BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 18. November 2019

Teil römisch zwei

330. Verordnung:

Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

330. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7 c, Absatz 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 16, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, und
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 4, Absatz 4 und 8 Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
wird – hinsichtlich der Ziffer 13, (Paragraph 8, neu) und Ziffer 16, (Paragraph 20, Absatz eins, neu) im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin – verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes (Bildungsdokumentationsverordnung)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 9,

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu dem 4. Abschnitt:

„4. Abschnitt, Abfrageberechtigungen im Datenverbund

Paragraph 12

Umfang der Abfrageberechtigung

 

Paragraph 13

Abfrageberechtigte Personen

 

Paragraph 14

Belehrungspflicht

 

Paragraph 15

Datensicherheit im Datenfernverkehr

 

Paragraph 16

Zutritt zu Räumen

 

Paragraph 17

Technische Vorkehrungen

 

Paragraph 18

Entzug der Abfrageberechtigung

 

Paragraph 19

Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter“

 

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 22 :

„§ 22

Verweise auf Bundesgesetze“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Absatz eins a und 3,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Leiterin oder Leiter einer Schule“: die Leiterin oder der Leiter einer Schule gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  2. Ziffer 2
    unter „Externistenprüfung“: die in Paragraph 3, Absatz 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Prüfungen;
  3. Ziffer 3
    unter dem Begriff „Evidenz“: die Evidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  4. Ziffer 4
    unter dem Begriff „Gesamtevidenz“: die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  5. Ziffer 5
    unter dem Begriff „Gesamtevidenzen“: die Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  6. Ziffer 6
    unter dem Begriff „Datenverbund“: der Datenverbund der Schulen gemäß Paragraph 7 c, des Bildungsdokumentationsgesetzes;
  7. Ziffer 7
    unter dem Begriff „Abfrageberechtigter“: die Leiterinnen und Leiter von am Datenverbund der Schulen beteiligten Schulen;
  8. Ziffer 8
    unter dem Begriff „abfrageberechtigte Person“: eine physische Person, welcher der Zugriff auf die im Datenverbund der Schulen verarbeiteten schülerinnen- und schülerbezogenen Daten eingeräumt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bei Bildungseinrichtungen sowie in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes und in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz lautet der Satzteil nach Ziffer 3 :

„ist abweichend von Absatz eins, erster Satz in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrganges bzw. nach Beginn des Unterrichtsjahres (Ziffer eins und 2) bzw. im Falle der Ziffer 3, nach Beginn eines Halbjahres Erhebungsstichtag.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in Paragraph 16, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1a zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
  2. Absatz eins b,Die Leiterin oder der Leiter einer Schule hat im Fall der Beendigung der Schülerinnen- oder Schülereigenschaft oder auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule binnen Wochenfrist der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 7 c und Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerinnen- oder schülerbezogene Daten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1b zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 1b erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Datenübermittlungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektion spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres in Form eines Gesamtdatensatzes nach Maßgabe der Anlage 2a vorzunehmen. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2a erfolgen kann, so sind für die Datenmeldung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 7, Absatz 4, wird das Zitat „gemäß Absatz eins und 3 durch das Zitat „gemäß Absatz eins, eins a, eins b, 3 und 3 a ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen der von den Leitern der Bildungseinrichtungen in Form von Gesamtdatensätzen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes übermittelten Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im jeweiligen Datensatz enthaltene Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichnung zur Gewinnung einer Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) nicht rückführbar zu verschlüsseln. Bei der Speicherung eines Datensatzes in der Gesamtevidenz ist sicherzustellen, dass diese nur unter der durch die Verschlüsselung gewonnenen BEKZ erfolgt.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Der 4. Abschnitt lautet:

„4. Abschnitt
Abfrageberechtigungen im Datenverbund

Umfang der Abfrageberechtigung

Paragraph 12,

Der Umfang der Abfrageberechtigung ist auf die im Datenverbund enthaltenen Gesamtdatensätze jener Schülerinnen und Schüler beschränkt, die an der betreffenden Schule aufgenommen worden sind.

Abfrageberechtigte Personen

Paragraph 13,

Jede oder jeder Abfrageberechtigte kann Personen, die an der betreffenden Schule tätig sind, individuell Abfrageberechtigungen für den Datenverbund erteilen. Die Identität solcher abfrageberechtigten Personen ist im Rahmen der Datensicherheitsmaßnahmen aufzuzeichnen und dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen.

