327. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG), BGBl. I Nr. 40/2019, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben (Konsulargesetz – KonsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, wird verordnet:
Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden
§ 1.Paragraph eins,
Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen. Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen.
Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate
§ 2.Paragraph 2,
Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben
ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2012, wahrzunehmen; undkonsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wahrzunehmen; und
ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Schallenberg