Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 8. November 2019 |
Teil II |
325. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3b |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Linz – folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Die Section Control-Messstreckenverordnung Voestbrücke 3a, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2019,, wird aufgehoben.
Reichhardt