Belehrungspflicht

Paragraph 14,

Abfrageberechtigte haben abfrageberechtigte Personen in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz – Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, DSG, und den Inhalt dieser Verordnung zu belehren.

Datensicherheit im Datenfernverkehr

Paragraph 15,

Abfrageberechtigte haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum Datenverbund erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus dem Datenverbund die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.

Zutritt zu Räumen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Abfrageberechtigten haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Abfragemöglichkeit auf den Datenverbund befindet, nur ihnen und den abfrageberechtigten Personen möglich ist.
  2. Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit der Möglichkeit des Zugriffs auf den Datenverbund Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Datenverbundes durch Außenstehende nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins und 2 genannten Personen, und dessen Dokumentation sind in einer Datensicherheitsvorschrift zu treffen.

Technische Vorkehrungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum Datenverbund dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die für Zwecke von Abfragen aus dem Datenverbund über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. Absatz 2,Zugriffe auf den Datenverbund sind nur nach geeigneter Identifikation der abfrageberechtigten Personen (Benutzerkennung und Kennwort) und Bekanntgabe des Abfragezweckes zulässig. Kennwörter sind in geeigneter Weise unter Verschluss zu halten und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen zu ändern. Soweit sich programmtechnisch die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge nicht ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, welche die Zulässigkeit der tatsächlichen Zugriffe auf den Datenverbund und Verarbeitungsvorgänge überprüfbar machen.
  3. Absatz 3,Wird ein Gerät, das den Zugang zum Datenverbund ermöglicht, aus dem Arbeitsbereich eines Abfrageberechtigten ausgeschieden, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Es sind geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um eine Abfrage von Daten aus dem Datenverbund durch Zugriffe nichtberechtigter Personen oder Systeme zu verhindern.

Entzug der Abfrageberechtigung

Paragraph 18,

Abfrageberechtigten Personen ist ihre Abfrageberechtigung von der oder dem Abfrageberechtigten jedenfalls dann zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
  2. Ziffer 2
    die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
  3. Ziffer 3
    Daten aus dem Datenverbund nicht entsprechend dem Abfragezweck verarbeitet wurden.

Mitteilungen an den Auftragsverarbeiter

Paragraph 19,

Abfrageberechtigte haben dem Auftragsverarbeiter des Datenverbundes unverzüglich mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen (einschließlich des Entzugs der Abfrageberechtigung) und
  2. Ziffer 2
    das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand im Datenverbund gefährden können.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes genannten Daten der Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 (mit Ausnahme des in Ziffer 4, [Element „schueler“] genannten Attributes „matrikel“ [einschließlich des Wertes], des in Ziffer 6, [Element „ausbildungsdetails“] genannten Attributes „transfer“ [einschließlich des Wertes], der Ziffer 11, [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Ziffer 8 a, [Element „schulpflichtverletzung“]) und 2 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den Aufwand der aufgrund der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019, notwendigen einmaligen Anpassungen im Jahr 2019 pauschal mit dem einmaligen Betrag von 35 000 Euro abzugelten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 22, samt Überschrift lautet:

„Verweise auf Bundesgesetze

Paragraph 22,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2019, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Inhaltsverzeichnis betreffend die den 4. Abschnitt betreffenden Zeilen und die den Paragraph 22, betreffende Zeile, Paragraph 2,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, erster Satz, Paragraph 7, Absatz eins a, eins b, 3, 3 a und 4, Paragraph 8,, der 4. Abschnitt, Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 23,, Anlage 1 Ziffer eins, Unterpunkt 1.3, Ziffer 3 bis 6, 8 bis 10, 12 sowie 13, Anlage 1 Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer 22 und 32 bis 34, Anlage 1a und 1b, Anlage 2 Ziffer eins, 2 und 4, Anlage 2a, Anlage 3 Ziffer 3, Unterpunkt 3.4 und 3.9, Anlage 4 Ziffer 3, Unterpunkt 3.4, Anlage 5 Ziffer 3, Unterpunkt 3.4 und 3.9 und Anlage 6 Ziffer 3, Unterpunkt 3.4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend die den Paragraph 9, betreffende Zeile, Paragraph eins, Absatz eins a und 3 sowie Paragraph 9, samt Überschrift außer Kraft; Anlage 1 Ziffer 4, 8 a und 12 ist im Schuljahr 2019/20 im Rahmen der technischen Möglichkeiten anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer 31, tritt mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Anlage 1 Ziffer 7, in der Fassung der Ziffer 32, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 21, Anlage 1 Ziffer eins, Unterpunkt 1.3 lautet:

