ |
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Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :
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„§ 22 |
Verweise auf Bundesgesetze“ |
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz eins a und 3,
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, lautet:
Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen.“
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz lautet der Satzteil nach Ziffer 3 :
„ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag.“
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß Absatz eins und 3 durch das Zitat „gemäß Absatz eins, eins a, eins b, 3 und 3 a ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, lautet:
Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.
Novellierungsanordnung 15, Der 4. Abschnitt lautet:
Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule aufgenommen worden sind.
Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.
Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Personen in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz – Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.
Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn
Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:
Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Novellierungsanordnung 18, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“
Novellierungsanordnung 19, Paragraph 23, lautet:
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 Ziffer eins, Unterpunkt 1.3 lautet:
„1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach Paragraph 78 c, SchUG, Paragraph 132, SchOG und Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.“
Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 Ziffer 3, (Element schule), Ziffer 4, (Element schueler), Ziffer 5, (Element ausbildung), Ziffer 6, (Element ausbildungsdetails), Ziffer 7, (Element schulerfolg), Ziffer 8, (Element gegenstand) und Ziffer 10, (Element externist), in Anlage 3 (Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 4 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 5 (Personalaufwand bei Privatschulen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4 und in Anlage 6 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Ziffer 4, lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:
„mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)“.
Novellierungsanordnung 24, In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ der Wert „ah“:
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„ „ah“ |
erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3 a, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung“ |
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Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ in den Werten „am“, „an“ und „bh“ jeweils die Wendung „Hauptschule bzw.“.
Novellierungsanordnung 26, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ der Wert „ap“.
Novellierungsanordnung 27, In Anlage 1 Ziffer 5, Attribut „stand“ entfällt im Wert „be“ die Wendung „sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule“.
Novellierungsanordnung 28, In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ der Wert „bw“:
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„ „bw“ |
vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV“ |
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Novellierungsanordnung 29, In Anlage 1 Ziffer 5, Attribut „stand“ wird in den Werten „ff“ und „nf“ der Klammerausdruck „(SchUG Paragraph 27, Absatz 2,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 30, In Anlage 1 Ziffer 6, entfällt das Attribut „werken“.
Novellierungsanordnung 31, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:
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„ „e“ |
für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG)“ |
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Novellierungsanordnung 32, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:
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„ „e“ |
für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG)“ |
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Novellierungsanordnung 33, In Anlage 1 Ziffer 7, Attribut „jahreserfolg“ entfällt im Wert „l“ die Wendung „der Hauptschule oder“.
Novellierungsanordnung 34, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „v“:
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„ „v“ |
für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG)“ |
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Novellierungsanordnung 35, Anlage 1 Ziffer 8 a, lautet:
„8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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unentsch tage vorjahr |
mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
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verwarnungen vorjahr |
mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
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strafanz vorjahr |
mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“ |
Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1 Ziffer 9, (Element abschlussdetails) erster Satz entfällt die Wendung „ „ap“,“.
Novellierungsanordnung 37, Der Anlage 1 werden nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:
„12. Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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kindergartenjahre |
mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung: |
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„0“ |
Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„1“ |
Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„2“ |
Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„3“ |
Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„4“ |
Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„5“ |
Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht |
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„9“ |
Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden |
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13. Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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kindergartenjahr |
mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres |
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sprachförderung |
mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)“ |
Novellierungsanordnung 38, Nach Anlage 1 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1a und 1b eingefügt.
Novellierungsanordnung 39, Anlage 2 (Daten für die Gesamtevidenz der Schüler) Ziffer eins, lautet:
„1. Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.“
Novellierungsanordnung 40, In Anlage 2 Ziffer 4, (Element schulpflichtiger) lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:
„mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen).“
Novellierungsanordnung 41, Nach Anlage 2 wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2a eingefügt.
Novellierungsanordnung 42, In Anlage 3 Ziffer 3 und in Anlage 5 Ziffer 3, lautet jeweils der Unterpunkt 3.9:
„3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.“
Rauskala Patek
Definition der Schnittstelle zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.
Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen(„) und beendet(“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.
