BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 8. November 2019

Teil II

325. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3b

325. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2019-2020 im Bereich der Voestbrücke im Zuge der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3b)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Linz – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Linz der Abschnitt zwischen km 12,37 und km 11,29 und
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Freistadt der Abschnitt zwischen km 11,30 und km 12,36.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Paragraph 3,

Die Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3a, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2019,, wird aufgehoben.

Reichhardt