„1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach Paragraph 78 c, SchUG, Paragraph 132, SchOG und Paragraph 38, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,.“

Novellierungsanordnung 22, In Anlage 1 Ziffer 3, (Element schule), Ziffer 4, (Element schueler), Ziffer 5, (Element ausbildung), Ziffer 6, (Element ausbildungsdetails), Ziffer 7, (Element schulerfolg), Ziffer 8, (Element gegenstand) und Ziffer 10, (Element externist), in Anlage 3 (Personalaufwand bei Bildungseinrichtungen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 4 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Bildungseinrichtungen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4, in Anlage 5 (Personalaufwand bei Privatschulen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4 und in Anlage 6 (Betriebs- und Erhaltungsaufwand bei Privatschulen) Ziffer 3, (Transformation) Unterpunkt 3.4 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Anlage 1 Ziffer 4, lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:

„mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)“.

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ der Wert „ah“:

 

„ „ah“

erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3 a, SchOG) bzw. in den römisch eins. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung“

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ in den Werten „am“, „an“ und „bh“ jeweils die Wendung „Hauptschule bzw.“.

Novellierungsanordnung 26, In Anlage 1 Ziffer 5, entfällt im Attribut „stand“ der Wert „ap“.

Novellierungsanordnung 27, In Anlage 1 Ziffer 5, Attribut „stand“ entfällt im Wert „be“ die Wendung „sowie einer lehrerbildenden mittleren oder höheren Schule“.

Novellierungsanordnung 28, In Anlage 1 Ziffer 5, lautet im Attribut „stand“ der Wert „bw“:

 

„ „bw“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 23 a, bzw. Paragraph 33, Absatz 2, Litera g, SchUG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV“

Novellierungsanordnung 29, In Anlage 1 Ziffer 5, Attribut „stand“ wird in den Werten „ff“ und „nf“ der Klammerausdruck „(SchUG Paragraph 27, Absatz 2,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, oder 2a SchUG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Anlage 1 Ziffer 6, entfällt das Attribut „werken“.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:

 

„ „e“

für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten oder zweiten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG)“

Novellierungsanordnung 32, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „e“:

 

„ „e“

für berechtigt zum Aufsteigen mit negativer Beurteilung in der ersten, zweiten oder dritten Schulstufe (Paragraph 25, Absatz 3, SchUG)“

Novellierungsanordnung 33, In Anlage 1 Ziffer 7, Attribut „jahreserfolg“ entfällt im Wert „l“ die Wendung „der Hauptschule oder“.

Novellierungsanordnung 34, In Anlage 1 Ziffer 7, lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Wert „v“:

 

„ „v“

für berechtigt zum Aufsteigen in die 5. Stufe der Sonderschule trotz negativer Beurteilung in bestimmten Pflichtgegenständen (wie Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, usw.) in Sonderschulen (Paragraph 25, Absatz 4, SchUG)“

Novellierungsanordnung 35, Anlage 1 Ziffer 8 a, lautet:

„8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentsch tage vorjahr

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

verwarnungen vorjahr

mit der Anzahl der Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz vorjahr

mit der Anzahl der erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung im abgelaufenen Schuljahr (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“

Novellierungsanordnung 36, In Anlage 1 Ziffer 9, (Element abschlussdetails) erster Satz entfällt die Wendung „ „ap“,“.

Novellierungsanordnung 37, Der Anlage 1 werden nach Ziffer 11, folgende Ziffer 12 und 13 angefügt:

„12. Das Element bildungsverlauf vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „schueler“, muss mindestens einmal pro Schüler der Primarstufe vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahre

mit der Angabe, wie viele Kindergartenjahre eine elementarpädagogische Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht besucht wurde, in folgender Ausprägung:

 

„0“

Kein Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„1“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während einem Kindergartenjahr unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„2“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während zwei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„3“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während drei Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„4“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während vier Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„5“

Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung während fünf Kindergartenjahren unmittelbar vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht

 

„9“

Keine Information über den Besuch einer elementarpädagogischen Bildungseinrichtung vorhanden