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Feldname |
Format |
Pflichtfeld (Ja/Nein) |
Anmerkung |
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meldedatum |
JJJJ-MM-TT |
Ja |
Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) |
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absender |
6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl |
Ja |
Schulkennzahl oder Clusterkennzahl des Absenders |
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skz |
6-stellige Schulkennzahl |
Ja |
Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
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zuname |
String (max. 50 Zeichen) |
Ja |
der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers |
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vorname |
String (max. 100 Zeichen) |
Ja |
der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers |
|
gebdat |
JJJJ-MM-TT |
Ja |
Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
|
geschlecht |
„m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen |
Ja |
Geschlecht der Schülerin oder des Schülers |
|
plz |
4-stellige österreichische PLZ |
Ja, nur wenn Feld z-plz leer |
Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
|
ort |
String (max. 50 Zeichen) |
Ja, nur wenn Feld z-ort leer |
Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers |
|
strasse |
String (max. 130 Zeichen) |
Ja, nur wenn Feld z-strasse leer |
Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür |
|
z-plz |
4-stellige österreichische PLZ |
Nein |
Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
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z-ort |
String (max. 50 Zeichen) |
Nein |
Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort |
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z-strasse |
String (max. 130 Zeichen) |
Nein |
Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
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eingeschult |
JJJJ |
Ja |
Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:, Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) , (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen) |
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beginn |
JJJJ-MM-TT |
Nein |
Datum des Beginns der laufenden Ausbildung, zB 2018-09-01 |
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schuljahr |
JJJJ/JJ |
Ja |
Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20 |
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bPK-BF |
String |
Nein |
Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |
1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.
1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,.
2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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xmlns |
mit dem Wert „datenverbund_schulen“ |
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meldedatum |
mit dem Datum dieser Meldung |
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absender |
mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders |
3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:
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Attribut |
Wert |
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skz |
mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei) |
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meldedatum |
mit dem Datum dieser Meldung |
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absender |
mit der (Schul- bzw. Cluster-) Kennzahl des Absenders |
4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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svnr |
mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar) |
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ersatz |
mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen |
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gebdat |
mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers |
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geschlecht |
mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen) |
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plz |
mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“ |
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ort |
mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
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strasse |
mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers |
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eingeschult |
mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) |
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besuchsjahr |
mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) |
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vor_schulpflicht |
mit der Angabe gemäß Anlage 1 Ziffer 12 |
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vorschule |
mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben |
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meldedatum |
mit dem Datum dieser Meldung |
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absender |
mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl der Absenderin oder des Absenders |
5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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|
schuljahr |
mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat) |
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beginn |
mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung |
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ende |
mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule |
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|
schulform |
mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) |
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stand |
mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: |
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|
„aa“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung |
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|
„ab“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung |
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„ac“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung |
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|
„ad“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung |
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„ae“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung |
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„ag“ |
erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG) |
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„ah“ |
erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3 a, SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG), jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, ohne Aufnahmsprüfung |
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„al“ |
erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch |
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„am“ |
erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
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„an“ |
erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung |
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„ao“ |
erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.) |
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„ar“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung |
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|
„as“ |
erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung |
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|
„at“ |
erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule |
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„av“ |
erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung |
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„ay“ |
erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und –realgymnasium |
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„az“ |
erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis) |
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„ba“ |
Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung |
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„bb“ |
nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule |
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„be“ |
vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG) |
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„bh“ |
nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule) |
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„bl“ |
vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG) |
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„bo“ |
nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule |
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„br“ |
Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres |
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„bs“ |
vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung |
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„bt“ |
nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule |
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„bu“ |
vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV |
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„bv“ |
Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung |
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„bw“ |
vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV |
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„bz“ |
sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung |
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6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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schulstufe |
mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert) |
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status |
mit der Angabe über den Schülerinnen- oder Schülerstatus in folgenden Ausprägungen: |
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„o“ |
