323. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Abfrage von sensiblen Daten 2019 nach dem Transparenzdatenbankgesetz 2012 (Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2019)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 5 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 5, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen. Diese Verordnung regelt die Leseberechtigungen in Leistungsangebote mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 („sensible Daten“). Erfordert die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote zu verknüpfen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2)Absatz 2Die Anlage 2 listet die im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.Die Anlage 2 listet die im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 7. Novenber 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2018, BGBl. II Nr. 80/2018, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 7. Novenber 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2018,, außer Kraft.
Müller