13. Das Element sprachförderung vor schulpflicht ist ein Kind-Element von „bildungsverlauf vor schulpflicht“, muss einmal pro besuchtem Kindergartenjahr vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

kindergartenjahr

mit der Angabe des betreffenden Kindergartenjahres

sprachförderung

mit der Angabe, in welchen Ausmaß (numerisch in Stunden á 60 Minuten) im genannten Kindergartenjahr eine besondere Sprachförderung erfolgte (liegen keine Informationen über den Besuch einer besonderen Sprachförderung vor, so ist hier „-“ anzugeben)“

Novellierungsanordnung 38, Nach Anlage 1 werden die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1a und 1b eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Anlage 2 (Daten für die Gesamtevidenz der Schüler) Ziffer eins, lautet:

„1. Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen bzw. den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind gemäß ISO-8601 im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?>.“

Novellierungsanordnung 40, In Anlage 2 Ziffer 4, (Element schulpflichtiger) lautet im Attribut „geschlecht“ der Wert:

„mit dem Geschlecht des Schulpflichtigen („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen).“

Novellierungsanordnung 41, Nach Anlage 2 wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2a eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Anlage 3 Ziffer 3 und in Anlage 5 Ziffer 3, lautet jeweils der Unterpunkt 3.9:

„3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Abteilungsleiter, Abteilungsvorstand, Administrator, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoge, Fachvorstand, Hilfspersonal, Klassenvorstand, Kustos, Lehrer (mit der Angabe, ob es sich um einen „zusätzlichen Lehrereinsatz“ handelt, wie etwa zusätzlicher Lehrereinsatz für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache oder für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf), Schularzt, Schulclusterleiter, Schulleiter (betrauter Schulleiter), Schulleiterstellvertreter, Bereichsleiter, Schulwart, Sekretariat.“

Rauskala   Patek

Anlage 1a zu Paragraph 7, Absatz eins a, , Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstelle zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ:

Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen(„) und beendet(“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname

Format

Pflichtfeld

(Ja/Nein)

Anmerkung

meldedatum

JJJJ-MM-TT

Ja

Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)

absender

6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl

Ja

Schulkennzahl oder Clusterkennzahl des Absenders

skz

6-stellige Schulkennzahl

Ja

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

„m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen

Ja

Geschlecht der Schülerin oder des Schülers

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Ja

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:, Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) , (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)

beginn

JJJJ-MM-TT

Nein

Datum des Beginns der laufenden Ausbildung, zB 2018-09-01

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20

bPK-BF

String

Nein

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)

„Anlage 1b zu Paragraph 7, Absatz eins b, , Daten für den Datenverbund der Schulen

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den lokalen Schulverwaltungsprogrammen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0” encoding=“UTF-8”?>.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,.

2. Das Wurzel-Element datenverbund muss genau einmal pro Datenübermittlung vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

xmlns

mit dem Wert „datenverbund_schulen“

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl des Absenders

3. Das Element schule ist ein Kind-Element von „datenverbund“, muss mindestens einmal pro Datenmeldung vorhanden sein (Schüler von Exposituren, dislozierten Klassen, Schulcluster uä. sind getrennt unter den Schulkennzahlen der dislozierten Stellen zu melden) und weist folgendes Attribut auf:

Attribut

Wert

skz

mit der Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt (gemäß der vom BMBWF zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul- bzw. Cluster-) Kennzahl des Absenders

4. Das Element schueler ist ein Kind-Element von „schule“, muss mindestens einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

svnr

mit der Sozialversicherungsnummer der Schülerin oder des Schülers (wenn verfügbar)

ersatz

mit der Ersatzkennung für die Schülerin oder den Schüler, wenn „svnr“ nicht verfügbar ist bzw. erst nach der ersten Datenmeldung verfügbar wurde; bei Korrektur der Sozialversicherungsnummer ist die frühere Sozialversicherungsnummer hier einzutragen

gebdat

mit dem Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers

geschlecht

mit dem Geschlecht der Schülerin oder des Schülers („m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen)

plz

mit der Postleitzahl der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers, bei einer Auslandsadresse Eintrag des Bundesanstalt „Statistik Österreich“-Staatencodes abzüglich des Wertes „1 000“

ort

mit der Bezeichnung des Ortes der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

strasse

mit der Straßenbezeichnung samt Hausnummer der Heimatadresse der Schülerin oder des Schülers

eingeschult

mit der Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)

besuchsjahr

mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)