für ordentliche Schülerinnen oder Schüler |
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„a“ |
für außerordentliche Schülerinnen oder Schüler |
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fortsetzung |
mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen: |
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„bf“ |
berechtigt zum unterjährigen Fortsetzen der Schulstufe |
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„ba“ |
berechtigt zum Aufsteigen |
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„bw“ |
berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe |
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„nf“ |
nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung |
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besuchsjahr |
mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen) |
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uebersprung |
mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (Paragraph 26, SchUG); sofern zutreffend Angabe der übersprungenen Schulstufe |
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nost3ng |
mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben |
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7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (Paragraph 22, SchUG), Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. Paragraph 24, SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 11, SchUG bzw. Paragraph 24, Absatz 2, SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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schuljahr |
mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht |
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schulform |
mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei) |
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gegenstandsart |
mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: |
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„a“ |
für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
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„f“ |
für Freigegenstand |
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„p“ |
für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
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„s“ |
für Seminar |
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gegenstand |
mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel |
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upis |
mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist |
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schulstufe |
mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester |
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beurteilung |
mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung: |
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„1“ |
für „Sehr gut“ |
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„2“ |
für „Gut“ |
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„3“ |
für „Befriedigend |
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„4“ |
für „Genügend“ |
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„5“ |
für „Nicht genügend“ |
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„1v“ |
für „Sehr gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung |
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„2v“ |
für „Gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung |
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„3v“ |
für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung |
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„4v“ |
für „Genügend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung |
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„3g“ |
für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung |
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„4g“ |
für „Genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung |
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„5g“ |
für „Nicht genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung |
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„V“ |
für eine verbale Beurteilung |
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„N“ |
für „nicht beurteilt“ |
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leistungsgruppe |
mit der Angabe in welcher Leistungsgruppe dieser Gegenstand gegebenenfalls besucht wurde („1“ für die höchste Leistungsgruppe, „2“ für die 2. Leistungsgruppe, und so fort bis zur Anzahl der in dieser Ausbildung vorgesehenen Leistungsgruppen; „0“ für einen Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen) |
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8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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gegenstandsart |
mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung: |
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„a“ |
für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand |
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„f“ |
für Freigegenstand |
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„p“ |
für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand |
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„s“ |
für Seminar |
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gegenstand |
mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel |
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upis |
mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist |
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schulstufe |
mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester |
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pruefungsart |
mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung: |
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„k“ |
für Kolloqium (Paragraph 23, SchUG-BKV) |
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„m“ |
für Modulprüfung (Paragraph 23 a, SchUG-BKV) |
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„s“ |
für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 a, SchUG) |
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„u“ |
für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 b, SchUG) |
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„w“ |
für Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, SchUG) |
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antritt |
Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung) |
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9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:
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Attribut |
Wert |
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unentschtage |
mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen unentschuldigten (ganzen) Fehltage (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben) |
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verwarnungen |
mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben) |
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strafanz |
mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“ |
Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.
Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.
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Feldname |
Format |
Pflichtfeld (Ja/Nein) |
Anmerkung |
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schuljahr |
JJJJ/JJ |
Ja |
Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20 |
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paragraph |
String (max. 20 Zeichen) Erlaubte Werte:, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12 Paragraph 13 Paragraph 15 |
Ja |
Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985 |
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zuname |
String (max. 50 Zeichen) |
Ja |
der/die Familienname/n des/der Schülers/in |
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vorname |
String (max. 100 Zeichen) |
Ja |
der/die Vorname/n des/der Schülers/in |
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gebdat |
JJJJ-MM-TT |
Ja |
Geburtsdatum des/der Schülers/in |
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geschlecht |
“m“ für männlich,, “w“ für weiblich, “x“ für divers “o“ für offen |
Ja |
Geschlecht des/der Schülers/in |
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plz |
4-stellige österreichische PLZ |
Ja, nur wenn Feld z-plz leer |
Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in |
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ort |
String (max. 50 Zeichen) |
Ja, nur wenn Feld z-ort leer |
Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in |
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strasse |
String (max. 130 Zeichen) |
Ja, nur wenn Feld z-strasse leer |
Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
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z-plz |
4-stellige österreichische PLZ |
Nein |
Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort |
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z-ort |
String (max. 50 Zeichen) |
Nein |
Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort |
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z-strasse |
String (max. 130 Zeichen) |
Nein |
Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür |
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eingeschult |
JJJJ |
Nein |
Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:, Angabe des Kalenderjahres, in dem der/die Schüler/in in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) , (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen) |
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skz |
6-stellige Schulkennzahl |
Nein |
Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt |
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bemerkung |
String (max. 500 Zeichen) |
Nein |
Bemerkungsfeld |
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bPK-BF |
String (172 Zeichen) |
Nein |
Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) |