vor_schulpflicht

mit der Angabe gemäß Anlage 1 Ziffer 12

vorschule

mit der Angabe, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bzw. nach Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe durch das ggf. nicht schulpflichtige Kind die Vorschulstufe besucht wurde (Paragraph 7, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985); sofern zutreffend, ist das Schuljahr (im Format jjjj/jj) des Besuchs der Vorschulstufe anzugeben

meldedatum

mit dem Datum dieser Meldung

absender

mit der (Schul- bzw. Cluster-)Kennzahl der Absenderin oder des Absenders

5. Das Element ausbildung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss pro Schülerin oder Schüler und Datenmeldung einmal bzw. bei Wechsel der Ausbildung innerhalb der Schule, zweimal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt (das Schuljahr in dem die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler die meldende Schule zuletzt besucht hat)

beginn

mit dem Datum des Beginns der laufenden bzw. – wenn beendet – letzten Ausbildung

ende

mit dem Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

stand

mit der Information über den gegenwärtigen Stand dieser Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„aa“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Abschlussprüfung

 

„ab“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Berufsreifeprüfung

 

„ac“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reife- und Diplomprüfung

 

„ad“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Diplomprüfung

 

„ae“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Studienberechtigungsprüfung

 

„ag“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung (Paragraph 40, Absatz eins, SchOG)

 

„ah“

erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (Paragraph 40, Absatz 3 a, SchOG) bzw. in den 1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, SchOG), jeweils in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,, ohne Aufnahmsprüfung

 

„al“

erfolgreich abgeschlossener Berufsschulbesuch

 

„am“

erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule mit Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„an“

erfolgreich abgeschlossene Neue Mittelschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule (Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Absatz eins a, SchOG) ohne Aufnahmsprüfung

 

„ao“

erfolgreich abgeschlossene Sonderschule oder sonstige allgemein bildende Pflichtschule (Berufsvorbereitungsjahr, Oberstufe der Volksschule, zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Statutschule, usw.)

 

„ar“

erfolgreich abgeschlossen mit einer Reifeprüfung

 

„as“

erfolgreich abgeschlossen mit einer sonstigen abschließenden Prüfung

 

„at“

erfolgreich abgeschlossene Polytechnische Schule

 

„av“

erfolgreich abgeschlossene Volksschule, jedoch ohne Erfüllung der Voraussetzung zur Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule ohne Aufnahmsprüfung

 

„ay“

erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungslehrgang bzw. Übergangsstufe zum Oberstufenrealgymnasium oder Aufbaugymnasium und –realgymnasium

 

„az“

erfolgreich abgeschlossene weiterführende Ausbildung ohne abschließende Prüfung (dh. mit positivem Abschlusszeugnis)

 

„ba“

Beendigung des Schulbesuchs mit noch nicht erfolgreich bestandener abschließender Prüfung

 

„bb“

nicht erfolgreicher Abschluss der Berufsschule

 

„be“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung infolge vier oder mehr negativer Beurteilungen in Pflichtgegenständen in der ersten Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 82 a, SchUG)

 

„bh“

nicht erfolgreiche Beendigung der Neuen Mittelschule (dh. ohne Abschluss der Neuen Mittelschule)

 

„bl“

vorzeitige Beendigung der Berufsschule infolge Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, SchUG)

 

„bo“

nicht erfolgreiche Beendigung einer Sonderschule oder anderen allgemeinbildenden Pflichtschule

 

„br“

Abmeldung vom Schulbesuch während des Schuljahres

 

„bs“

vorzeitige Beendigung dieser Ausbildung durch schulinternen Wechsel in eine andere Ausbildung

 

„bt“

nicht erfolgreiche Beendigung der Polytechnischen Schule

 

„bu“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen sonstiger Überschreitung der Höchstdauer gemäß Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV

 

„bv“

Beendigung des Schulbesuchs infolge Widerrufs der vorzeitigen Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule (Paragraph 33, Absatz 2, Litera e, SchUG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Schulpflichtgesetz 1985) oder Abmeldung

 

„bw“

vorzeitige Beendigung der Ausbildung wegen nicht mehr zulässiger Wiederholung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, SchUG-BKV

 

„bz“

sonstige nicht erfolgreiche Beendigung der Ausbildung

6. Das Element verlaufsdetails ist ein Kind-Element von „ausbildung“, muss pro Ausbildung einmal vorhanden sein, sofern die Ausbildung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (dh. der Wert des Attributes „stand“ in Ziffer 5, beginnt mit „b“) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schulstufe

mit der Angabe der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Schulstufe, die eine schulartenübergreifende Nummerierung der Ausbildungsjahre ist, beginnend mit „1“ für das 1. Grundschuljahr und „0“ für die Vorschulstufe (der Wertevorrat pro Lehrplan ist in der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei definiert)

status

mit der Angabe über den Schülerinnen- oder Schülerstatus in folgenden Ausprägungen:

 

„o“

für ordentliche Schülerinnen oder Schüler

 

„a“

für außerordentliche Schülerinnen oder Schüler

fortsetzung

mit der Information über die Berechtigung hinsichtlich des Fortsetzens der Ausbildung mit folgenden Ausprägungen:

 

„bf“

berechtigt zum unterjährigen Fortsetzen der Schulstufe

 

„ba“

berechtigt zum Aufsteigen

 

„bw“

berechtigt zum Wiederholen der Schulstufe

 

„nf“

nicht berechtigt zum Fortsetzen der Ausbildung

besuchsjahr

mit der Angabe des (Besuchs-)Jahres in der betreffenden Ausbildung, in dem sich die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt der aktuellen Beendigung des Schulbesuchs befunden hat („1“ für das Schuljahr in dem diese Ausbildung begonnen wurde, „2“ im darauf folgenden Schuljahr, „3“ im dritten Schuljahr, in dem diese Ausbildung besucht wurde, und so fort; zurückliegende Schuljahre, die für die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs (Paragraph 32, SchUG bzw. Paragraph 31, SchUG-BKV) nicht relevant sind, sind nicht zu berücksichtigen)

uebersprung

mit der Information, ob innerhalb der Ausbildung(sstufe) bereits eine Schulstufe übersprungen wurde (Paragraph 26, SchUG); sofern zutreffend Angabe der übersprungenen Schulstufe

nost3ng

mit der Information, ob die Berechtigung zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 25, Absatz 10, dritter Satz SchUG) in dieser Ausbildung bereits genutzt wurde; sofern zutreffend ist das betreffende Schuljahr (im Format jjjj/jj) anzugeben

7. Das Element zeugnis ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet die Beurteilungen aus dem an der meldenden Schule letztverfügbaren Jahreszeugnis (Paragraph 22, SchUG), Semesterzeugnis (Paragraph 22 a, SchUG), Gesamtzeugnis (Zeugnis über sämtliche erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Module gem. Paragraph 24, SchUG-BKV) bzw. aus der letzten Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 22, Absatz 11, SchUG bzw. Paragraph 24, Absatz 2, SchUG, soweit es sich um Beurteilungen über ein gesamtes Schuljahr bzw. Semester handelt) und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

schuljahr

mit der Angabe des Schuljahres auf das sich die folgende Beurteilung bezieht

schulform

mit der Schulformkennzahl dieser Ausbildung (nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten Schulformendatei)

gegenstandsart

mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

gegenstand

mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel

upis

mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist

schulstufe

mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe samt Semester

beurteilung

mit der im Zeugnis ausgewiesenen Beurteilung dieses Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„1“

für „Sehr gut“

 

„2“

für „Gut“

 

„3“

für „Befriedigend

 

„4“

für „Genügend“

 

„5“

für „Nicht genügend“

 

„1v“

für „Sehr gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung

 

„2v“

für „Gut“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung

 

„3v“

für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung

 

„4v“

für „Genügend“ nach den Anforderungen der vertiefenden Allgemeinbildung

 

„3g“

für „Befriedigend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung

 

„4g“

für „Genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung

 

„5g“

für „Nicht genügend“ nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung

 

„V“

für eine verbale Beurteilung

 

„N“

für „nicht beurteilt“

leistungsgruppe

mit der Angabe in welcher Leistungsgruppe dieser Gegenstand gegebenenfalls besucht wurde („1“ für die höchste Leistungsgruppe, „2“ für die 2. Leistungsgruppe, und so fort bis zur Anzahl der in dieser Ausbildung vorgesehenen Leistungsgruppen; „0“ für einen Unterricht ohne Differenzierung in Leistungsgruppen)

8. Das Element pruefung ist ein Kind-Element von „verlaufsdetails“, beinhaltet alle offenen Semesterprüfungen bzw. Kolloquien dieser Ausbildung sowie Wiederholungsprüfungen und Modulprüfungen, zu denen die Schülerin oder der Schüler noch antrittsberechtigt ist, und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

gegenstandsart

mit der Angabe zur Art des Gegenstandes, in folgender Differenzierung:

 

„a“

für alternativen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand

 

„f“

für Freigegenstand

 

„p“

für (in der Stundentafel fix vorgegebenen) Pflichtgegenstand

 

„s“

für Seminar

gegenstand

mit der Langbezeichnung des Gegenstandes aus der Stundentafel

upis

mit dem UPIS-Kürzel des Gegenstandes, soweit ein solches vergeben ist

schulstufe

mit der betreffenden Schulstufe bzw. bei in Semestern gegliederten Ausbildungen das Semester und in Schulformen der „Neuen Oberstufe“ ab der 10. Schulstufe die Schulstufe inkl. Semester

pruefungsart

mit der Angabe zur Art der Prüfung, in folgender Differenzierung:

 

„k“

für Kolloqium (Paragraph 23, SchUG-BKV)

 

„m“

für Modulprüfung (Paragraph 23 a, SchUG-BKV)

 

„s“

für Semesterprüfung in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 a, SchUG)

 

„u“

für Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände in der „Neuen Oberstufe“ (Paragraph 23 b, SchUG)

 

„w“

für Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, SchUG)

antritt

Anzahl der nicht erfolgreichen Prüfungsantritte (ggf. inkl. allfälliger Terminverluste infolge ungerechtfertigter Verhinderung)

9. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schueler“, muss für jede Schülerin oder jeden Schüler, der die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für die oder den Berufsschulpflicht besteht, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

unentschtage

mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen unentschuldigten (ganzen) Fehltage (bei keinem unentschuldigten Fehltag ist hier „0“ anzugeben)

verwarnungen

mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen Verwarnungen für unentschuldigte Fehltage (bei keiner Verwarnung ist hier „0“ anzugeben)

strafanz

mit der Anzahl der bisher aufgelaufenen erstatteten Strafanzeigen wegen Schulpflichtverletzung (bei keiner Erstattung ist hier „0“ anzugeben)“

Anlage 2a zu Paragraph 7, Absatz 3 a, , Daten für die Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Definition der Schnittstellen zwischen den Bildungsdirektionen und der BRZ: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzfortmat UTF-8.

Das Feldtrennzeichen für die CSV-Datei ist ein Semikolon („;“). Zusätzlich werden alle Felder mit Anführungszeichen begonnen („) und beendet (“), ebenso leere Felder. Mögliche Dateiendungen für diese Datei sind .csv und .txt.

Feldname

Format

Pflichtfeld (Ja/Nein)

Anmerkung

schuljahr

JJJJ/JJ

Ja

Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2019/20

paragraph

String (max. 20 Zeichen)

Erlaubte Werte:, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12

Paragraph 13

Paragraph 15

Ja

Angabe des angewendeten Paragraphen zur allgemeinen Schulpflicht des Schulpflichtgesetzes 1985

zuname

String (max. 50 Zeichen)

Ja

der/die Familienname/n des/der Schülers/in

vorname

String (max. 100 Zeichen)

Ja

der/die Vorname/n des/der Schülers/in

gebdat

JJJJ-MM-TT

Ja

Geburtsdatum des/der Schülers/in

geschlecht

“m“ für männlich,, “w“ für weiblich,

“x“ für divers

“o“ für offen

Ja

Geschlecht des/der Schülers/in

plz

4-stellige österreichische PLZ

Ja, nur wenn Feld z-plz leer

Postleitzahl des Wohnsitzes des/der Schülers/in

ort

String (max. 50 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-ort leer

Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes des/der Schülers/in

strasse

String (max. 130 Zeichen)

Ja, nur wenn Feld z-strasse leer

Adresse des Wohnsitzes des/der Schülers/in, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

z-plz

4-stellige österreichische PLZ

Nein

Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort

z-ort

String (max. 50 Zeichen)

Nein

Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort

z-strasse

String (max. 130 Zeichen)

Nein

Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes des/der Schülers/in am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür

eingeschult

JJJJ

Nein

Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:, Angabe des Kalenderjahres, in dem der/die Schüler/in in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) , (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen)

skz

6-stellige Schulkennzahl

Nein

Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt

bemerkung

String (max. 500 Zeichen)

Nein

Bemerkungsfeld

bPK-BF

String (172 Zeichen)

Nein

Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)